Art. 82 BayPVG - Zuständigkeit und Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
- Amtliche Abkürzung
- BayPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1-F
(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der Art. 9 Abs. 4, Art. 25, 28, 47 Abs. 2 sowie Art. 53a und 56 über
- 1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit;
- 2.
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in den Art. 57 genannten Vertreter;
- 3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den Art. 57 genannten Vertreter;
- 4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen;
- 5.
Streitigkeiten nach Art. 71 Abs. 3 Satz 4.
(2) § 2 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes sowie die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren mit Ausnahme des § 89 Abs. 1 und der §§ 92 bis 96a des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten entsprechend. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist endgültig.