Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.10.1978, Az.: 3 AZR 338/78
Bezahlter Hausarbeitstag; Verheiratete berufstätige Frau; Hilfe im Haushalt; Ausreichende Hilfe; Voll berufstätiger Ehemann; Differenzierungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.10.1978
- Aktenzeichen
- 3 AZR 338/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 08.02.1978 - 11 Sa 1353/77
- LAG Hamm 10.03.1978 - 5 Sa 1303/77
- LAG Hamm 11.05.1978 - 8 Sa 1388/77
Rechtsgrundlagen
- § 1 HArbTG NW
- Art. 3 Abs. 2 GG
- Art. 3 Abs. 3 GG
- § 1356 BGB
Fundstellen
- BAGE 31, 105 - 113
- BB 1979, 477
- DB 1979, 798-800 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Frauen, die regelmäßig mehr als fünf Tage in der Woche arbeiten müssen - und sei es auch nur an einem Samstag oder Sonntag im Monat -, haben Anspruch auf einen bezahlten Hausarbeitstag nach HArbTG NW § 1 (Bestätigung von BAG 07.09.1962 1 AZR 442/60 = AP Nr. 22 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh - Westfalen).
2. Eine verheiratete berufstätige Frau kann zwar regelmäßig von ihrem Ehemann erwarten, daß er ihr im Haushalt hilft, dabei handelt es sich aber nicht um "ausreichende Hilfe" i.S. der Rechtsprechung, wenn der Ehemann selbst voll berufstätig ist.
3. Seit dem Beschluß des Großen Senats vom 16.03.1962 GS 1/61 (BAG 13, 1 = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh - Westfalen) haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht so grundlegend zugunsten der berufstätigen Frauen geändert, daß eine weitere einschränkende Auslegung des HArbTG NW § 1 geboten und gerechtfertigt wäre.
4. Das Hausarbeitstagsgesetz von Nordrhein-Westfalen verstößt nicht gegen das Differenzierungsverbot des GG Art. 3 Abs. 2 und 3.