§ 111 SVG - Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-12
Erwirbt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift des § 70 an die Stelle des § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt.