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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.08.1965, Az.: 2 AZR 448/64

Tarifvertragsrecht; Auslegungsregeln; Tarifvertragsparteien; Abweichende Bestimmungen; Vollendung des 65. Lebensjahres; Ruhegeldvereinbarung AOK Berlin; Ruhestand

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.08.1965
Aktenzeichen
2 AZR 448/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1965, 625
  • DB 1965, 1368 (Kurzinformation)
  • DB 1965, 1705-1706 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Im Tarifvertragsrecht gelten die Auslegungsregeln der BGB §§ 186 ff., wenn die Tarifvertragsparteien keine von ihnen abweichende Bestimmungen getroffen haben.

2. Ein am Ersten eines Monats geborener Arbeitnehmer vollendet sein 65. Lebensjahr mit Ablauf des letzten Tages des Vormonats und tritt nach Ruhegeldvereinbarung AOK Berlin vom 06.06.1956 i.d.F. der Tarifverträge vom 15.02.1957, 27.02.1963 und 06.05.1964 § 5 Abs. 1 auch mit Ablauf des Vormonats in den Ruhestand.