Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1963, Az.: 1 StR 540/62

Strafbarkeit wegen Beachtung von Führerbefehlen; Befolgen eines als verbrecherisch erkannten Befehls; Verjährungshemmung für wegen der rechtsfeindlichen politischen Haltung der Machthaber in der nationalsozialistischen Zeit unverfolgbare Straftaten; Hitler, Himmler und Heydrich als Haupttäter der Judenmorde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1963
Aktenzeichen
1 StR 540/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Karlsruhe - 20.12.1961

Fundstellen

  • BGHSt 18, 367 - 369
  • MDR 1963, 858-859 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1627 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

Die Verjährung von Straftaten, deren Verfolgung der damals als Gesetz geachtete "Führerwille" entgegenstand, war nach § 69 StGB allgemein bis zum 8. Mai 1945 gehemmt. Die in den Ländern der amerikanischen Besatzungszone erlassenen Ahndungsgesetze, deren Ziel allein die Sicherung der Verfolgung ungesühnter Straftaten des nationalsozialistischen Regimes und seiner Helfershelfer war, haben daran mit ihren Sonderbestimmungen zur Verjährungshemmung nichts zu Gunsten der Täter geändert.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 28. Mai 1963
auf Grund der Verhandlung vom 21. Mai 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 28. Mai 1963
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe von 20. Dezember 1961 wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. II.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten E., Dr. S. und B. verurteilt und das Verfahren gegen den Angeklagten E. eingestellt hat. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte E. wird im übrigen freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Staatskasse zur Last.

Die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten K. wird auf den Vorwurf eines zusätzlichen Totschlags beschränkt; im übrigen wird die Einstellung durch die Freisprechung dieses Angeklagten ersetzt.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfene Soweit sie die Angeklagten K. Ku. Kl. und P. betrifft, fallen die Rechtsmittelkosten der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Gegenstand dieses Verfahrens ist ein Ausschnitt aus der von den nationalsozialistischen Machthabern betriebenen Ausrottung der europäischen Juden. Es betrifft die Tätigkeit einmal des Einsatzkommandos 1 b der Einsatzgruppe A, die zu Anfang des Rußlandfeldzuges in Litauen und Lettland zu diesem Zweck eingesetzt war, zum anderen der Dienststelle des Befehlshabers der Sicherheitspolizei und des SD in Kiew, soweit diese Dienststelle bis Ende August 1943 mit der Tötung von Landeseinwohnern, insbesondere von Juden befaßt war. Den Angeklagten E., der im Range eines SS-Obersturmbannführers den Befehl über das Einsatzkommando 1 b hatte und von Ende 1941 bis August 1943 der Dienststelle in Kiew vorstand, hat das Schwurgericht wegen eines "in Mittäterschaft" begangenen Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord in 1045 Fällen und wegen eines versuchten Mordes zur Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren, die Angeklagten Dr. S. und B., die der Dienststelle in Kiew angehörten, ebenfalls wegen eines "in Mittäterschaft" begangenen Verbrechens der Beihilfe zum Mord - beim einen in 240, beim anderen in 30 Fällen - zu je vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Den Angeklagten Ku., der dem Einsatzkommando 1 b angehörte, und die Angeklagten Kl. und P., denen die Beteiligung an in Kiew begangenen Morden zur Last lag, hat das Schwurgericht freigesprochen. Das Verfahren gegen den als Angehörigen der Einsatzgruppe 1 b angeklagten K. hat es eingestellte Eingestellt hat es ferner das Verfahren gegen E., soweit diesem der Mord an fünf Personen auf dem Gut Michalowka bei Kiew im Sommer 1943 zur Last lag.

2

Gegen dieses Urteil hat von den Angeklagten allein E. Revision eingelegt. Er begehrt mit der Rüge förmlichen und sachlichen Rechts die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache, soweit er verurteilt worden ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge und teilweise auch mit Verfahrensrügen gegen das Urteil, soweit die Angeklagten E., Dr. S., B., K. Ku., Kl. und P. verurteilt, von Strafe freigestellt oder freigesprochen worden sind.

3

I.

Die Revision des Angeklagten E. mußte scheitern. Die Verfahrensbeanstandungen sind durchweg unzulässig oder offensichtlich unbegründet, die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO ist verspätet erhoben. Die "Aufklärungsrüge", mit der die rechtliche Beurteilung der Führerbefehle beanstandet wird, ist in Wahrheit als Vorbringen zur Sachrüge zu worten. Wenn die Revision sich hier gegen die Anwendung des § 47 MilStGB wendet, weil diese Bestimmung für sogenannte Führerbefehle überhaupt nicht mehr gegolten habe, so übersicht sie offenbar, daß der Angeklagte mit der Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift rechtlich schlechter gestellt wäre. Denn ohne das Eingreifen des § 47 MilStGB wäre die Frage, welches rechtliche Gewicht die Kenntnis oder Nichtkenntnis des Verbrecherischen der erteilten Weisungen für ihn hatte, nur nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum zu beurteilen (vgl. BGHSt 5, 244 [BGH 19.03.1953 - 3 StR 765/52]). Auch das weitere Vorbringen der Revision geht offensichtlich fehl. Den Vortrag von Tatsachen, die weder allggemeinkundig noch aus den Urteilsgründen zu entnehmen sind; kann das Revisionsgericht im Rahmen der Sachrüge nicht berücksichtigen. Er kann insbesondere auch nicht zum Nachweis angeblicher Verstöße des Tatrichters gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln herangezogen werden. Die Meinung des Sitzungsvertreters der Bundesanwaltschaft, das Schwurgericht habe sich nicht mit der Einlassung des Angeklagten E. auseinandergesetzt, er habe den als verbrecherisch erkannten Befehl gleichwohl als bindend, angesehen, es sei deshalb möglicherweise die im Falle des vermeidbaren Verbotsirrtums zulässige Strafminderung ausseracht gelassen, kann der Senat nicht teilen. Denn nach der Feststellung des Schwurgerichts hat E. ebenso wie Dr. S. und B. gewußt, "daß die anbefohlenen Handlungen Verbrechen darstellten und unter keinen Gesichtspunkt" (also auch nicht dem des verbindlichen Befehls) "gerechtfertigt waren". Damit hat das Schwurgericht einen Verbotsirrtum des Angeklagten E. ausdrücklich verneint. Daß es dies in so knapper Form tat, ist angesichts der Ungeheuerlichkeit des Geschehens nicht zu bemängeln. Die Einlassung, man habe eine als solche erkannte strafbare Handlung für erlaubt gehalten, weil sie befohlen war, könnte nur bei wesentlich geringeren Verstößen gegen die Rechtsordnung eine ernsthafte und eingehende Erörterung verdienen.

4

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Angeklagten E., Dr. S. und B. verurteilt worden sind und das Verfahren gegen den Angeklagten E. eingestellt worden ist.

5

1.

Die Einstellung betrifft eine vom Angeklagten E. während seines Einsatzes als Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Kiew begangene Tat: In Sommer 1943 ließ er auf dem zu seiner Dienststelle gehörenden Gut Michalowka bei Kiew aus Verärgerung über die Flucht einiger Gefangener und zur Abschreckung der übrigen Gefangenen mindestens fünf Häftlinge erschießen. Das Schwurgericht, das diese Tat als Totschlag beurteilt, hat das Verfahren insoweit wegen Verjährung eingestellt. Es meint, die Hemmung der Verjährung nach Art. I, II Abs. 3 des Ahndungsgesetzes von Württemberg-Baden vom 31. Mai 1946 (Reg.Bl. S. 171) betreffe nicht unterschiedslos alle Fälle, in denen Verbrechen und Vergehen aus Gründen der nationalsozialistischen Staatsräson bis zum Zusammenbrach des Regimes nicht verfolgbar waren, sondern nur besonders ungeheuerliche und schwerwiegende Verbrechen. Es entnimmt dies dem Wortlaut des Art. I AhndungsG, wo gesagt ist, daß Verbrechen, die mit Gewalttaten und Verfolgungen aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen verbunden sind und die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen nicht bestraft wurden, zu verfolgen sind, wenn Grundsätze der Gerechtigkeit (insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz) die nachträgliche Sühne verlangen. Es deutet also diese Vorschrift so, daß das Ahndungsgesetz nur für solche Taten gelte, für die ein gesteigertes Sühnebedürfnis in dem gekennzeichneten Sinne besteht.

6

Die Revision der Staatsanwaltschaft tritt dieser Auffassung des Schwurgerichts grundsätzlich nicht entgegen. Sie meint jedoch, daß die Tat wegen der in ihr liegenden Verstöße gegen das Völkerrecht so schwer wiege, daß sie unter Art. I AhndungsG falle.

7

Indessen kommt es hierauf nicht an. Wie der Senat bereite in einem Falle entschieden hat, in dem die für den Bereich des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern gegebene Rechtslage zu prüfen war, bedurfte es einer besonderen Regelung für die Hemmung der Verjährung, wie sie in den Ländern der amerikanischen Besatzungszone stattfand, überhaupt nicht, weil die Hemmung für alle Straftaten, deren Verfolgung in der nationalsozialistischen Zeit wegen der rechtsfeindlichen politischen Haltung der Machthaber unmöglich war, unmittelbar aus § 69 StGB abzuleiten ist (siehe BGH NJW 1962, S. 2308 Nr. 16, insoweit in BGHSt 18, 37[BGH 02.10.1962 - 1 StR 299/62] nicht abgedruckt). Hier ist für eine Unterscheidung zwischen mehr oder weniger sühnebedürftigen Taten, wie das Schwurgericht sie dem Art. I AhndungsG entnimmt, kein Raum. Es kann vielmehr bloß darauf ankommen, ob es sich im Einzelfall um eine Straftat handelt, deren Verfolgung der als Gesetz geachtete "Führerwille" objektiv entgegenstand. Das war hier - wie nicht näher dargelegt zu werden braucht - der Fall. An der infolgedessen eingetretenen Hemmung der Verjährung bis zum 8. Mai 1945, also dem Tage der Kapitulation der deutschen Wehrmacht, hat das Ahndungsgesetz im Sinne einer Beseitigung dieser Hemmung nichts ändern können. Sein Zweck war es nicht, eine mögliche Verfolgung vom nationalsozialistischen Regime begünstigter Verbrechen abzuschneiden, sondern ganz im Gegenteil einzig und allein, die Verfolgung solcher Verbrechen sicherzustellen.

8

2.

Bei den Judenmorden hat das Schwurgericht das strafbare Tun der Haupttäter, als die es namentlich Hitler, Himmler und Heydrich bezeichnet, als einheitliche Handlung und demgemäß alle Tötungen von Juden um ihrer Abkunft willen seit Beginn des Rußlandfeldzugs und für den Bereich des östlichen Kriegsschauplatzes als von jenen in Tateinheit begangen angesehen. Das ist für sich genommen schon insoweit nicht ganz unzweifelhaft, als es sich um Exekutionen einerseits durch die Einsatzgruppe und andererseits durch die Dienststelle des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD (KdS) in Kiew handelte. Mochte sich Hitler selbst mit der allgemeinen Weisung zur Tötung der in den besetzten Ortsgebieten lebenden Juden begnügt und die Ausführung seiner Weisung im einzelnen sodann Himmler überlassen haben, so liegt es doch schon bei Himmler nahe, daß dieser nicht in gleicher Weise verfuhr, sondern das Geschehen durch eine Reihe von Einzelanordnungen lenkte, die unter dem Gesichtspunkt seiner Mittäterschaft u.U. als selbständige Handlungen zu beurteilen wären. Einer weiteren Erörterung bedarf dies jedoch nicht. Denn die Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit gegeben ist, stellt sich bei jedem Teilnehmer stets selbständig, mag er nun Mittäter, Anstifter oder Gehilfe sein (s. RGSt 70, 26;  334, 344, 349; BGH bei Dallinger MDR 1957, 266). Das hat das Schwurgericht verkannt. Es ist ersichtlich von der falschen Annahme ausgegangen, daß ein von den Haupttätern durch einen einheitlichen Willensakt ausgelöstes Tatgeschehen nicht nur für diese, sondern für alle anderen daran beteiligten Personen als eine Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zu werten sei. Es hätte den Angeklagten E., Dr. S. und B. jedoch jeden Exekutionsvorgang als selbständige Handlung zurechnen müssen. Zu einer weiteren Aufteilung des Gesamtgeschehens in rechtlich selbständige Handlungen etwa für die Fälle, in denen ein Angeklagter eigenhändig ein Opfer erschoß, war es allerdings nicht veranlaßt, weil es die Angeklagten hinsichtlich der Judenmorde nur als Gehilfen und nicht als Mittäter angesehen hat (s. BGH 1 StR 457/62 von 22. Januar 1963 S. 8; andererseits BGHSt 16, 397). Hiernach kann die Verurteilung der vorgenannten Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord, die jeweils eine nach den bisherigen Feststellungen unbestimmte Zahl von Exekutionsvorgängen betrifft, nicht bestehen bleiben.

9

3.

Der gleiche Rechtsmangel ist gegeben, soweit das Schwurgericht den Angeklagten E. wegen versuchten Mordes verurteilt hat. In diesem Falle feuerte der Angeklagte auf die in Marschkolonnen angetretenen arglosen und in eine andere Richtung blickenden Insassen eines sogenannten Arbeitserziehungslagers ungezielt so viel Schüsse ab, als ein Magazin seiner Pistole enthielt, und vorletzte dabei mindestens drei Personen. Die Bewertung dieser Tat als eines versuchten Mordes geht fehl, da bei dem in diesem Fall als Täter verurteilten Angeklagten jede Betätigung des Abzugs der Pistole als selbständige Handlung zu bewerten ist. Wie der Senat in BGHSt 16, 397 betont hat, kann allenfalls noch die Abgabe eines Feuerstrahls einer Maschinenpistole, der durch einen einheitlichen ununterbrochenen Druck auf den Abzugsbügel der Waffe ausgelöst wird, als eine Handlung im Sinne natürlicher Handlungseinheit angesehen werden.

10

III.

Die weiteren Revisionsangriffe der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.

11

1.

Das gilt zunächst hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten E., Dr. S. und B. soweit sich die Staatsanwaltschaft dagegen wendet, daß diese Angeklagten wegen ihrer Beteiligung an den Judenmorden nicht als Täter, sondern nur als Gehilfen verurteilt worden sind. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, daß auch der auf Befehl Handelnde Täter sein kann. Es konnte, jedoch bei allen drei verurteilten Angeklagten nicht ausschließen, daß sie jeweils nur dem erteilten Befehle folgten und keine eigenen Tatantriebe verwirklichten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die der Senat hinnehmen, muß, durfte das Schwurgericht die Angeklagten nur als Gehilfen verurteilen. Wenn es in den Urteilsgründen heißt, es sei nicht auszuschließen, daß der einzelne Angeklagte ohne Befehl den Erfolg nicht herbeigeführt haben würde, so kann diese Wendung nach der Meinung des Senats nach dem Zusammenhang nur im Sinne des Fehlens eigener selbständiger Tatantriebe der Angeklagten verstanden werden, nicht aber in dem Sinne, daß die Frage, ob der Angeklagte einen wesentlichen Tatbeitrag mit Täter- oder Gehilfenwillen leistete, nach außerhalb des Tatgeschehens liegenden rein hypothetischen Erwägungen zu entscheiden sei (vgl. im übrigen BGHSt 18, 87 und die dort angeführten weiteren Entsch.). Daß die Meinung des Schwurgerichts, für Beihilfe zum Mord betrage der Strafrahmen im gegebenen Falle 3-15 Jahre Zuchthaus und lebenslanges Zuchthaus sei ausgeschlossen, die Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten beeinflußt hat, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die längste zeitige Zuchthausstrafe auf jeden Fall 15 Jahre ist, auszuschließen. Der Senat hält deshalb eine besondere Erörterung der Gültigkeit und des Geltungsbereichs des § 4 der GewaltverbrecherVO vom 5. Dezember 1939 (RGBl I, 2378) nicht für veranlaßt (vgl. dazu RGSt 75, 52, 54 und BGH NJW 1962, 2209 Nr. 13 [BGH 22.05.1962 - 5 StR 4/62] mit Anm. von Dreher).

12

2.

Auch die Beanstandungen, welche die Staatsanwaltschaft gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten E., K. und Ku. wegen der durch lettische Hilfspolizisten in Rositten vorgenommenen Exekutionen richtet, scheitern an den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen. Das Schwurgericht hat nicht die Möglichkeit einer bloß psychischen Beihilfe verkannt, die in der Entsendung von Beobachtern liegen konnte. Es hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß die Angeklagten sich einer solchen Hilfeleistung bewußt waren. Das muß das Revisionsgericht hinnehmen.

13

Rechtlich fehlerhaft und auf die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen ist es jedoch, daß das Schwurgericht in diesem Falle nur den Angeklagten Ku. ausdrücklich freigesprochen, dagegen beim Angeklagten K. das Verfahren eingestellt und beim Angeklagten E. überhaupt auf einen besonderen Ausspruch verzichtet hat.

14

Daß das Schwurgericht den Angeklagten K. nicht freisprach, sondern das Verfahren gegen ihn bloß einstellte, beruht auf folgender Besonderheit: Nachdem die Exekution durch lettische Hilfspolizei, bei der K. als Beobachter zugegen war, beendet war und sich schon alle Beteiligten von der Grube zurückgezogen hatten, in der die Opfer lagen, bemerkte K. beim Herantreten, daß sich ein durch Kopfschuß tödlich Getroffener noch regte. Um seinen qualvollen Sterben ein Ende zu machen, tötete ihn K. durch einen Schuß in das Herz. Das Schwurgericht hat insofern einen verjährten Totschlag angenommen und den Vorgang zusammen mit dem vorausgehenden Geschehen als eine rechtliche Einheit Bewertet, die Einstellung des Verfahrens also auf das Ganze bezogen statt nur in diesem einen Falle einzustellen und im übrigen freizusprechen. Dieser rechtlichen Betrachtungsweise kann der Senat nicht beitreten. Bei der Tötung des Sterbenden handelte es sich nach den bisherigen Feststellungen um einen selbständigen Vorgang, der zusammen mit der vorausgegangenen etwaigen Beihilfe zum Mord weder im Sinne des § 73 StGB noch im Sinne des § 264 StPOeine Tat bildete und nur auf Grund einer Nachtragsanklage hätte einbezogen werden dürfen (vgl. BGHSt 13, 21, 25) [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59]. Das Schwurgericht hätte also den Angeklagten K. ebenso wie den Angeklagten Ku. freisprechen müssen. Das holt der Senat nach. Die Einstellung des Verfahrens bleibt, auf den Vorwurf des Totschlags beschränkt, wegen des Fehlens einer Prozeßvoraussetzung, nämlich der Anklage und einer wirksamen Eröffnung des Hauptverfahrens in diesem Falle, aufrecht-erhalten.

15

Beim Angeklagten E. hat das Schwurgericht von einem ausdrücklichen Freispruch abgeschen, weil es das Tatgeschehen im Falle Ro. zusammen mit den übrigen Vorgängen, die der Eröffnungsbeschluß als Beihilfe zum Mord beurteilte, als eine rechtliche Einheit ansah. Da dies, wie oben unter II, 2 näher dargelegt wurde, nicht angängig ist, war der Freispruch auch insoweit nachzuholen. Er bezieht sich gleicherweise auf die unter C II 2 e UA behandelten abendlichen oder auch nächtlichen Erschießungen in den Festungsanlagen von Kowno.

16

3.

Bei ihrer gegen den Freispruch des Angeklagten Kl. gerichteten Verfahrensrüge, der Eröffnungsbeschluß habe sich nicht im Rahmen der Anklageschrift gehalten, hat die Staatsanwaltschaft übersehen, daß die Anklageschrift im Abschnitt über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen die Zeitangabe enthält, deren Anführung im Eröffnungsbeschluß bemängelt wird. Das Schwurgericht durfte den Angeklagten Kl. nur dann verurteilen, wenn es davon überzeugt war, daß es sich bei dem von dem Angeklagten zugegebenen und von einem Zeugen beobachteten Erschießungsvorgang und bei der im Eröffnungsbeschluß naher beschriebenen Exekution um dasselbe geschichtliche Ereignis handelte, Diese Überzeugung hat das Gericht nicht erlangte.

17

Das Vorbringen der Revision zum Freispruch des Angeklagten P. enthält nur unbeachtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung. Hier ist das Schwurgericht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß der Tod der Opfer durch Vergasen schon eingetreten war, als der mit der Leitung der Exekution beauftragte Angeklagte an Ort und Stelle ankam. Bei dieser Sachlage war Freispruch geboten.

18

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vortreten, soweit sie sich gegen den Freispruch der Angeklagten Kl. und P. richtete.

19

Zu einer Entscheidung im Sinne des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO sah der Senat keinen Anlaß.

Dr. Geier
Seibert
Willms
Hübner
Mai