Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1979, Az.: BVerwG 2 C 1/79
Vereinfachte Zustellung an einen Rechtsanwalt gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG); Datum der vereinfachten Zustellung; Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks durch einen Rechtsanwalt als zugestellt; Entgegennahme eines zuzustellenden Schriftstücks durch das Büropersonal eines Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 1/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 20.07.1976 - AZ: 6 K 230/75
- OVG Rheinland-Pfalz - 05.07.1978 - AZ: 2 A 104/76
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 58, 107 - 110
- AnwBl 1979, 429
- BayVBl 1979, 571
- DVBl 1980, 389 (Kurzinformation)
- DokBer B 1979, 211
- HFR 1980, 158
- NJW 1979, 1998 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 31, 125 - 127
- VwRspr 1980, 125-127 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für das Datum der vereinfachten Zustellung an einen Rechtsanwalt gemäß § 5 Abs. 2 VwZG kommt es auf den Tag an, an welchem der Rechtsanwalt das zuzustellende Schriftstück als zugestellt angenommen hat (Abweichung von BVerwG, Beschluß vom 1. Februar 1971 - BVerwG 4 CB 147.68 - [Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 2]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel, Janzen sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 1978 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten, bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Soldat auf Zeit. Er wendet sich gegen seine vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und hat nach erfolglosem Vorverfahren im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
die Entlassungsverfügung des Heeresamtes vom 19. November 1974 und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 26. September 1975 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat die Klage durch Urteil vom 20. Juli 1976 als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 5. Juli 1978 als unzulässig verworfen, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Berufung sei verspätet eingelegt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei dem Kläger am 9. August 1976 zugestellt worden, so daß die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - spätestens am 9. September 1976 hätte eingelegt werden müssen. Der Kläger habe aber erst mittels eines am 22. September 1976 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatzes Berufung eingelegt.
Zu Unrecht halte der Kläger die Berufung gleichwohl für fristgemäß mit dem Hinweis, daß das auf eine Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils bezogene Empfangsbekenntnis von seinem Prozeßbevollmächtigten erst nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub am 26. August 1976 unterschrieben worden sei. Zwar sei dieser Hinweis zutreffend, und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 26. Oktober 1971 - BGHZ 57, 160 ff. [BGH 26.10.1971 - X ZB 15/71] -) seien auf § 5 Abs. 2 des für die Zustellung gemäß § 56 VwGO maßgeblichen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379 mit späteren Änderungen) - VwZG - die in der Rechtsprechung zur Auslegung von § 198 ZPO entwickelten Grundsätze anzuwenden. Wäre dem Bundesgerichtshof insoweit zu folgen, so käme es allerdings darauf an, in welchem Zeitpunkt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst von dem zuzustellenden Schriftstück Kenntnis erlangt hat. Das Gericht teile die Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich wiederholt entschieden, daß bei der Zustellung an Behörden gemäß § 5 Abs. 2 VwZG die Zustellung bereits mit dem Eingang des Schriftstücks bei derjenigen Stelle, die innerhalb der Behörde zur Entgegennahme der Post eingerichtet ist, bewirkt sei und es nicht darauf ankomme, zu welchem Zeitpunkt der Behördenvorsteher das Schriftstück erhalten hat. Diesen Grundsatz habe das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 1. Februar 1971 - BVerwG 4 CB 147.68 - auf die Zustellung an einen Rechtsanwalt übertragen. Dem sei zu folgen. Das Prinzip der Gleichbehandlung verbiete es, in Verfahren, in denen auf der einen Seite einer Behörde, auf der anderen Seite einem Rechtsanwalt zuzustellen sei, unterschiedliche Maßstäbe anzulegen und als Zeitpunkt der Zustellung an den Anwalt erst den Tag anzusehen, an dem diesem selbst das - unter Umständen einen oder mehrere Tage - vorher in seiner Kanzlei eingegangene und vom Büropersonal entgegengenommene Schriftstück vorgelegt wird. Die Regelungen des § 198 ZPO und des § 5 Abs. 2 VwZG seien nicht völlig deckungsgleich. Abgesehen von sprachlichen Abweichungen im Text betreffe § 198 ZPO nur Fälle, in denen auf beiden Seiten des verfahrensrechtlichen Rechtsverhältnisses als Zustellungsadressaten Anwälte stehen; demgegenüber erfasse § 5 Abs. 2 VwZG auch die Fälle, in denen auf der einen Seite eine Behörde, auf der anderen ein Anwalt Zustellungsadressat sei. Dieser Unterschied gebiete es unter Zugrundelegung der für die Zustellung an Behörden entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auch bei der Zustellung an einen Anwalt auf den Eingang in der Kanzlei abzustellen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger zu erkennen:
- 1.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 1978
(2 A 104/76) wird aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen Rechts. Sie beantragt, ferner für den Fall, daß das Bundesverwaltungsgericht an der im Beschluß vom 1. Februar 1971 vertretenen Rechtsauffassung festhalten will,
die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Die Parteien sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründee
II.
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat sich zu Unrecht an einer Sachentscheidung gehindert gesehen.
Allerdings hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht angeführten Beschluß vom 1. Februar 1971 - BVerwG 4 CB 147.68 - (Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 2; DVBl. 1971, 418) entschieden, daß gemäß § 5 Abs. 2 VwZG - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zustellung an Behörden - bei der Zustellung an einen Rechtsanwalt das Datum des Eingangs des Schriftstücks in der Kanzlei des Anwalts maßgebend sei.
Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Ebenso wie in den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 198, 212 a) wird auch in § 5 Abs. 2 VwZG der Rechtsanwalt als ein Organ der Rechtspflege angesprochen. Es kann daher nicht genügen, daß das zuzustellende Schriftstück in seine Kanzlei gelangt ist, sondern der als Zustellungsadressat bezeichnete Rechtsanwalt muß, damit die Zustellung bewirkt wird, das zuzustellende Schriftstück persönlich als zugestellt annehmen, wie dies für die angeführten Vorschriften der Zivilprozeßordnung von jeher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert wird. Gründe der Gleichbehandlung können schon deshalb - entgegen der in dem vorbezeichneten Beschluß des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts und im Berufungsurteil vertretenen Meinung - die Übertragung der für die Zustellung an Behörden zu § 5 Abs. 2 VwZG entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Zustellung an einen Rechtsanwalt nicht rechtfertigen; dies um so weniger, als die "Organisation" einer Anwaltskanzlei - soweit eine solche im Einzelfall überhaupt bestehen sollte - mit der Organisation einer behördlichen Posteingangsstelle nicht vergleichbar ist.
Auch die sprachliche Abweichung im Wortlaut des § 5 Abs. 2 VwZG von dem der §§ 198, 212 a ZPO rechtfertigt es nicht, für die Zustellung an einen Anwalt nach § 5 Abs. 2 VwZG weniger strenge Anforderungen zu stellen, als sie nach gefestigter Rechtsprechung im Zivilprozeß gestellt werden. Die sprachliche Abweichung beschränkt sich nämlich darauf, daß § 5 Abs. 2 VwZG nicht vom "Empfangsbekenntnis des Anwalts", sondern nur vom "Empfangsbekenntnis" spricht. Dieser textliche Unterschied könnte allenfalls für die Auffassung ins Feld geführt werden, daß der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis nicht selbst zu unterzeichnen habe, eine Auffassung, die aber - mit Recht - von keiner Seite bisher ernstlich vertreten worden ist.
Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß in den Fällen des § 5 Abs. 2 VwZG - anders als in denen des § 198 ZPO - nicht auf beiden Seiten des Zustellungsverhältnisses Anwälte stehen, vermag für die gegenteilige Auffassung schon angesichts der Vorschrift des § 212 a ZPO nichts herzugeben, in deren Anwendungsbereich ebenfalls nicht auf beiden Seiten des Zustellungsverhältnisses Anwälte stehen, ohne daß dies eine von der des § 198 ZPO abweichende Auslegung hinsichtlich der Anforderungen an die Zustellung bei einem Anwalt rechtfertigen könnte.
Der Senat schließt sich daher der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 26. Oktober 1971 [BGHZ 57, 160 ff. [BGH 26.10.1971 - X ZB 15/71]] und Urteil vom 30. Januar 1975 - III ZR 83/73 - [NJW 1975, 1171]) hinsichtlich der Auslegung des § 5 Abs. 2 VwZG an. Gegen diese Rechtsprechung könnte auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß sie einer Manipulation Vorschub leiste, weil der Rechtsanwalt es so in der Hand habe, die durch die Zustellung in Lauf gesetzte Frist hinauszuschieben. Das Gesetz spricht - wie bereits dargelegt - den Anwalt als Organ der Rechtspflege an; es geht also vom herkömmlichen Bild des korrekten Anwalts aus und nimmt die Gefahr solchen Mißbrauchs in Kauf. Soweit im Einzelfall die Besorgnis einer solchen Manipulation tatsächlich bestehen sollte, ist es dem Zustellenden unbenommen, auf die vereinfachte Zustellung zu verzichten und so die Gefahr eines Mißbrauchs auszuschließen.
Ob und inwieweit der Rechtsanwalt sich bei der Zustellung durch einen anderen Anwalt vertreten lassen kann, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf Anfrage mitgeteilt, er halte an der Rechtsauffassung des Beschlusses vom 1. Februar 1971 - BVerwG 4 CB 147.68 -, daß bei der Zustellung an einen Rechtsanwalt nach § 5 Abs. 2 VwZG das Datum des Eingangs des Schriftstücks maßgebend sei, nicht fest. Einer Anrufung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts bedurfte es daher nicht.
Da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach den von keiner Seite in Frage gestellten Feststellungen im angefochtenen Urteil das Urteil des ersten Rechtszuges erst am 26. August 1976 als zugestellt angenommen hat, war die am 22. September 1976 eingelegte Berufung nicht verspätet. Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da das Revisionsgericht die zur Sachentscheidung noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7 000 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Janzen
Dr. Franke