Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1967, Az.: 2 AZR 287/66
Gastarbeitnehmer; Unterbringung; Kündigung; Abmahnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.06.1967
- Aktenzeichen
- 2 AZR 287/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Tübingen 23.06.1966 - 1 Sa 9/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 19, 351 - 355
- DB 1967, 1550 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 952-953 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 2030-2031 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wenn ein Arbeitgeber Gastarbeitnehmern, deren Unterbringung nach den besonderen Umständen des Falles wesentliche Vertragspflicht ist, nach einer Beanstandung beim Einzug und der Zusage der Abhilfe die vertragsgemäße Unterkunft nicht zuweist, bedarf es auch hier vor der von ihnen ausgesprochenen fristlosen Kündigung im allgemeinen der Abmahnung.