Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.05.1985, Az.: 4 AZR 516/83
Anbringung von Leitplanken; Bauliche Leistung; Straßenbauarbeiten; Erdbewegungsarbeiten; Montagebauarbeiten; Bauten aller Art
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.05.1985
- Aktenzeichen
- 4 AZR 516/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Wiesbaden 08.12.1982 - 6 Ca 5100/82
- LAG Frankfurt 16.08.1983 - 5 Sa 111/83
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 Abschn. 1 BauRTV
- § 1 Abs. 2 Abschn. 2 BauRTV
- § 1 Abs. 2 Abschn. 5 BauRTV
Fundstelle
- AP Nr. 66 zu § 1 TVG Tarifverträge - Bau
Amtlicher Leitsatz
1. Die Anbringung und Reparatur von Leitplanken wird von den Tarifverträgen des Baugewerbes nicht erfaßt (Bestätigung des Urteils vom 2. Oktober 1973 - 4 AZR 611/72 - AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge- Bau).
2. Diese betriebliche Tätigkeit gehört weder zu den Straßenbauarbeiten noch zu den Erdbewegungsarbeiten oder Montagebauarbeiten. Sie wird auch nicht von den allgemeinen Vorschriften des § 1 Abs. 2 Abschnitt II BRTV-Bau erfaßt.
3. Unter "Bauten aller Art" im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt I BRTV-Bau sind Gebäude aller Art zu verstehen.