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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1961, Az.: I ZR 117/60
„Fußball-Programmheft“

Programmheft zu Fußballländerspielen; Vertrieb einer Druckschrift mit Informationen über Fußballländerspiele; Grundsätze des lauteren Wettbewerbs; Erwecken des irrigen Eindrucks, eine Druckschrift sei ein vom DFB herausgegebenes Programm; Recht auf Herstellung und Vertrieb von Programmen für Fußballländerspiele; Der DFB als Idealverein

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1961
Aktenzeichen
I ZR 117/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10785
Entscheidungsname
Fußball-Programmheft
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 31.03.1960
LG Hamburg

Fundstellen

  • MDR 1962, 369 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 629-630 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma S...- und J...-Verlag G.m.b.H., H... L... ...,
vertreten durch ihre Geschäftsführen M... und H...

Rechtsanwalt Dr. ..

Prozessgegner

Dipl.-Kaufmann Ulrich H..., H... W...

Amtlicher Leitsatz

"Programmheft zu Fußballänderspielen"

Läßt der Deutsche Fußballbund (DFB) anläßlich von Fußballspielen, die er zwischen Ländermannschaften durchführt, Programmhefte vertreiben, so verstößt ein Dritter, der zu dem DFB in keinen Vertragsbeziehungen steht, durch den Vertrieb einer Druckschrift, die auf den Ländermannschaftskampf abgestellt ist, insbesondere die Namen der einzelnen Spieler und die Mannschaftsaufstellung enthält, nur dann gegen die Grundsätze des lauteres Wettbewerbs, wenn die Druckschrift nach ihrer äußeren Aufmachung und ihrem übrigen Inhalt geeignet ist, bei den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen den irrigen Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein vom DFB oder einem von ihm beauftragten Dritten herausgegebenes sog. "Amtliches Programm" (Ergänzung zu BGHZ 27, 264).

In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Dr. Spengler und Claßen
durch Versäumnisurteil
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31. März 1960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Deutsche Fußballbund (DFB) war Veranstalter des Fußball-Länderkampfes Deutschland - Polen, der am 20. Mai 1959 in H... durchgeführt wurde. Er gab zu diesem Spiel eine als "Amtliches Programm des DFB" bezeichnete Druckschrift heraus. Mit der Herstellung und dem Vertrieb dieser Druckschrift hatte der DFB ausschließlich die Klägerin beauftragt, zu deren Geschäftsbetrieb eine derartige Produktion gehört.

2

Der Beklagte, ein Verlag, der sich gleichfalls mit der Herausgabe von Sportprogrammen befaßt, hat anläßlich des vorgenannten Fußball-Länderkampfes eine Druckschrift unter der Bezeichnung "H...-Sport-Vorschau-Zeitung" vertrieben Diese Druckschrift enthält neben der Angabe der Namen der Spieler der beiden Ländermannschaften und ihrer Aufstellung Bemerkungen über deren Leistungen und sportlichen Eigenschaften, Berichte über die Polen als Fußballnation und über das letzte Länderspiel gegen Polen sowie über Länderspiele überhaupt und Voranzeigen für Gruppenspiele zur deutschen Fußballmeisterschaft. Nach der Behauptung der Klägerin haben die Händler die Druckschrift des Beklagten mit den Worten "H... Sport-Vorschau-Zeitung mit Programm für dieses Spiel" ausgerufen.

3

Die Klägerin vertritt unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. April 1958 (BGHZ 27, 264) die Auffassung, daß der Beklagte hierdurch in einer gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßenden Weise das dem Veranstalter vorbehaltene Programmgeschäft beeinträchtigt habe, mit dessen Durchführung der DFB allein sie die Klägerin, beauftragt habe.

4

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Auskunfterteilung über die Zahl der von ihm anläßlich des Fußball-Länderkampfes vertriebenen Druckschriften zu verurteilen sowie die Schadensersatzpflicht des Beklagten festzustellen. Das Landgericht hat dahingestellt gelassen, ob das beanstandete Verhalten des Beklagten wettbewerbsrechtlich unzulässig sei. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß angesichts der noch ungeklärten Rechtslage in bezug auf Programmgeschäfte bei Sportveranstaltungen, zu der gegensätzliche Urteile verschiedener Gerichte ergangen seien, ein Verschulden des Beklagten, das sowohl der Auskunfts- wie der Schadensersatzfeststellungsanspruch voraussetze, nicht angenommen werden könne.

5

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz zusätzlich den Antrag gestellt,

es dem Beklagten zu untersagen, bei Fußball-Länderkämpfen des DFB in H... ein eigenes Sportprogramm, insbesondere unter dem Titel "H... Sport-Vorschau-Zeitung" herzustellen und in den Verkehr zu bringen.

6

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Der Beklagte war in der mündlichen Verhandlung über die Revision nicht vertreten.

7

Die Klägerin hat beantragt,

durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

8

Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob der DFB, obwohl er unstreitig keinen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb unterhält, ein ausschließliches Recht auf Herstellung und Vertrieb von Programmen für die von ihm durchgeführten Veranstaltungen von Fußball-Länderkämpfen hat, und ob er hierfür den Schutz des § 1 UWG in Anspruch nehmen kann. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die von dem Beklagten unter dem Titel "H... Sport-Vorschau-Zeitung" vertriebene Druckschrift nicht als ein "Programm" angesprochen werden könne. Insoweit sei der vorliegende Fall in tatsächlicher Beziehung anders gelagert als der vom erkennenden Senat durch Urteil vom 22. April 1958 (BGHZ 27, 264) entschiedene Fall des Vertriebs von Programmheften zu Veranstaltungen von Kämpfen zwischen Berufsboxern (vgl. hierzu auch Baumbach/Hefermehl, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht, 8. Aufl., § 1 UWG, Anm. 230). In diesem Zusammenhang hebt das Berufungsgericht hervor, daß die beanstandete Druckschrift des Beklagten in ihrer Bezeichnung nicht das Wort "Programm" enthält. Die Aufnahme der Namen der Spieler der beiden Mannschaften, die zum Länderspiel bestimmt gewesen seien und die bereits durch Presseveröffentlichungen bekannt gewesen seien, stelle aber kein Programm im eigentlichen Sinne dar, zumal nur ein Spiel veranstaltet worden sei Da selbst die großen Tageszeitungen zu Veranstaltungen von Länderspielen häufig besonders hierauf abgestellte Zeitungsausgaben herausbrächten, in denen ebenfalls die Mannschaften aufgeführt seien, sei das vom Beklagten herausgegebene Blatt weder nach seiner äußeren Aufmachung noch nach seinem Inhalt geeignet, einem offiziellen "Programm" des DFB oder der Klägerin unlautere Konkurrenz zu machen. Der Vertrieb der fraglichen Druckschriften des Beklagten sei deshalb wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

9

Diese im wesentlichen auf einer tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts beruhende Beurteilung der Rechtslage läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Der von der Revision vertretenen Ansicht, der vorliegende Fall entspreche entgegen der Meinung des Berufungsgerichts in seinem Wesenskern dem vom erkennenden Senat entschiedenen Fall der gewerblichen Veranstaltung von Berufsboxkämpfen, es müßten deshalb die vom Senat für einen unlauteren Einbruch in das Programmgeschäft eines gewerblichen Veranstalters dargelegten Rechtsgrundsätze auch im Streitfall zur Anwendung kommen, kann nicht beigepflichtet werden.

10

Hierbei kann dahinstehen, ob nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch die druckschriftliche Einführung in ein einziges Fußballspiel durch Namensnennung der Spieler und Angabe ihrer Aufstellung in der Mannschaft sowie durch Bemerkungen, die sich mit dem Lebenslauf und der sportlichen Leistungen der einzelnen Spieler befassen, als "Programm" bezeichnet werden kann. Denn selbst wenn hiervon entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ausgegangen wird, würde hieraus noch nicht folgen, daß der Beklagte durch den Vertrieb der beanstandeten Druckschrift, nur weil diese ihrem Inhalt nach in gleicher Weise wie das von der Klägerin im Auftrag des DFB herausgebrachte sog. "Amtliche Programm" auf das von dem DFB veranstaltete Fußballänderspiel zugeschnitten ist, insbesondere die Namen der Spieler und die Mannschaftsaufstellung enthält, gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs verstößt.

11

Der erkennende Senat hat in seiner von der Revision angeführten Entscheidung in BGHZ 27, 264 nicht etwa schlechthin für alle Veranstaltungen von Sportkämpfen den Grundsatz aufgestellt, daß seitens Dritter, die zu dem Veranstalter in keinen Vertragsbeziehungen stehen, gegen den Willen des Veranstalters keine selbstverfaßten Programmhefte für die Veranstaltung vertrieben werden dürften. Entsprechend dem generalklauselartigen Charakter des § 1 UWG, der kein absolutes, gegen jeden Dritten wirksames Ausschließlichkeitsrecht gewährt, sondern sich lediglich gegen Verhaltungsweisen richtet, der Unlauterkeit nur jeweils aus den besonderen Umständen Einzelfalles entnommen werden kann, hat der Senat als Grundlage für sein damaliges Unterlassungsgebot allein die in dem früheren Streitfall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse als maßgebend angesehen. Hierbei war insbesondere bedeutsam, daß es sich bei jener Veranstaltung um eine größere Zahl von Kämpfen zwischen Berufsboxern handelte, deren Zusammenstellung allein auf die Initiative eines gewerblichen Veranstalters zurückging, der für die Durchführung dieser Sportkämpfe auch allein das finanzielle Risiko trug und mit ihnen einen geschäftlichen Gewinn erzielen wollte. Aus diesem Sachverhalt hat der Senat gefolgert, daß das Publikum nach der Lebenserfahrung eine Einführung in Anzahl, Art und Folge der einzelnen Kämpfe durch ein Programm erwarte und geneigt sei, als Herausgeber von Programmheften, die ihm für die Veranstaltung angeboten werden, den Veranstalter oder einen von ihm mit der Durchführung des Programmgeschäftes beauftragten Dritten anzusehen.

12

Bereits in diesem Ausgangspunkt unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, über den in der von der Revision angezogenen Entscheidung des Senates zu befinden war. Der DFB unterhält unstreitig keinen Geschäftsbetrieb, dessen Zweck auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Er ist vielmehr ein Idealverein (§ 21 BGB), der im Interesse des deutschen Sports u.a. Fußball-Länderspiele durchführt und dadurch ganz allgemein den sportlichen Gedanken und hiermit zugleich die Gesundheit und körperliche Ertüchtigung der Bevölkerung fördern will. Nun schließen zwar Gemeinnützigkeit und Gewerbsmäßigkeit einander nicht aus. Auch gemeinnützige Vereine können "im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken" handeln, wenn in einem bestimmten Bereich ihrer Tätigkeit ein Erwerbszweck hinzutritt. So könnte in der Durchführung der Länderspiele, die erhebliche finanzielle Mittel und einen beträchtlichen Arbeitsaufwand erfordern, auch dann eine "geschäftliche Tätigkeit" des DFB erblickt werden, wenn der DFB etwaige Überschüsse aus den von ihm. veranstalteten Länderspielen nur zur Finanzierung des inneren Betriebes seiner gemeinnützigen Zwecken gewidmeten Organisation anstreben würde (vgl. hierzu Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. November 1959 i.S. Sport- und Jugend-Verlag GmbH gegen Harder - 15 0 109/59 - S. 8). Bei Sportkämpfen aber, die von einem Idealverein unter Ländermannschaften durchgeführt werden, die also für die sportinteressierte Allgemeinheit von großer sportpolitischer Bedeutung sind, kann nicht wie bei der Veranstaltung einer größeren Reihenfolge von Kämpfen unter Berufsboxern durch ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes wirtschaftliches Unternehmen davon ausgegangen werden, das Publikum erwarte stets eine Einführung in die Darbietung durch den Veranstalter und sehe diese als notwendig an; es werte somit das "Programmgeschäft" als ein zwangsläufiges Nebengeschäft des Veranstalters, dem dieser sich nicht entziehen kann, will er nicht den Besuch der Veranstaltung und seine reibungslose Durchführung gefährden. Denn bei Fußballspielen unter Ländermannschaften erfolgt nach den rechtlich nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Bekanntgabe der Namen der Spieler und ihrer Aufstellung ohnehin durch Veröffentlichungen in den Tageszeitungen, auch vertreiben einzelne Tageszeitungen oftmals besondere Zeitungsausgaben, die sich mit den Einzelheiten der Länderspiele befassen. Dem sportinteressierten Publikum stehen hiernach in der Regel bereits längere Zeit vor Durchführung des Spieles ausreichende Informationsquellen zur Verfügung, um sich über den Ablauf und die Mitwirkenden der Veranstaltung zu unterrichten. Damit entfallen aber wesentliche Umstände, aus denen der Senat im Fall der Durchführung einer größeren Zahl von Boxkämpfen unter Berufssportlern, die von einem gewerblichen Veranstalter zusammengestellt werden, die Unlauterkeit des Einbruchs Dritter in das Programmgeschäft des Veranstalters entnommen hat. Denn bei der dargelegten Sachlage ist es für den Veranstalter von sportlichen Länderwettkämpfen weitgehend ungewiß, ob und inwieweit sich die Besucher der Veranstaltung mit den Aufklärungen und Hinweisen, die ihnen durch Presseveröffentlichungen über die Veranstaltung bereits zugänglich geworden sind, begnügen oder aber bereit sind, darüber hinaus eine druckschriftliche Einführung in aas Länderspiel durch den Veranstalter zu erwerben. Die Schätzung der Zahl der voraussichtlich absetzbaren "offiziellen Programmhefte" hängt somit im Streitfall von vornherein von Unsicherheitsfaktoren ab die durch den Vertrieb der beanstandeten Druckschrift des Beklagten nicht in unzumutbarer Weise erweitert werden. Bringen aber, wie das Berufungsgericht feststellt, auch große Tageszeitungen zu Ländermannschaftskämpfen häufig auf dieses Sportereignis zugeschnittene besondere Sportausgaben heraus, so kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, das Publikum schreibe regelmäßig Veröffentlichungen der angegriffenen Art dem Veranstalter zu und mache diesen für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich.

13

Für die Entscheidung des Streitfalles ist hiernach allein erheblich, ob die beanstandete Druckschrift des Beklagten sich nach ihrer äußeren Aufmachung und ihrem Inhalt ohne zwingenden Grund in derart weitgehender Weise an das sog. Amtliche Programm des DFB anlehnt, daß die in Betracht kommenden Abnehmerkreise zu dem Irrtum verleitet werden, es handele sich um eine vom Veranstalter oder von einem von ihm beauftragten Dritten verfaßte Einführung in die fragliche sportliche Darbietung. Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint.

14

Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Beurteilung dem Umstand, daß in der Bezeichnung der Druckschrift der Beklagten nicht mehr das Wort "Programm" erscheine, keine Bedeutung beimessen dürfen, weil sich der Inhalt dieser Druckschrift von dem früher unter der Bezeichnung "H... Sportprogramm" vertriebenen Erzeugnis der Beklagten nicht unterscheide. Dieser Angriff verkennt, daß den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen beim Angebot der Druckschrift des Beklagten deren Inhalt nicht bekannt ist, durch den Verzicht auf die Bezeichnung als "Programm" aber die Gefahr, das Publikum könne irrigerweise die "Vorschau-Zeitung" des Beklagten als offizielles "Programm" des Veranstalters ansehen, zumindest erheblich gemindert wird. Hierbei ist mit zu berücksichtigen, daß die Druckschrift des Beklagten auch ihrer äußeren Aufmachung nach, insbesondere nach ihrem Format, nicht eigentlich wie ein Programmheft, sondern eher wie eine Zeitung oder Zeitschrift wirkt.

15

Aber auch der Angriff der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nicht nur ein Spiel stattgefunden, sich vielmehr an das Spiel der Ländermannschaften ein Freundschaftsspiel zwischen zwei Hamburger Stadtmannschaften angeschlossen habe. Denn über dieses zweite Spiel enthält die Druckschrift des Beklagten keine Angaben. Dies aber ist ein weiterer umstand, der die "H... Sport Vorschau-Zeitung" von der ausdrücklich als "Amtliches Programm des DFB" bezeichneten Druckschrift der Klägerin unterscheidet und der die Auffassung des Berufungsgerichts zusätzlich rechtfertigt. wonach der Beklagte kein "Programm im eigentlichen Sinn" vertrieben hat, worunter das Berufungsgericht offenbar das Verzeichnis einer Reihenfolge von mehreren Darbietungen versteht.

16

Die Revision macht weiterhin gelten: Wenn das Publikum unter der Vorschau-Zeitung des Beklagten etwas anderes als ein Programm verstehe, sei der Beklagte nach § 3 UWG wegen Irreführung des Publikums zur Unterlassung verpflichtet, weil sich die Druckschrift des Beklagten ihrem Wesen nach in nichts von dem "amtlichen" Sportprogramm der Klägerin unterscheide. Dieses Vorbringen der Klägerin ist schon deshalb nicht schlüssig, weil nichts dafür dargetan ist, daß das Publikum etwa mit dem Angebot der Vorschau-Zeitung des Beklagten Vorstellungen über deren Inhalt verbindet, die durch die fragliche Druckschrift nicht erfüllt werden. Dies aber ist für die Frage, ob der Beklagte durch unrichtige Angaben den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorruft, allein entscheidend, während es darauf, ob dem Publikum praktisch das gleiche durch das offizielle "Programm" des DFB geboten wird, nicht ankommt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen § 286 ZPO unterlassenden Gesamtinhalt der beiden Druckschriften miteinander zu vergleichen, ist hiernach gleichfalls unbegründet.

17

Auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Umstände unberücksichtigt gelassen, unter denen der Beklagte seine Druckschrift feilgeboten habe, kann keinen Erfolg haben. Die Klägerin beruft sich insoweit auf ihre unter Beweis gestellte Behauptung, der Beklagte habe seine Druckschrift vor dem Spiel und vor oder auf dem Spielveranstaltungsgelände durch Verkäufer mit den Rufen: "H... Sportvorschau-Zeitung mit Programm für dieses Spiel" ausbieten lassen. Der Ausruf, "mit Programm für dieses Spiel" konnte bei Durchführung eines Länderspieles nur dahin verstanden werden, daß die Druckschrift die Namen und die Aufstellung der Spieler der einzelnen Mannschaften enthielt, was, wie dargelegt, für sich allein nicht ausreicht, das Vorgehen des Beklagten als unlautere Wettbewerbsmaßnahme zu werten.

18

Zu Unrecht will die Revision schließlich aus der Veröffentlichung in Nr. 2 der Vorschau-Zeitung des Beklagten von 1959 unter "Fußballmosaik" folgern, daß der angegriffenen Druckschrift nach der eigenen Auffassung des Beklagten Programmcharakter zukomme. Abgesehen davon, daß diese Veröffentlichung nur dem Kreis der Interessenten bekannt ist, der diese Stellungnahme zufällig gelesen hat, ist sie auch im übrigen nicht geeignet, beim Publikum etwa die Vorstellung zu fördern, es handele sich bei der Vorschau-Zeitung in Wahrheit um ein Programm. Denn der Beklagte teilt in der fraglichen Veröffentlichung ausdrücklich mit, daß nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes "das Verlagsrecht an Programmen allein dem Veranstalter zustehe" und er aus diesem Grunde von mehreren Sportvereinen das Recht zur Herausgabe des offiziellen Programmes erworben habe. Soweit er aber mit den Sportvereinen nicht zu einer Einigung gekommen sei, wolle er um der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerecht zu werden, künftig auch der äußeren Aufmachung nach eine Sportzeitung statt eines Programmheftes herausgeben, er der Ansicht sei, daß auch das bislang von ihm vertriebene "H... Sportprogramm" nicht nur Programm, sondern auch Zeitung gewesen sei. Diesen Ausführungen aber kann nur entnommen werden, daß der Beklagte seine unter der Bezeichnung "H... Sportprogramm" vertriebene Druckschrift auch als Zeitung angesehen hat, nicht aber kann umgekehrt dieser Veröffentlichung entnommen werden, der Beklagte wolle bei seinen Lesern den Eindruck erwecken, seine Vorschau-Zeitung sei in Wahrheit nicht eine Zeitung, sondern ein Programmheft.

19

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.