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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.11.1963, Az.: 5 AZR 81/63

Gesamtarbeitszeit; Regelmäßige tarifliche Arbeitszeit; Gesundheitliche Gefahren; Anspruch auf Zusatzurlaub

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.11.1963
Aktenzeichen
5 AZR 81/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 19.10.1962 - 5 Sa 105/62

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 42 BMT-G
  • RiA 1964, 38

Amtlicher Leitsatz

1. Unter der Gesamtarbeitszeit i.S.d. BMT-G § 41 Abs. 1 (BMT-G 2 § 42 Abs. 1 ist die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 45 Wochenstunden gemäß BMT-G § 13 Abs. 1 (BMT-G 2 § 14 Abs. 1) zu verstehen.

2. Ein unter erheblichen gesundheitlichen Gefahren arbeitender Arbeiter hat demnach Anspruch auf Zusatzurlaub, wenn er im Regelfall derzeit mehr als 22 1/2 Stunden wöchentlich derartige Arbeiten verrichtet.