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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.06.2025, Az.: BVerwG 5 PB 6.24

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.06.2025
Aktenzeichen
BVerwG 5 PB 6.24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17997
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:020625B5PB6.24.0

Fundstelle

  • PersV 2025, 509

In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2025
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
als Einzelrichterin gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ebenso wie das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 106 Abs. 3 Satz 1 HPVG, § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).

2

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit 5 000 € anzunehmen, wenn es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung fehlt sowie bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen. Nach Lage des Falles kann er auch niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 € angesetzt werden. Es entspricht der Billigkeit, im vorliegenden Verfahren als Gegenstandswert 5 000 € festzusetzen und dem darüber hinausgehenden Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht zu entsprechen. Dieser Wert entspricht im Übrigen wertmäßig dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 6 PB 17.06 - PersR 2008, 26 und vom 3. April 2007 - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1).

3

Die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit der Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung schließt es in der Regel und so auch hier aus, die einzelnen personalvertretungsrechtlichen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es insbesondere nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswerts von möglichen Folgewirkungen derjenigen Entscheidung abhängig zu machen, die im Beschlussverfahren getroffen ist oder hätte getroffen werden sollen, wenn nicht ein erledigendes Ereignis eingetreten wäre. Ebenso wenig gebietet es die Schwierigkeit der Rechtsfragen, die in den Vorinstanzen zu beantworten waren und im Rechtsbeschwerdeverfahren bei dessen Durchführung zu beantworten gewesen wären, den regelmäßig anzunehmenden Gegenstandswert zu überschreiten. Gegenstand, Umfang sowie (tatsächlicher oder rechtlicher) Schwierigkeitsgrad personalvertretungsrechtlicher Beschlussverfahren sind als solche keine geeigneten Kriterien, um unterschiedliche Gegenstandswerte präzise zu bemessen. Sie rechtfertigen daher kein Abweichen von dem in Personalvertretungssachen als Gegenstandswert grundsätzlich der Billigkeit entsprechenden Auffangwert (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2025 - 5 PB 1.24 - juris Rn. 4 m. w. N.).

4

Das vorliegende Verfahren weist im Übrigen entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb eine besondere Bedeutung auf, weil das ...ministerium durch das Gericht am Verfahren beteiligt worden ist. Wer im Beschlussverfahren zu beteiligen ist, richtet sich im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach der gemäß § 106 Abs. 3 Satz 1 HPVG entsprechend anzuwendenden Regelung in § 83 Abs. 3 ArbGG. Danach ist die Beteiligtenstellung materiell-rechtlich determiniert und hängt nicht vom Willen des Betroffenen oder von Handlungen des Gerichts ab. Die Beteiligtenstellung wird mithin weder durch Erklärungen des Antragstellers, wen er als Beteiligten ansehe, noch durch einen Akt des Gerichts begründet. Sie ergibt sich vielmehr allein aus dem materiellen Recht und liegt vor, wenn die im Beschlussverfahren begehrte Entscheidung die sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebende Rechtsstellung einer Person oder Stelle unmittelbar berührt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2020 - 5 PB 19.19 - PersV 2021, 26 Rn. 12 m. w. N.). Rückschlüsse auf die besondere Bedeutung eines Verfahrens können daraus nicht gezogen werden.

Dr. Harms