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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.05.1985, Az.: 4 AZR 516/83

Anbringung von Leitplanken; Bauliche Leistung; Straßenbauarbeiten; Erdbewegungsarbeiten; Montagebauarbeiten; Bauten aller Art

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.05.1985
Aktenzeichen
4 AZR 516/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wiesbaden 08.12.1982 - 6 Ca 5100/82
LAG Frankfurt 16.08.1983 - 5 Sa 111/83

Fundstelle

  • AP Nr. 66 zu § 1 TVG Tarifverträge - Bau

Amtlicher Leitsatz

1. Die Anbringung und Reparatur von Leitplanken wird von den Tarifverträgen des Baugewerbes nicht erfaßt (Bestätigung des Urteils vom 2. Oktober 1973 - 4 AZR 611/72 - AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge- Bau).

2. Diese betriebliche Tätigkeit gehört weder zu den Straßenbauarbeiten noch zu den Erdbewegungsarbeiten oder Montagebauarbeiten. Sie wird auch nicht von den allgemeinen Vorschriften des § 1 Abs. 2 Abschnitt II BRTV-Bau erfaßt.

3. Unter "Bauten aller Art" im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt I BRTV-Bau sind Gebäude aller Art zu verstehen.