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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1978, Az.: IV ZR 103/77

Gefahrerhöhung, wenn die Gefahrenlage sich verändert hat; die Annahme einer Gefahrerhöhung ist mit der Annahme einer gleichbleibenden Gefahrenlage unvereinbar; Leistungsfreiheit des Versicherers auf Grund nicht durch den Versicherten angezeigter Gefahrerhöhung; Kündigung eines Versicherungsverhältnisses wegen der Verletzung vorvertraglicher Hinweispflichten des Versicherten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1978
Aktenzeichen
IV ZR 103/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 01.06.1977
LG Braunschweig

Fundstelle

  • MDR 1979, 384 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

A. Versicherungs-AG, K.straße ..., M.,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
bestehend aus Dr. Wolfgang S., Dr. Peter A., Arno P. B., Helmut B., Dr. Heinz Br., Detlev v. d. Bu., Dr. Klaus G., Dr. Uwe H., Franz L., Dr. Wolfgang M., Walter R., Dr. Hans Jürgen S., Hartmut J.

Prozessgegner

Gastwirt Siegfried S., B., B.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    In der Feuerversicherung kann von einer Gefahrerhöhung nur dann gesprochen werden, wenn sich das versicherte Risiko in der Zeit zwischen der Stellung des Versicherungsantrages und dem Versicherungsfall verändert hat.

  2. b)

    Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Gefahrenlage in der Zeit zwischen der Stellung des Versicherungsantrages und dem Versicherungsfall geändert hat, ist von den Gefahren auszugehen, die der bestimmungsgemäße, von den Vertragsparteien vorausgesetzte Gebrauch der versicherten Sache mit sich bringt.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1978
durch
die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Juni 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger beantragte unter dem Datum des 27. Mai 1971 bei der Beklagten den Abschluß einer Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasser-Versicherung für seine Gaststätte "G.-Center" in B.. Am 25. Juni 1971 erschien beim Kläger ein Vertreter der Beklagten. Hierbei wurde ein Ergänzungsfragebogen ausgefüllt, der u.a. folgende Frage enthielt:

"Werden zur Aufnahme von Tabakresten nur doppelwandige Metallbehälter mit selbsttätig schließendem Deckel verwendet?"

2

Diese Frage wurde bejaht. Der Kläger unterzeichnete den Fragebogen.

3

Im Jahre 1973 kam es zu einem Brandschaden, den die Beklagte regulierte. Der Kläger ließ anstelle der zerstörten Tresenanlage eine neue einbauen. Diese enthielt Behälter zur Aufnahme von Tabakresten, die nicht mit Doppelwänden aus Metall und mit selbsttätig schließendem Deckel versehen waren. Am 30. Juli 1973 kündigte die Beklagte das Versicherungsverhältnis, um eine Prämienerhöhung zu erreichen. Über die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu einer höheren Prämie wurden die Parteien sich einig.

4

Am 25. Juli 1975 kam es in der Gaststätte erneut zu einem Brand, bei dem ein Schaden von 60.885,50 DM entstand. Den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Entschädigung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 1975 ab, in dem es u.a. heißt:

"Aus den Ermittlungsakten ergibt sich, daß Abfälle sowie auch Aschenbecher in Behälter entleert wurden, die nicht den Anforderungen des Antragsergänzungsfragebogens entsprechen. Durch die verkehrte Beantwortung dieses gefahrerheblichen Umstandes vor Vertragsabschluß haben Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt. Wir machen daher von unserem Rücktrittsrecht gem. §§ 16-21 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie § 5 der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB), die diesem Vertrage zugrunde liegen, Gebrauch und treten von dem Vertrag zurück.

Mit dem Rücktritt ist gem. § 21 VVG auch unsere Leistungsfreiheit verbunden, da, wie sich aus den Ermittlungsakten ergibt, die Ursache mit dem Vorhergesagten in Verbindung steht."

5

Auf dieses Schreiben antwortete der Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. M., im Schreiben vom 23. Oktober 1975:

"Der Vertrag ist ausgefüllt von Ihrem inzwischen pensionierten Vertreter, Herrn Leopold H., damals Ho.. Dieser hat sich von der Ordnungsmäßigkeit der Gefäße zur Aufnahme von Tabakresten selbst überzeugt und danach Ziffer 11 wahrheitsgemäß mit "ja" beantwortet."

6

Auf ein weiteres Schreiben der Versicherung antworteten die späteren erst- und zweitinstanzlichen Bevollmächtigten des Klägers am 7. November 1975. Sie führten u.a. aus:

"Die Behälter, die seinerzeit vorhanden waren, waren doppelwandige Metallbehälter und mit selbsttätig schließendem Deckel ausgerüstet. Das hat Ihr Agent, der den Ergänzungsfragebogen ausfüllte, selbst festgestellt und nach dieser Feststellung die Antwort "ja" angekreuzt.

Nach einem Brandschaden im Jahre 1973, der Ihnen bekannt ist, da Sie ihn reguliert haben, wurde die Tresenanlage ausgewechselt. Der neue Tresen wurde von der Firma E. D. und P., Braunschweig-Wenden, geliefert. Diese Anlage befand sich in der Gaststätte zum Zeitpunkt des Brandschadens am 25. Juli 1975.

Die Firma E. ist eine weit über die Grenzen Braunschweigs hinaus bekannte Spezialfirma für die Einrichtung von Gaststätten mit Kühlanlagen. Sachkunde und Zuverlässigkeit dieses Unternehmens sind über jeden Zweifel erhaben. Herr Schneider hatte also nicht den mindesten Anlaß, die Ordnungsmäßigkeit der Anlage anzuzweifeln. Die Anlage wurde auch bei der Abnahme durch das Ordnungsamt als absolut in Ordnung befunden und nicht beanstandet."

7

In einem weiteren Schreiben derselben Rechtsanwälte vom 13. Januar 1976 heißt es:

"Die Behälter, die damals zur Aufnahme von Tabakresten verwandt wurden, waren doppelwandige Metallbehälter mit selbsttätig schließendem Deckel."

8

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger in erster Linie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung von 60.885,50 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 5. November 1975, hilfsweise Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für den Brandschaden vom 25. Juli 1975 Versicherungsschutz zu gewähren. Demgegenüber machte die Beklagte geltend: Als der Kläger im Jahre 1973 nach dem Brand in seiner Gaststätte einen neuen Tresen habe einbauen lassen, habe er die bis dahin vorhandenen vorschriftsmäßigen doppelwandigen Metallbehälter mit selbsttätig schließendem Deckel durch unvorschriftsmäßige Abfallbehälter ersetzt. Er habe demnach keine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, wohl aber eine Gefahrerhöhung vorgenommen.

9

Der Kläger erwiderte hierauf, ihm sei die Veränderung der Gefahrenlage nicht bewußt geworden. Auch sei der Zustand der Abfallbehälter für die Entstehung des Brandes nicht ursächlich gewesen.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß der Kläger eine Gefahrerhöhung vorgenommen habe. Ihn treffe insoweit zumindest der Vorwurf der leichten Fahrlässigkeit. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt habe.

11

Bei der schriftsätzlichen Begründung der von ihm eingelegten Berufung wies der Kläger wiederum darauf hin, daß ihm die Veränderung der Gefahrenlage nicht bewußt geworden sei.

12

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärte der Kläger ohne schriftsätzliche Vorbereitung: Nach dem Brand 1973 habe er bei der Firma E. keinen vollständigen neuen Tresen, sondern lediglich einen Naßteil bestellt. Dieser sei aus Stahl statt aus Holz gewesen; im übrigen habe sich am Aufbau der Tresenanlage nichts geändert. Bei dieser Gelegenheit seien von der Firma E. auch zwei Abfallbehälter für den Tresen geliefert worden.

13

Diese Behälter hätten sich nicht von denen unterschieden, die vor dem Brand 1973 sich in Tresen befunden haben. Abfallbehälter mit doppelter Metallwand und selbsttätig schließendem Deckel habe er immer nur außerhalb der Tresenanlage gehabt. Die Buffetiers hätten jeweils den nächstgelegenen Abfallbehälter, gegebenenfalls also auch den im Tresen, benutzt.

14

Die Beklagte erwiderte hierauf: Daß 1971 innerhalb und außerhalb des Tresens nur doppelwandige Metallbehälter mit selbsttätig schließendem Deckel vorhanden gewesen seien, ergebe sich aus der Beantwortung der Frage im Ergänzungsfragebogen vom 25. Juni 1971.

15

Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 60.885,50 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 5. November 1975 verurteilt. Es hat eine Gefahrerhöhung verneint, weil nicht bewiesen sei, daß der alte Tresen doppelwandige Metallbehälter mit selbsttätig schließendem Deckel enthalten habe. Aus der Antwort im Ergänzungsfragebogen könne dies nicht mit Sicherheit entnommen werden.

16

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

17

I.

Das Berufungsgericht geht stillschweigend davon aus, daß das am 25. Juli 1975 zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis bereits im Jahre 1971 begründet worden sei. Es hält den Einwand der Gefahrerhöhung für unbegründet, weil dem Kläger nicht zu widerlegen sei, daß sich die Aschenbehälter bereits bei Begründung des Vertragsverhältnisses im gleichen Zustand befunden haben wie im Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Die Revision stellt demgegenüber die Frage zur Nachprüfung, ob die Vorschriften der §§ 23 ff VVG nicht auch dann Anwendung finden, wenn die Umstände, die die erhöhte Gefahr begründen, bereits bei Vertragsschluß vorgelegen haben. Sie verweist dazu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der bei der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung der Versicherer den Einwand der Gefahrerhöhung auch dann erheben kann, wenn sich das versicherte Fahrzeug bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages in einem nicht verkehrssicheren Zustand befunden hatte (BGH VersR 1967, 746; ebenso BGH VersR 1966, 1022; 1970, 412). Sie meint, daß die gleichen Grundsätze auch in der Feuerversicherung Anwendung finden müßten. Diese Ansicht ist jedoch nicht zutreffend.

18

Von einer Gefahrerhöhung kann begrifflich nur dann gesprochen werden, wenn die Gefahrenlage sich verändert hat; die Annahme einer Gefahrerhöhung ist mit der Annahme einer gleichbleibenden Gefahrenlage unvereinbar. Daß der Gesetzgeber in den §§ 23 ff VVG Leistungsfreiheit des Versicherers nur für den Fall der Gefahrerhöhung, nicht allgemein für den Fall des Vorliegens einer erhöhten Gefahr vorgesehen hat, hat seinen guten Grund. Für das Versicherungsgeschäft ist es von wesentlicher Bedeutung, daß zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnenden Risiko und der Höhe der Prämie ein angemessenes Verhältnis besteht. Jeder sorgfältig handelnde Versicherer wird sich daher vor Abschluß eines Versicherungsvertrages darum bemühen, alle für die Bemessung des Risikos wesentlichen Umstände zu erfahren, um danach die Prämie zu bemessen. Das Gesetz stellt ihm dazu in den §§ 16 ff VVG die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung; insbesondere kann der Versicherer dem Antragsteller die zur näheren Bestimmung des Risikos geeigneten Fragen vorlegen, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist. Selbst eine noch so genaue Fragestellung kann jedoch nicht verhindern, daß im Laufe des Versicherungsverhältnisses infolge einer Veränderung der gefahrbegründenden Umstände ein Ungleichgewicht zwischen Risiko und Prämie eintritt. In einem solchen Falle wäre ein Festhalten des Versicherers an dem unter anderen Umständen geschlossenen Versicherungsvertrag unbillig; das Gesetz sieht deshalb für diesen Fall eine Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, ein Kündigungsrecht des Versicherers und unter gewissen Voraussetzungen auch eine Leistungsfreiheit des Versicherers vor. Aus alledem ergibt sich, daß die Rechtsfolgen der irrigen Beurteilung der Risikolage bei Beginn des Versicherungsverhältnisses - vorbehaltlich des § 29 a VVG - ausschließlich aus den §§ 16 bis 22 VVG zu entnehmen sind. Die Anwendung der §§ 23 ff VVG setzt demnach voraus, daß gegenüber der bei Abschluß des Versicherungsvertrages bestehenden Gefahrenlage eine Veränderung eingetreten ist. Zur Gefahrenlage bei Vertragsschluß rechnen dabei nicht nur die Gefahren, die von der versicherten Sache in unbenutztem Zustand ausgehen; vielmehr sind auch vor allem diejenigen Risiken in Betracht zu ziehen, die mit den bestimmungsgemäßen und von den Vertragsparteien vorausgesetzten Gebrauch der Sache verbunden sind. Im vorliegenden Falle war aber von den Parteien von vornherein vorausgesetzt, daß nicht nur die Gaststätte in Betrieb genommen, sondern auch die vorhandenen Aschenbehälter ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt würden.

19

Der Revision ist zuzugeben, daß der Bundesgerichtshof im Bereich der Kraftfahrzeug-Versicherung anders entschieden hat (vgl. BGH VersR 1966, 1022; 1967, 746; 1970, 412). In diesen Entscheidungen war ausgesprochen worden, daß ein Kraftfahrzeughalter, der ein nichtverkehrssicheres Fahrzeug benutze, auch dann eine Gefahrerhöhung vornehme, wenn das Fahrzeug bereits bei Vertragsschluß in einem gleich verkehrsunsicheren Zustand gewesen sei. Dort wurde in der Tat das Haftpflichtrisiko, das mit dem bloßen Besitz eines nicht in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verbunden war, mit dem verglichen, das durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstand; dabei wurde der Umstand, daß die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung eine Versicherung gegen die Risiken ist, die sich aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ergeben, außer Betracht gelassen. Diese Betrachtungsweise, die in den genannten Entscheidungen auf die besonderen Gegebenheiten der Kraftfahrzeug-Versicherung gestützt wurde, läßt sich jedenfalls grundsätzlich nicht auf andere Versicherungszweige übertragen.

20

II.

Die Revision verweist darauf, daß der Zustand der Äschenbehälter in Tresen jedenfalls im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht (mehr) den Angaben entsprochen habe, die der Kläger am 25. Juni 1971 im Ergänzungsfragebogen gemacht habe. Sie, die Beklagte, sei daher entweder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder unter dem der Gefahrerhöhung leistungsfrei. Wenn das Berufungsgericht eine Gefahrerhöhung verneinte, weil der gefahrträchtige Zustand bereits bei Vertragsschluß vorhanden gewesen sei, hätte es prüfen müssen, ob der von der Beklagten erklärte Rücktritt wirksam gewesen sei und zur Leistungsfreiheit geführt habe. Zumindest hätte es die Beklagte auf die durch den neuen Sachvortrag des Klägers veränderte Rechtslage hinweisen und ihr Gelegenheit geben müssen, den Einwand der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht - die sie mit Rücksicht auf die frühere Einlassung des Klägers fallen gelassen hatte - wieder aufzugreifen. Diese Rüge ist begründet.

21

Daß die Beklagte wegen der von ihr behaupteten unrichtigen Angaben im Ergänzungsfragebogen vom 25. Juni 1971 vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist, ist vorgetragen und unstreitig. Einer Prüfung des Parteivortrags unter diesem Gesichtspunkt war das Berufungsgericht nicht deshalb enthoben, weil die Beklagte in der ersten Instanz (bereits in der Klageerwiderung vom 1. April 1976, S. 2, Bl. 33 d.A.) ausgeführt hatte, sie stütze ihre Leistungsfreiheit nicht mehr darauf, daß sie gemäß § 5 AFB i.V.m. den §§ 16 bis 21 VVG vom Vertrag zurückgetreten sei. Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist diese Erklärung nicht dahin zu verstehen, daß die Beklagte dem Kläger die vertragliche Wiederherstellung des durch den Rücktritt aufgelösten Versicherungsverhältnisses mit rückwirkender Kraft angeboten hätte. Sie steht räumlich und sachlich in engem Zusammenhang mit der weiteren Erklärung, daß der Kläger durch die Beantwortung der im Ergänzungsfragebogen enthaltenen Frage nach der Beschaffenheit der Aschenbehälter seine vorvertragliche Anzeigepflicht nicht verletzt habe. Die Beklagte wollte sich also ersichtlich die bereichts in der Vorkorrespondenz aufgestellte Behauptung des Klägers zu eigen machen, im Jahre 1971 seien die in der Diskothek vorhandenen Aschenbehälter mit doppelten Metallwänden und selbsttätig schließendem Deckel versehen gewesen. Wenn dem aber so war, dann war der auf §§ 16 ff VVG gestützte Rücktritt mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unwirksam. Die Beklagte hat demnach damit, daß sie von der Geltendmachung eines Rücktrittsrechts Abstand genommen hat, lediglich die rechtliche Folgerung aus dem unstreitig gewordenen Sachverhalt gezogen; als Angebot zur einvernehmlichen Wiederherstellung des aufgelösten Versicherungsverhältnisses können die Ausführungen schon deshalb nicht verstanden werden, weil nach dem damaligen übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien ein wirksamer Rücktritt nicht stattgefunden hatte.

22

Die Beklagte hatte allerdings in der ersten Instanz zugestanden, daß der Kläger die Fragen des Ergänzungsfragebogens objektiv richtig beantwortet hatte. An dieses Geständnis war sie jedoch nur so lange gebunden, als der Kläger die von ihr als richtig zugestandene Behauptung aufrechterhielt (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 9. Aufl. § 113 I 1 b; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl. § 117 I 1 b; Stein/Jonas/Schumann/Leipöld, ZPO 19. Aufl. § 288 Anm. I 1; RGZ 100, 279, 284). Wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung des Einwands der Gefahrerhöhung davon ausging, daß die Aschenbehälter sich im Juni 1971 bereits im gleichen Zustand befunden haben wie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, mußte es diese tatsächliche Annahme auch bei der Prüfung der Wirksamkeit des von der Beklagten erklärten Rücktritts der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Unerheblich war es dabei, daß die Beklagte auch noch in der letzten mündlichen Verhandlung behauptet hatte, die Angaben im Ergänzungsfragebogen hätten den Tatsachen entsprochen. Wenn sich ein Klagebegehren bei Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der klagenden Partei als unbegründet ("unschlüssig") erweist, kommt es auf einen abweichenden Sachvortrag der beklagten Partei nicht an. In einer Prüfung der Erheblichkeit des Vorbringens der Beklagtenseite hat der Richter nur einzutreten, wenn die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage ein positives Ergebnis hatte.

23

Nun ist es allerdings zweifelhaft, ob der Versicherungsvertrag, zu dessen Vorbereitung der Ergänzungsfragebogen diente, im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch bestand. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagte am 30. Juli 1973 das Versicherungsverhältnis gekündigt hat. Später sind sich die Parteien über eine "Fortsetzung" des Versicherungsverhältnisses zu einer erhöhten Prämie einig geworden. Näheres ist hierzu aus dem Parteivortrag nicht zu entnehmen. Sache des Tatrichters wird es sein, aufgrund des noch zu ergänzenden Parteivorbringens festzustellen, ob ein neues Vertragsverhältnis begründet oder lediglich das alte fortgesetzt wurde (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG 21. Aufl. §§ 16, 17 Anm. 3). Auch wenn im Jahre 1973 ein neues Versicherungsverhältnis begründet worden sein sollte, wäre ein Rücktritt des Versicherers gemäß §§ 16, 17 VVG nicht schlechthin ausgeschlossen gewesen. Die Pflicht zur Anzeige gefahrträchtiger Umstände setzt nicht voraus, daß der Versicherer den Antragsteller nach diesen Umständen gefragt hat; allerdings wird nur bei solchen Umständen, nach denen der Versicherer schriftlich und ausdrücklich gefragt hat, die Erheblichkeit des Umstandes im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG vermutet; in allen anderen Fällen muß der Versicherer darlegen und erforderlichenfalls beweisen, daß ein sachgerecht handelnder Versicherer bei Kenntnis des nicht angezeigten Umstands das Risiko entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie übernommen hätte. Aus der Tatsache, daß die Beklagte vor Abschluß des ursprünglichen Versicherungsvertrages nach dem Zustand der Aschenbehälter gefragt hatte, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß es ihr auch beim Abschluß des zweiten Vertrages darauf ankam. Denn beim zweiten Mal hatte die Beklagte eine höhere Prämie gefordert; sie ging also möglicherweise davon aus, daß das Risiko größer war, als sie bei Abschluß des ersten Vertrages angenommen hatte. Ob unter diesen Umständen die Gefahr, die von nicht selbsttätig schließenden Aschenbehältern ausging, die Risikoberechnung der Beklagten und ihre Prämienforderung beeinflussen konnte, wird zu prüfen sein. Um dies beurteilen zu können, wird die Beklagte darlegen müssen, aufgrund welcher statistischen Unterlagen und nach welchen Grundsätzen die Feuerversicherer ihre Prämie zu bemessen pflegen. Auch bedarf dann, wenn die Begründung eines neuen Versicherungsverhältnisses im Jahre 1973 angenommen wird, die Frage, ob die Nichtanzeige eines Gefahrenumstandes, nach dem der Versicherer (beim Abschluß des neuen Vertrages) nicht gefragt hat, dem Versicherungsnehmer zum Verschulden einer besonders sorgfältigen Untersuchung.

24

Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß im Jahre 1973 das ursprüngliche Versicherungsverhältnis fortgesetzt wurde, so wird zu prüfen sein, ob ein Verschulden des Klägers deshalb entfällt, weil nach dessen Behauptung der Fragebogen von einem Versicherungsvertreter der Beklagten aufgrund eigener Feststellungen ausgefüllt worden ist.

25

Damit diese Punkte tatrichterlich geklärt werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Hoegen
Knüfer
Rottmüller
Dehner
Dr. Blumenröhr