Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1957, Az.: II ZR 162/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1957
- Aktenzeichen
- II ZR 162/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 06.05.1955
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlagen
- § 138 BGB
- § 3 Ziff. 2 Allg. Unfallversicherungsbedingungen (AUB)
- § 3 Ziff. 5 Allg. Unfallversicherungsbedingungen (AUB)
Fundstelle
- BGHZ 23, 76 - 86
Prozessführer
der V.gesellschaft D. H.-V.- und L. AG. -, vertreten durch ihren Vorstand in B, P. Allee ...
Prozessgegner
Frau Anna B. geb. Bü. in O., H.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist die Zuwendung einer Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung aus überwiegend beachtenswerten Beweggründen erfolgt, so reicht der Umstands daß zwischen dem Versicherungsnehmer und der Begünstigten unsittliche Beziehungen bestanden, für sich allein nicht aus, um die Begünstigung als sittenwidrig erscheinen zu lassen.
- 2.
Die Ausschlußklausel des § 3 Ziff. 2 AUB greift nur dann ein, wenn zwischen der Ausführung des Verbrechens oder Vergehens und dem Unfall ein adäquat ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Unfall nur bei Gelegenheit der Ausführung des Delikts eingetreten ist.
- 3.
Ein Unfall, der durch Schlaftrunkenheit des Verunglückten verursacht worden ist, beruht nur dann auf einer "Bewußtseinsstörung" im Sinne von § 3 Ziff. 5 AUB, wenn das Einschlafen nicht allein die Folge natürlicher Übermüdung ist, sondern durch Krankheit, Alkoholgenuß oder künstliche Mittel hervorgerufen oder gefördert worden ist.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 6. Mai 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt die Auszahlung der Versicherungssumme von 10.000 DM aus einer Unfallzusatzversicherung, die der tödlich verunglückte Bauunternehmer Otto E. zusammen mit einer Lebensversicherung in gleicher Höhe zu ihren Gunsten bei der Beklagten abgeschlossen hat. Sie hätte mit E. seit der gemeinsamen Flucht aus Posen im Jahre 1945 zusammengelebt, war als seine Ehefrau aufgetreten, obwohl sie mit ihm nicht verheiratet war, und ist auch im Versicherungsschein vom 6. Dezember 1950 als "Ehefrau Anna E. geb. Bü." bezeichnet. Ihre Ehe wurde im Jahre 1946, die des E. im Jahre 1949 geschieden. Am Vormittag des 7. Mai 1951 trat E. von seiner Wohnung in O. aus in seinem Personenkraftwagen eine Fahrt mit unbekanntem Ziel an. In der Nacht zum 8. Mai 1951 tankte er seinen Wagen zwischen 1 und 2 Uhr an einer Tankstelle in Osnabrück. Gegen 6 Uhr morgens befuhr er die von Bremen nach Osnabrück führende Bundesstraße in Richtung Osnabrück. In der Nähe der Ortschaft Vehrte fuhr er von einer Bergkuppe die völlig gerade verlaufende Straße mit sehr hoher Geschwindigkeit in Schlangenlinien von einer Straßenseite zur anderen hinab. Dabei rammte er einen ihm entgegenkommende, scharf rechts fahrenden Lastzug an der vorderen linken Seite, so daß der Lastzug umfiel. E. Personenkraftwagen wurde durch den Zusammenstoß völlig zerstört und er selbst getötet. Die Klägerin hat geltend gemacht, E. sei durch einen Unfall ums Leben gekommen; deshalb stehe ihr die Versicherungssumme zu. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat eingewandt, die Zuwendung des Versicherungsanspruchs an die Klägerin sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil die Klägerin mit E. in wilder Ehe und früher auch in einem ehebrecherischen Verhältnis gelebt habe. Der Tod E. könne nach dem Sachverhalt nur entweder durch Selbstmord oder aber infolge einer Bewußtseinsstörung, hervorgerufen durch Übermüdung und Einschlafen am Steuer, eingetreten sein. Nach § 3 Ziff. 4 und 7 der Allgemeinen Versicherungs bedingungen für die Unfallzusatzversicherung (im folgenden: AVB) bestehe in beiden Fällen kein Versicherungsanspruch. Auch nach § 3 Ziff. 2 AVB sei der Todesfall von der Versicherung ausgeschlossen, weil der Versicherte ihn bei der Ausführung eines Vergehens nach § 137 StGB erlitten habe. Der von E. gefahrene Wagen sei nämlich gepfändet gewesen und habe nach Anordnung des Gerichtsvollziehers nicht benutzt werden dürfen.
Das Landgericht hat die Klage wegen § 3 Ziff 4 AVB abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1.)
Nach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts verstieß die Zuwendung der Bezugsberechtigung aus der Unfallzusatzversicherung an die Klägerin nicht gegen § 138 BGB. Als E. die Versicherungen zugunsten der Klägerin abschloß, war seine Ehe ebenso wie die der Klägerin bereits geschieden. Für seinen Entschluß, die Zukunft der Klägerin in dieser Weise zu sichern, war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht so sehr das Bestreben maßgebend, die Klägerin für ihre ehebrecherische Hingabe nachträglich zu belohnen oder die außerehelichen Liebesbeziehungen weiter zu festigen. Die Zuwendung erfolgte vielmehr in erster Linie mit Rücksicht auf den langjähringen gemeinsamen Daseinskampf, den Willen zu weiterer gemeinsamer Lebensführung und die Tatsache, daß die Klägerin dem Verstorbenen erhebliche eigene Sachwerte zur Gründung einer Existenz hergegeben hatte. Da dies, für sich genommen, überwiegend beachtenswerte Beweggründe sind, reicht der Umstand, daß zwischen der Klägerin und E. lange Jahre ein unsittliches Verhältnis bestanden hat, allein nicht aus, um das Rechtsgeschäft selbst zu einem sittenwidrigen und damit rechtsunwirksamen zu stempeln (BGH LindMöhr BGB § 138 [Cd] Nr. 2).
Die Revision meint allerdings, das Berufungsgericht habe nicht gebührend berücksichtigt, daß E. im Widerspruch zur allgemeinen Moralauffassung die Klägerin zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt und seine 5 ehelichen Kinder auf den wirtschaftlich wertlosen Pflichtteil verwiesen habe. Dabei übersieht sie aber, daß der Streit hier nicht um die Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügungen, sondern allein um den Versicherungsanspruch geht. Zwar kann auch die Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein, wenn sie zugunsten einer Frau erfolgt, die zur Zerstörung der Ehe des Versicherungsnehmers mit beigetragen hat, und wenn der Versicherungsnehmer diese Frau in übermäßiger und grob anstößiger Weise zum Nachteil seiner unversorgten Kinder begünstigt (RG JW 1934, 155). Jedoch lassen sich auch für diesen Fall keine festen Regeln aufstellen, vielmehr kommt es auf das Gesamtbild an, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände aus Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts ergibt (OGHZ 3, 158). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht verletzt. In der Tat läßt sich unter den von ihm festgestellten besonderen Umständen die Sittenwidrigkeit der Begünstigungsklausel auch nicht daraus herleiten, daß E. die Klägerin vor seinen nächsten Familienangehörigen offenkundig bevorzugt hat. Ob und zu wessen Gunsten E. eine Lebens- und Unfallversicherung eingehen wollte, stand grundsätzlich in seinem Ermessen. Dadurch, daß er eine solche Versicherung abgeschlossen und die Klägerin zugleich als Bezugsberechtigte benannt hat, hat er seinen Kindern und seiner unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau - abgesehen von den Prämienbeträgen - wirtschaftlich nichts entzogen. Das sittlich Bedenkliche seines Verhaltens liegt nicht so sehr in seiner Fürsorge für die Klägerin, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls insoweit, als es sich um die Versicherungen handelt, durch beachtliche Gründe veranlaßt war und sich in angemessenen Grenzen hielt, als vielmehr darin, daß er es unterlassen hat, in ähnlicher Weise auch für die Zukunft seiner Kinder zu sorgen. Die Gebote des Anstands und der guten Sitten nötigen aber nicht dazu, der Klägerin die Vorteile, die ihr E. aus dem Gefühl einer gewissen Dankesverpflichtung zugedacht hat, abzuerkennen, nur weil E. die Erfüllung einer anderen, wenn auch vielleicht noch höherstehenden sittlichen Pflicht versäumt hat. Auf die von der Revision beanstandete Erwägung des Berufungsgerichts, daß ohne die Begünstigungsklausel - oder im Falle ihrer Nichtigkeit - die Versicherungsbeträge in die Nachlaßkonkursmasse fielen, und die damit zusammenhängende Frage, ob die Rechtswirksamkeit einer solchen Klausel ebenso wie die einer letztwilligen Verfügung grundsätzlich nach den Verhältnissen zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts zu beurteilen ist (BGHZ 20, 71), kommt es danach nicht mehr entscheidend an.
2.)
Nach den insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist E. nicht freiwillig aus dem Leben geschieden, sondern infolge Übermüdung am Steuer eingenickt und dadurch tödlich verunglückt. Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß der Versicherungsnehmer durch einen Unfall im Sinne des § 2 AVB ums Leben gekommen ist. Die Ansicht der Revision, der Tod E. sei vorwiegend durch sein langsames "Eindösen" verursacht und deshalb nicht die Folge eines plötzlich von außen auf seinen Körper wirkenden Ereignisses, ist irrig. Für den Unfallbegriff des § 2 AVB kommt es allein auf dasjenige Ereignis an, das den Schaden unmittelbar ausgelöst hat, nicht aber auf dessen einzelne Ursachen, die nur im Rahmen der Ausschlußklauseln eine Rolle spielen können. Dieses Ereignis war hier der Zusammenstoß der beiden Kraftfahrzeuge. Daß es plötzlich, unfreiwillig und von außen her eingetreten ist, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft sein, da nach ihnen ein Selbstmord des E. ausscheidet.
3.)
Nach § 3 Ziff 2 AVB (übereinstimmend mit § 3 Ziff. 3 der Allg. UnfallVersBed) sind Unfälle, die der Versicherte bei der Ausführung oder dem Versuch von Verbrechen oder Vergehen erleidet, von der Versicherung ausgeschlossen. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, E. habe, wenn die Behauptungen der Beklagten richtig seien, seinen gepfändeten Kraftwagen der amtlichen Verfügungsgewalt zeitweise entzogen und sich dadurch eines Vergehens nach § 137 StGB schuldig gemacht. Jedoch sei er nicht "bei der Ausführung" dieses Vergehens verunglückt Zwischen der Straftat und dem Unfall bestehe nämlich weder ein zeitlicher noch ein ursächlicher Zusammenhang. Wenn die Beklagte behaupten wolle, daß E. noch etwa 20 Stunden nach der Vollendung der Tat bei ihrer "Ausführung" gewesen sei, so hätte es hierzu einer spezifizierten Darlegung bedurft; dieser Annahme stehe auch die nicht widerlegte Möglichkeit entgegen, daß E. bereits auf der Heimfahrt und damit im Begriff gewesen sei, den gepfändeten Wagen an den Verwahrungsort zurückzubringen; zu besonderer Eile habe er dabei im Hinblick auf den schon am Morgen des Vortages begangenen Verstrickungsbruch keinen Grund mehr gehabt, zumal er sich zur Unfallszeit - morgens gegen 6 Uhr - bereits dicht vor Osnabrück befunden habe. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung nicht in allen Punkten bedenkenfrei ist und den rechtlich entscheidenden Gesichtspunkt nicht mit letzter Klarheit herausstellt. Im Ergebnis ist die Entscheidung jedoch richtig.
Über die Anforderungen, die nach § 3 Ziff 2 AVB an den Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung des Versicherten und dem Unfall zu stellen sind, bestehen verschiedene Meinungen. Die eine folgert aus dem Wortlaut dieser Klausel, insbesondere aus der Verwendung des Wortes "bei" anstatt "durch" oder "infolge" (vgl. andererseits den 2. Halbsatz der Klausel: "durch bürgerliche Unruhen" sowie § 3 Nr. 1, 4, 5, 6 AVB, § 3 Nr. 1 und 5 AUB), daß ein zeitlicher Zusammenhang genüge; für den Ausschluß des Versicherungsschutzes sei erforderlich, aber auch ausreichend, daß die Straftat den "äußeren Rahmen" des Unfalls bilde (Henke, Die Ausschlüsse und Grenzfälle in der Unfallversicherung S 62 ff; Jannott in Kernfragen der VersRspr S 101; Stiefel-Wussow AKB 3. Aufl. § 17 Anm. 6; OLG München VA 1937, 154 = JRPV 1937, 154; OLG Darmstadt VA 1934, 29). Das Reichsgericht fordert hingegen in seiner Entscheidung SeuffArch 92, 135 einen "engen" Zusammenhang zwischen Straftat und Unfall, ohne sich allerdings über diesen Begriff weiter auszulassen. Schließlich legt Prölss (VVG 9. Aufl. Anm. 2 zu § 3 AUB und insbes JRPV 1941, 77) die Klausel dahin aus, daß zwischen der Ausführung des Verbrechens oder Vergehens und dem Unfall ein adäquat ursächlicher Zusammenhang bestehen müsse; der Versicherungsschutz bleibe daher erhalten, wenn der Unfall nur bei Gelegenheit des Delikts eingetreten sei. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an, weil sie allein dem Sinn und Zweck der Ausschlußbestimmung des § 3 Ziff 2 AVB gerecht wird.
Wie Prölss a.a.O. ausführt, ist der Grund für den Risikoausschluß weniger in sittlichen Erwägungen zu suchen, denn es ist nicht die Aufgabe des Versicherers, Straftaten zu verhüten oder zu ahnden. Die Klausel dient vielmehr der Ausschaltung des selbstverschuldeten besonderen Unfallrisikos, das mit der Ausführung einer strafbaren Handlung gewöhnlich verbunden ist und durch die Erregung und Furcht vor Entdeckung noch gesteigert wird (ebenso RG SeuffArch 92, 135; ungen.Verfassung in PraxVersR 1933, 83). Dieser durchaus vernünftige und billigenswerte Zweckgedanke rechtfertigt aber nicht die Versagung des Versicherungsschutzes in solchen Fällen, in denen der Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall nur ein rein zufälliger ist und der dem Delikt eigentümliche "Gefahrenbereich" für den Schaden gar nicht ursächlich gewesen sein kann. Auch der Wortlaut des § 3 Ziff 2 AVB erfordert nicht eine so weitgehende und mit versicherungstechnischen Erwägungen nicht mehr überzeugend zu begründende Einengung des Versicherungsschutzes für Unfälle, die mit einer strafbaren Handlung zeitlich zusammentreffen. Mit Recht weist Prölss a.a.O. darauf hin, daß der Sprachgebrauch des täglichen Lebens mit dem Wort "bei" sowohl zeitliche als auch kausale Vorstellungen verbindet.
Nach den tatsächlichen, rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts bestand zwischen dem von E. begangenen Verstrickungsbruch und seinem Unfall kein ursächlicher Zusammenhang, insbesondere trifft die Annahme der Beklagten, E. sei mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren, um seinen Wagen wieder rechtzeitig unterzustellen und die strafbare Handlung dadurch zu verdecken, nach dem Sachverhalt nicht zu. Damit entfällt der Ausschlußgrund des § 3 Ziff. 2 AVB. Zugleich lösen sich auch die Zweifel des Berufungsgerichts, ob E. noch etwa 20 Stunden nach der Vollendung der Tat bei deren "Ausführung" gewesen sein könne. Auf den zeitlichen Abstand zwischen der strafrechtlichen Vollendung der Tat und dem Unfallereignis kommt es freilich nicht entscheidend an. Wäre E. auf der Flucht vor Verfolgern verunglückt oder aus Furcht vor Entdeckung mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und dadurch ums Leben gekommen, so wäre der Ausschlußtatbestand erfüllt; denn dann hätte die mit der Straftat verbundene, typisch gesteigerte Gefahr, um deretwillen der Versicherungsschutz versagt bleiben soll, zur Zeit des Unfalls noch angedauert und sich auf den Eintritt des Schadens ursächlich auswirken können (Prölss JRPV 1941, 79; VVG Anm. 2 zu § 3 AUB; OLG München PraxVersR 1933, 82; Stiefel-Wussow AKB § 17 Anm. 6). So lag der Sachverhalt hier aber nicht. Da das Berufungsgericht einen adäquat ursächlichen Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall ausdrücklich verneint hat, stellt sich auch nicht die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, wie im Falle des § 3 Ziff. 2 AVB die Beweislast zu verteilen ist.
4.)
Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, daß auch § 3 Ziff 4 AVB (= § 3 Ziff 5 AUB) dem Anspruch der Klägerin nicht entgegensteht, weil ein Unfall, der durch Schlaftrunkenheit des Verunglückten verursacht ist, nur dann auf einer "Bewußtseinsstörung" im Sinne dieser Ausschlußklausel beruht, wenn das Einschlafen nicht allein die Folge natürlicher Übermüdung ist, sondern durch Krankheit, Alkoholgenuß oder künstliche Mittel hervorgerufen oder gefordert worden ist. Der entgegengesetzten Meinung der Revision, die auch von einigen Schriftstellern vertreten wird, kann nicht gefolgt werden. Sie stützt sich einmal auf einen Vergleich mit den § § 104 Nr. 2, 105, 827 BGB, 51 Abs. 1 StGB, in denen gleichlautende oder ähnliche Begriffe verwendet werden wie in § 3 Ziff 4 AVB (ungen. Verfasser in Neumanns Zeitschr. f. VersWesen 1936, 263). Dieser Vergleich ist aber verfehlt, weil der Sinngehalt jener Bestimmungen, die sich mit der Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen oder der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit befassen, ein ganz anderer ist als der einer Ausschlußklausel, die aus versicherungstechnischen Gründen bestimmte Fälle eines objektiv gesteigerten Unfallrisikos ohne Rücksicht auf die subjektive Willensrichtung und Verantwortlichkeit des Versicherten vom Unfallversicherungsschutz ausnimmt. Aus diesem Grunde liegen auch die verkehrspolitischen Erwägungen der Revision und ihr Hinweis auf § § 2, 71 StVZO neben der Sache.
Für die Auffassung, auch der natürliche Schlaf sei eine "Bewußtseinsstörung" im Sinne von § 3 Ziff. 4 AVB, wird weiter angeführt, der Ausschluß beruhe auf dem Gedanken, daß der bei Eintritt des Unfalls schon vorhandene besondere Körperzustand des Versicherten eine Gefahrensteigerung mit sich bringe, die in Bezug auf die Ursächlichkeit den eigentlichen Unfall überschatte; diese Überlegung gelte aber ganz unabhängig von der Ursache, aus der heraus das Aufnahme- und Reaktionsvermögen des Versicherten beeinträchtigt sei; da auch der Schlaf das Bewußtsein und damit die Fähigkeit, eine Gefahrenlage in normaler Weise zu meistern, ausschalte, sei er einer Bewußtseinsstörung gleichzusetzen (Wussow, Informationen 1954, 192; 1953, 204). Auch diese Beweisführung ist nicht stichhaltig; sie nimmt das Ergebnis der unerläßlichen Prüfung, wo nach den Versicherungsbedingungen die Grenze des normalen Unfallrisikos zu ziehen ist und welche darüber hinausgehenden Gefahren von der Versicherung ausgeschlossen sein sollen, vorweg. Jeder Unfall beruht auf dem ursächlichen Zusammenwirken verschiedenartiger Umstände, die nach der jeweiligen Sachlage eine mehr oder minder große Gefahr in sich bergen können. Vielfach spielt dabei auch die geistige oder körperliche Verfassung des Verunglückten eine wesentliche Rolle. Aber nicht jeder gefahrbringende Umstand fällt aus dem Rahmen dessen, was nach dem Versicherungsvertrag noch als versichertes Risiko gelten soll, und nicht jeder Unfall, für den der augenblickliche Körperzustand des Verletzten mitursächlich gewesen ist, wird von den Ausschlußtatbeständen des § 3 Ziff 4 AVB erfaßt.
Schon die Fassung dieser Klausel: "Unfälle infolge von Schlag-, Krampf-, Ohnmachts- oder Schwindelanfällen, von Geistes- und Bewußtseinsstörungen" deutet vielmehr nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts darauf hin, daß nur eine krankhafte oder unnatürliche Beeinträchtigung der Sinnestätigkeit unter den Ausschluß fällt. Unter dem Begriff "Störungen" versteht man im allgemeinen nur außergewöhnliche, die Normallage verändernde Einwirkungen oder Ausfallerscheinungen. Bei den übrigen in § 3 Ziff. 4 aufgeführten Ausschlußfällen handelt es sich ebenfalls durchweg um krankhafte oder sonstwie abnorme Körperzustände. Auch die von der Revision besonders erwähnten Ohnmachts- und Schwindelanfälle sind keine normalen Erscheinungen, denen jeder gesunde Mensch bei normalem Geschehensablauf unterworfen wäre, und daher dem natürlichen Schlaf nicht gleichzusetzen. Die Beschränkung des Ausschlusses auf krankhafte oder durch künstliche Einwirkungen hervorgerufene Körper- und Geisteszustände hat aber auch durchaus ihren guten und vernünftigen Sinn. Nur für solche Unfälle, die jedermann bei normaler körperlicher und geistiger Verfassung zustoßen können, will der Versicherer Deckung gewähren, nicht aber für Gefahren, die durch eine krankhafte Beeinträchtigung der Abwehrfunktionen beim Versicherten selbst überhaupt erst herbeigeführt werden oder sich auswirken können (BGHZ 18, 313; RGZ 164, 49). Der Gefahr, einmal ungewollt am Steuer einzunicken, ist aber auch der völlig gesunde und keinen unnatürlichen Einflüssen unterliegende Kraftfahrer ausgesetzt, vor allem bei längeren Fahrten auf abwechslungsarmer Strecke, bei Dunkelheit oder schwüler Witterung. Diese Gefahr liegt durchaus noch im Rahmen des allgemeinen und normalen Unfallrisikos, mit dem jedermann rechnen muß und gegen das man sich durch den Abschluß einer Unfallversicherung gerade schützen will. Der auf natürlichen Ursachen wie insbesondere auf Übermüdung beruhende Schlaf begründet kein besonderes, gegenüber der versicherungstechnischen Normallage gesteigertes Risiko und ist daher mit gutem Grund, weder ausdrücklich unter den Ausschlüssen des § 3 Ziff. 4 AVB aufgeführt, noch fällt er dem Sinn nach unter diese Klausel (ebenso im Ergebnis LG Hannover VersR 1954, 490; AG Gera VA 1938, 240; Prölss VVG Anm. 4 zu § 3 AUB; Dern NJW 1954, 645 [OLG Celle 08.10.1953 - 1 U 8/53]).
Für diese Lösung sprechen überdies auch durchschlagende praktische Gründe. Die meisten Fälle sind mit darauf zurückzuführen, daß der eine oder andere Beteiligte im entscheidenden Augenblick geistig oder körperlich versagt. Wären nun alle die zahlreichen Fälle, in denen dieses Versagen auf Müdigkeitserscheinungen beruht, von der Versicherung ausgeschlossen, so wäre der Unfallversicherungsschutz in einem unerträglichen Maße ausgehöhlt; dabei ist nicht nur an den Straßenverkehr zu denken. Wollte man aber lediglich das "Einschlafen" als Ausschlußgrund gelten lassen, so ergäben sich für die Praxis erhebliche Abgrenzungs- und Beweis Schwierigkeiten, weil zwischen der bloßen Unaufmerksamkeit infolge Übermüdung und dem Vollschlaf noch zahlreiche Zwischenstufen liegen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der natürliche Schlaf sei überhaupt keine Bewußtseinsstörung im Sinne von § 3 Ziff. 4 AVB, erweist sich demnach in jeder Hinsicht als das Ergebnis einer vernunftgemäßen und zweckentsprechenden Auslegung.
5.)
Die weiteren, ebenfalls zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zu § § 23, 25 und zu § 181 VVG werden von der Revision nicht angegriffen.
Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.