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§ 24 BBergG - Zulässigkeit der Vereinigung

Bibliographie

Titel
Bundesberggesetz (BBergG)
Amtliche Abkürzung
BBergG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
750-15

Bergwerksfelder dürfen vereinigt werden, wenn sie aneinander grenzen und das Bergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschätze verliehen ist.