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§ 36 VerfGHG - Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Über die Anklage wird auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof entschieden.

(2) Zu der Verhandlung ist der Angeklagte zu laden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ohne ihn verhandelt werden kann. wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne hinreichenden Grund vorzeitig entfernt.