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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1967, Az.: 2 AZR 287/66

Gastarbeitnehmer; Unterbringung; Kündigung; Abmahnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.06.1967
Aktenzeichen
2 AZR 287/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Tübingen 23.06.1966 - 1 Sa 9/66

Fundstellen

  • BAGE 19, 351 - 355
  • DB 1967, 1550 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 952-953 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 2030-2031 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wenn ein Arbeitgeber Gastarbeitnehmern, deren Unterbringung nach den besonderen Umständen des Falles wesentliche Vertragspflicht ist, nach einer Beanstandung beim Einzug und der Zusage der Abhilfe die vertragsgemäße Unterkunft nicht zuweist, bedarf es auch hier vor der von ihnen ausgesprochenen fristlosen Kündigung im allgemeinen der Abmahnung.