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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2025, Az.: B 4 AS 50/25 B

Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.12.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 50/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:161225BB4AS5025B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen - 17.03.2025 - AZ: L 7 AS 724/22

Tenor:

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2025 - L 7 AS 724/22 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerden der Kläger sind unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht innerhalb der um einen Monat verlängerten Begründungsfrist (§ 164 Abs 2 Satz 2 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG; hierzu siehe 2). Mit der Ablehnung der Anträge auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

2

2. Die Beschwerden der Kläger sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

3

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).

4

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kläger formulieren als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung:

"1. Stellt es einen Beratungsfehler des Leistungsträgers nach dem SGB II dar, wenn dieser gegenüber einem von Wohnungslosigkeit bedrohtem Leistungsempfänger die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten ablehnt unter Hinweis auf die aus seiner Sicht abstrakt angemessenen Unterkunftskosten ohne darauf hinzuweisen, dass im Einzelfall Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten auch bei abstrakt unangemessenen Wohnungen übernommen werden können?

2. Sofern ein Beratungsfehler bejaht werden sollte: kann dann ein fehlender Antrag im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden bzw. verstößt es dann gegen Treu und Glauben, wenn der Leistungsträger sich auf die nicht erfolgte Antragstellung beruft?"

5

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger damit aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert haben (hierzu BSG vom 14.4.2022 - B 4 AS 4/22 B - juris RdNr 3 mwN). Jedenfalls haben die Kläger die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht dargelegt. Sowohl die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (zB BSG vom 17.6.2021 - B 3 P 5/19 R - BSGE 132, 216 = SozR 4-3300 § 7 Nr 1, RdNr 12 mwN; BSG vom 6.6.2023 - B 12 R 14/21 R - SozR 4-2600 § 197 Nr 4 RdNr 26 f; BSG vom 30.8.2023 - B 3 P 4/22 R - BSGE 136, 259 = SozR 4-3300 § 45b Nr 4, RdNr 19) als auch der Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen der Rechtsfigur der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs (zB BSG vom 26.7.2023 - B 5 R 18/21 R - BSGE 136, 228 = SozR 4-2600 § 118 Nr 20, RdNr 29; BSG vom 26.9.2024 - B 2 U 1/22 R - juris RdNr 34 f mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1200 § 45 Nr 12 vorgesehen; vgl auch BSG vom 11.9.2024 - B 4 AS 6/23 R - juris RdNr 27 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1300 § 105 Nr 11 vorgesehen) sind durch die Rechtsprechung des BSG geklärt. Ob diese Voraussetzung - insbesondere ein Beratungsfehler - im Falle der Kläger vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls und einer verallgemeinerungsfähigen grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

6

Dass die Kläger die Entscheidung des LSG für unzutreffend halten, stellt als solches keinen Revisionszulassungsgrund dar.

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.