§ 36 VerfGHG - Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Über die Anklage wird auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof entschieden.
(2) Zu der Verhandlung ist der Angeklagte zu laden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ohne ihn verhandelt werden kann. wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne hinreichenden Grund vorzeitig entfernt.