Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1958, Az.: VI ZR 107/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 107/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Karlsruhe - 27.02.1957
Prozessführer
der Firma Möbelhaus Gregor B., Inhaberin Frau Regina B., in M., K.ring Nr. ...,
Prozessgegner
den Bäckermeister Kurt K. in M., S.straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß, sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Eigentümer des im Jahre 1948 wieder aufgebauten Bäckereigrundstücks S. Straße ... in M.. Am 13. Dezember 1952 stürzte bei starkem Sturm ein Teil des Hochkamins der Bäckerei auf das Nachbargrundstück K.ring ..., auf dem die Klägerin ein Möbelgeschäft betreibt. Der dort errichtete Behelfsbau und die in ihm lagernden Möbel wurden zerstört oder beschädigt. Die Klägerin beansprucht Schadenersatz in Höhe von 19.361,32 DM nebst Zinsen.
Das Oberlandesgericht hatte zunächst die Berufung der Klägerin gegen das abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Auf das aufhebende Urteil des erkennenden Senats vom 10. Januar 1956 - VI ZR 216/54 - (= LM Nr. 8 zu § 836 BGB; NJW 1956, 506 Nr. 4) hat das Oberlandesgericht nunmehr den Klageanspruch gemäß § 836 BGB dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber die Klage wegen mitwirkenden Verschuldens abgewiesen. Die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, richtet sich gegen diese Teilabweisung und erstrebt den Ausspruch, daß der Klageanspruch dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt sei.
Entscheidungsgründe:
I.
Die am 9. Mai 1957 eingegangene Revision der Klägerin ist zulässig. Allerdings hat der Beklagte eine vollständige Ausfertigung des angefochtenen Urteils vorgelegt, die das vom 12. März 1957 datierte Empfangsbekenntnis des zweitinstanzlichen prozeßbevollmächtigten der Klägerin - Rechtsanwalt Dr. T. I - trägt, wonach er "beglaubigte Abschrift vorstehenden Schriftstücks" von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. E., empfangen habe. Zwischen den Parteien ist indessen unstreitig, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die vollständige Urteilsausfertigung lediglich zwecks Erteilung der Bescheinigung über die Zustellung vorgelegt und von ihm auch wunschgemäß nach Quittungsleistung sofort zurückgegeben worden ist, während er nur die gleichzeitig mitübersandte Urteilsausfertigung in abgekürzter Form behalten sollte und behielt. Damit aber ist das vollständig abgefaßte Urteil nicht zugestellt und daher gemäß § 552 ZPO die Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Denn zur Zustellung eines in vollständiger Form abgefaßten Urteils ist erforderlich, daß der Zustellungsempfänger die vollständige Ausfertigung des Urteils bekommt und auch behalten kann; es genügt nicht, wenn die vollständige Ausfertigung nur zum Zweck der Quittungsleistung übersandt und demgemäß von dem die Zustellung empfangenden Anwalt unverzüglich mit seiner Quittung über die Zustellung zurückgegeben wird (BGH Beschluß vom 27. November 1951 - IV ZR 185/51 - LM Nr. 1 zu § 198 ZPO). Daran ändert es nichts, daß Rechtsanwalt Dr. T. I eine vollständige Urteilsausfertigung bereits besaß, weil sie ihm - wie auch der zustellende Anwalt annahm - von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts allgemeiner Übung entsprechend behändigt worden war. Denn die Wirksamkeit einer Zustellung kann, zumal wenn sie eine Notfrist in Lauf setzen soll (vgl. § 187 Satz 2 ZPO), der erforderlichen Klarheit wegen nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Empfänger den Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks bereits kennt.
II.
Das Berufungsgericht hat festgestellt: Der auf dem Grundstück K.ring ... wohnende Schreiner St. hat wieder holt festgestellt, daß an der Stelle, an der der Kamin nachher abgebrochen ist, Rauch in leichten Schwaden austrat. Seine Frau hat das ebenfalls beobachtet. Etwa im August 1951 hat St. dies dem Sohn der Inhaberin der Klägerin, Erwin B., nicht aber auch dem Beklagten mitgeteilt. St. hat auch nach dem Einsturz des Kamins gesehen, daß die Bruchstelle des Kamins nur an der Rückseite, dort wo er an der Mauer steht, den frischen Bruch zeigte, während die Bruchstelle auf der gegenüberliegenden Seite rauchgeschwärzt war; daraus hat er geschlossen, daß bereits vor dem Bruch dort Rauch ausgetreten ist.
Das Berufungsgericht rechnet es der Klägerin als mitwirkendes Verschulden zu, daß der Beklagte von dem auf Schadhaftigkeit hinweisenden Rauchaustritt aus der Kaminwand nicht verständigt worden ist, weil sie sich die Kenntnis des Sohnes entgegenhalten lassen müsse. Zur Begründung führt das angefochtene Urteil aus:
Der Beklagte hafte zwar aus unerlaubter Handlung, so daß der Geschädigte normalerweise für das Verschulden von Hilfspersonen nicht nach § 278 BGB, sondern nur im Rahmen des § 831 BGB hafte. Die Parteien seien jedoch Nachbarn und der Kamin stehe nahe an der Grundstücksgrenze. Diese Tatsache schaffe eine Gefahrengemeinschaft und begründe die spezielle nachbarrechtliche Pflicht, sich gegenseitig vor drohenden und erkannten Gefahren zu schützen, ganz abgesehen davon, daß dies auch der Selbstschutz gebiete. Das Berufungsgericht ist deshalb der Auffassung, daß in diesem Rahmen die Haftung aus § 278 BGB für Hilfspersonen eingreife. Der Sohn Erwin B., der mit seinem Bruder Albert Miteigentümer des Grundstücks K.ring ... ist, sei - wie das Berufungsgericht unbedenklich annimmt - von der Inhaberin der Klägerin mit einer Fürsorge- und Aufsichtspflicht für das Geschäft betraut worden, wenn er auch formell nur Angestellter sei. Er sei von Dritten, wie auch von St., als der maßgebliche kann der Klägerin angesehen worden, in zahlreichen Gerichtsterminen für die Klägerin erschienen, ohne etwa eine Vollmacht vorzulegen, so daß er bis weit in das Berufungsverfahren hinein als der Kläger, Inhaber oder Geschäftsführer der Klägerin angesehen worden sei und sich widerspruchslos so habe behandeln lassen. Das Berufungsgericht ist daher über zeugt, daß Erwin B. auch im Innenverhältnis zur Klägerin diese Stellung einnimmt, die deren Inhaberin - seine Mutter - nach außen hin jedenfalls gekannt und geduldet habe.
1.
Zu unrecht rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht, ohne daß der Beklagte sachdienliche Ausführungen gemacht oder gar Beweis angeboten hätte, voreilig unterstelle, daß die Rauchaustrittsstelle die Ursache zum Einsturz des Kamins gewesen seit. Sie übersieht, daß die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund, nämlich der unterbliebenen Benachrichtigung des Beklagten, und dem Schaden der richterlichen Würdigung nach § 287 ZPO unterliegt (BGHZ 7, 295). Das Berufungsgericht hatte daher die Frage des Kausalzusammenhangs nach freier Überzeugung zu entscheiden und brauchte sein Ergebnis nicht durch die Angabe der einzelnen, für seine Beurteilung maßgebenden Tatsachen zu begründen (BGHZ 3, 175). Daß eine sachentsprechende Prüfung der Frage erfolgt ist, weisen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aus. Das Berufungsgericht geht nämlich tatsächlich davon aus, daß der Hochkamin an eben der Stelle abgebrochen ist, an der Rauch ausgetreten war, und findet es einleuchtend, daß Rauchaustritte aus Kaminwänden auf schadhafte Stellen hinweisen, die - zumal auf einem kriegsgeschädigten Grundstück - zum Bruch und Absturz der Wände führen können. Wenn der Tatrichter hieraus die Überzeugung schöpft, daß ein Hinweis auf die Rauchaustritte zur Beseitigung der schadhaften Stelle, an der der Kamin denn auch abgebrochen ist, und damit zur Verhütung des Unfalls geführt hätte, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
2.
Die Revision bekämpft weiter die Ausführungen des Berufungsgerichts über eine zwischen den Nachbarn bestehende Gefahrengemeinschaft; man könne nämlich nicht sagen, daß der Nachbar auch für die Verkehrssicherheit des Nachbargrundstücks mitverantwortlich sei. Die Revision macht feiner geltend, daß einer etwaigen Anscheinsvollmacht des Sohnes im Bereich der unerlaubten Handlung keine Bedeutung zukommen könne; im übrigen verletze die ohne eine entsprechende Feststellung im Rechtsstreit unbedenklich unterstellte Annahme, daß der Sohn mit einer Fürsorge- und Aufsichtspflicht für das Geschäft betraut worden sei, die Vorschriften der §§ 139, 286 ZPO.
Inwieweit die - in der Tat nicht unbedenklichen - Annahmen des angefochtenen Urteils im einzelnen diesen Angriffen standhalten können, bedarf indessen keiner näheren Erörterung. Denn das rechtliche Ergebnis des Berufungsgerichts, daß sich die Klägerin die Kenntnis ihres Angestellten, des Grundstücksmiteigentümers Erwin B., entgegenhalten lassen muß, erweist sich auch ohnedies als zutreffend.
Es ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, daß die Vorschrift des § 278 BGB auch auf ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB) entsprechende Anwendung finden kann. Voraussetzung dafür ist aber, daß bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten eine dieses Ereignis betreffende Verbindlichkeit oder wenigstens entsprechende, einer Verbindlichkeit ähnliche Rechtsbeziehungen bestanden (BGHZ 3, 46, 49; 9, 316, 319; 24, 325, 327; Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 33/56 = VersR 1957, 269).
Rechtsbeziehungen der hier vorausgesetzten Art bestanden zwischen den Prozeßparteien indessen nicht; denn die Tatsache, daß sie Nachbarn waren, begründete zwischen ihnen kein schuldrechtliches Verhältnis, und die Schadhaftigkeit des Kamins verpflichtete allenfalls den Beklagten, nicht aber die Klägerin zur Abhilfe.
Die Klägerin haftet für ihren Sohn indessen nach § 831 BGB. Denn daß Erwin B. als Angestellter der Klägerin, - wenn er nicht selbst für die gebotene Vorkehr sorgte - zum mindesten verpflichtet war, der Klägerin die ihm mitgeteilten Gefahrenzeichen zur Kenntnis zu bringen, ist rechtlich nicht zweifelhaft. Wenn er die Warnung in den Wind schlug so betraf das den Rechtskreis der Klägerin. Denn der Geschädigte muß sich die schuldsame Mitverursachung des Schadens durch eine Hilfsperson gemäß § 254 BGB auch dann anrechnen lassen, wenn er sich dieser Hilfsperson nicht zur Erfüllung einer Leistungspflicht, sondern zur Wahrung seiner eigenen Belange in Ansehung des verletzten Interesses bedient hat, und das schädigende Verhalten der Hilfsperson in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ihr anvertrauten Pflichtenkreis steht (BGHZ 3, 46).
Einen Entlastungsbeweis hat die Klägerin nicht angetreten. Sie führt zwar in der Revisionsbegründung aus, ein Anlaß zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin der Entlastungsbeweis zuzubilligen wäre, sei im bisherigen Rechtsstreit nicht gegeben gewesen, und wenn eine Haftung aus § 831 BGB in Betracht gezogen würde, müsse die Sache an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden. Solches Vorbringen reicht indessen nicht aus um dem Revisionsgericht eine Aufhebung des angefochtenen Urteils aus diesem Gründe zu ermöglichen. Denn dazu hätte es nicht nur der Anbringung einer Prozeßrüge aus § 139 ZPO, sondern zu ihrer Begründung auch des Vortrags der Tatsachen und Beweismittel bedurft, die von der Klägerin auf richterliche Frage hin angegeben worden wären. Nur ein solches spezifiziertes Vorbringen hätte dem Revisionsgericht eine Prüfung der Frage ermöglicht, ob das angefochtene Urteil auf der Unterlassung eines richterlichen Hinweises beruhen kann. Da die Klägerin es hieran durchaus hat fehlen lassen, muß sie für das Versagen des bei ihr angestellten Sohnes nach § 831 BGB einstehen.
Die auf dieser Grundlage vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensabwägung unterliegt keinem rechtlichen Bedenken, wird von der Revision auch nicht angegriffen. Die Revision der Klägerin erweist sich hiernach im Ergebnis als unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.