Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.2019, Az.: 2 StR 8/19
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.2019
- Aktenzeichen
- 2 StR 8/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 14178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:190219B2STR8.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 08.08.2018
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ-RR 2019, 142
- NStZ-RR 2022, 5
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch die Entscheidung über die (erweiterte) Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 135.120 € hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Umstand, dass österreichische Behörden den originären Tatertrag sichergestellt (und auf ein Bankkonto eingezahlt) haben, ist im Vollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 5 StPO zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. zum alten Recht BGH NStZ 2005, 455; s. auch BT-Drucks. 18/11640, 78 im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Zahlungen auf ausländische Abschöpfungsentscheidungen).