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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1959, Az.: III ZR 154/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1959
Aktenzeichen
III ZR 154/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße - 04.07.1958

Prozessführer

der Stadt L., vertreten durch ihren Oberbürgermeister,

Prozessgegner

Frau Martha K. geb. H. in L., R.straße ...,

Sonstige Beteiligte

Land R.-P., vertreten durch den Regierungspräsidenten in N./W.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Schlußurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 4. Juli 1958 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Ehemann der Klägerin ist an den Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich auf einer Straße im Ortsbereich der Beklagten ereignete, am 14. Mai 1955 verstorben. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB in Anspruch, weil die Beklagte durch eine schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht, insbesondere der aus § 3 Abs. 3 StVO fließenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines aufgestellten Verkehrszeichens, den Unfall und den Tod ihres Ehemannes verursacht habe.

2

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ab 14. Mai 1955 eine Unterhaltsrente zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.

3

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

4

Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist vom Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin durch Zwischenurteil vom 23. Mai 1958 dahin abgeändert worden:

"Der Klageanspruch wird abzüglich der Leistungen öffentlicher Versicherungsträger und abzüglich des von der dänischen Versicherungsgesellschaft des Kraftfahrers J. auf die Rentenansprüche der Klägerin geleisteten Betrages dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten."

5

Dieses Urteil ist auf Grund des die Revision der Beklagten zurückweisenden Urteils des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1959 (III ZR 140/58) rechtskräftig geworden.

6

Zur Höhe ihres Anspruchs hat die Klägerin vorgetragen:

7

Ihr verstorbener Ehemann habe als freiberuflicher Provisionsvertreter ein monatliches Durchschnittseinkommen von etwa 900,- DM gehabt. Sie selbst beziehe seit dem Tode ihres Ehemannes von der Landesversicherungsanstalt R.-P. eine Rente, die gegenwärtig monatlich 61,40 DM betrage. Zur Aufnahme einer dauernden beruflichen Tätigkeit sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage. Unter diesen Umständen sei die Beklagte verpflichtet, ihr für die Zeit vom Tode ihres Ehemannes bis zum 15. Juni 1973, dem Tage, an dem ihr Ehemann das 65. Lebensjahr vollendet haben würde, eine Rente zu zahlen, deren Höhe den Beträgen entspreche, die sie von ihrem Ehemann in der gleichen Zeit als Unterhalt erhalten hätte. Anzurechnen seien hierbei lediglich die Rentenzahlungen der Landesversicherungsanstalt und der Betrag, den sie von der d. Versicherungsgesellschaft zur Abgeltung ihrer eigenen Ansprüche erhalten habe.

8

Die Klägerin hat demgemäß zuletzt beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie auf Lebensdauer, jedoch längstens bis einschließlich Juni 1973, eine vierteljährliche vorauszahlbare Unterhaltsrente zu bezahlen, beginnend am 14. Mai 1955, wobei die Höhe der Rente in das Ermessen des Senats gestellt werde und sie, die Klägerin, den am 25. Oktober 1955 erhaltenen Betrag von 5.000,- DM sowie die Leistungen des Sozialversicherungsträgers sich anrechnen lasse.

10

Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung aufrecht erhalten und geltend gemacht: Bei der Entscheidung sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin selbst erwerbstätig sei und daß ihr Einkommen aus ihrer beruflichen Tätigkeit ihren Unterhalt sicherstelle.

11

Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme am 4. Juli 1958 folgendes Schlußurteil erlassen:

  1. 1.)

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 491,90 DM sowie vom 1. Juli 1958 bis zum Tode der Klägerin, längstens jedoch bis zum 15. Juni 1973, eine vierteljährlich vorauszahlbare Geldrente von monatlich 138,60 DM zu zahlen.

  2. 2.)

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

12

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

I.

Das Berufungsgericht ist zu seiner Entscheidung im Höheverfahren auf Grund folgender Erwägungen gekommen:

14

Die Klägerin habe durch den Tod ihres Ehemannes ihren diesem gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruch verloren. Sie sei nicht verpflichtet, durch eigene berufliche Tätigkeit für ihren Unterhalt zu sorgen; es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sie schon vor dem Tode ihres Ehemannes durch berufliche Arbeit über den Rahmen des § 1360 BGB hinaus zum Unterhalt der Familie beigetragen habe. Auf Grund der Beweisaufnahme sei als erwiesen anzusehen, daß der Ehemann der Klägerin trotz seines Leidens eine normale Lebenserwartung gehabt habe und somit die Vollendung seines 65. Lebensjahres erlebt hätte. Hiernach sei als Beginn der nach § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB von der Beklagten zu leistenden Unterhaltsrente der 14. Mai 1955 (Todestag des Ehemannes der Klägerin) und als ihr Ende der 15. Juni 1973 - der Tag, an dem der am 16. Juni 1908 geborene Ehemann der Klägerin 65 Jahre alt geworden wäre - festzusetzen. Die Höhe des von dem Ehemann der Klägerin ihr zu gewährenden Unterhaltsbetrages einschließlich der Rücklagen für ihre Altersversorgung und demgemäß die Höhe der auch von der Beklagten zu entrichtenden Unterhaltsrente schätzt das Berufungsgericht in Anwendung des § 287 ZPO mit näherer Begründung auf monatlich 200,- DM. Es kommt sodann - unter Berücksichtigung dessen, daß die Klägerin sich den von der d. Versicherungsgesellschaft des Kraftfahrers J. gezahlten Betrag von 5.000,- DM auf die Unterhaltsrente anrechnen lasse, ferner auch die bisherigen und künftigen Leistungen der Landesversicherungsanstalt anzurechnen seien - zu dem rechnerischen Ergebnis, daß die Beklagte bis zum 30. Juni 1958 noch einen rückständigen Betrag von 491,90 DM Unterhaltsrente schulde und ab 1. Juli 1958 eine Rente von monatlich 138,60 DM (200,- DM abzüglich 61,40 DM Rente der Landesversicherungsanstalt) zu entrichten habe.

15

II.

Die Revision ist begründet.

16

1.)

Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Klägerin "unbestritten aus gesundheitlichen Gründen zur Aufnahme einer dauernden Berufstätigkeit nicht in der Lage ist", rügt die Revision mit Recht, daß eine solche Feststellung tatbestandswidrig ist und unter Verletzung von Verfahrensrecht zustande gekommen ist.

17

Die Klägerin hat lediglich in ausdrücklicher Erfüllung der Auflage des Landgerichts vom 30. August 1957, zur Höhe des "Streitwertes" Stellung zu nehmen, in ihrem Schriftsatz vom 23. September 1957 ausgeführt, daß sie leidend sei und einer dauernden Beschäftigung nicht nachgehen könne. Demgegenüber hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in einem ebenfalls auf die genannte gerichtliche Verfügung ausdrücklich Bezug nehmenden, vorhergehenden Schriftsatz vom 12. September 1957 nur mitgeteilt, daß er nicht in der Lage sei, "zum Streitwert" Angaben zu machen, da die Klägerin bisher auch nicht andeutungsweise ihren Anspruch beziffert habe. Diese ausdrücklich und lediglich "zum Streitwert" gemachten Angaben beider Parteien oder ihrer Prozeßbevollmächtigten, die übrigens in einem Streitwert-Festsetzungsverfahren selbst Beteiligte sind (§ 12 RAGO), können nicht ohne weiteres als Sachausführungen der Parteien selbst, insbesondere zur sachlichen Begründetheit der Höhe des geltend gemachten Anspruchs, angesehen werden. Für den Sachvortrag der Beklagten genügte aber, daß nach dem im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Tatbestand des Grundurteils vom 23. Mai 1958 die Beklagte ausdrücklich behauptet hat (vgl. auch ihren Schriftsatz vom 25. Februar 1958 S. 7), die Klägerin sei erwerbstätig und ihr eigenes Einkommen sichere ihr den Unterhalt. Diese Tatsachenbehauptung der Beklagten schließt ohne weiteres die Behauptung in sich oder setzt sie sogar voraus, daß die Klägerin auch in der Lage sei, einem Erwerb nachzugehen. Es kommt hinzu, daß die Klägerin nach dem von ihr zur Erlangung des Armenrechts vorgelegten sog. Armutszeugnis vom 9. Februar 1957 eine Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin, der B. L., vorgelegt hat, nach der sie einen Brutto-Arbeitslohn von monatlich 305,26 DM bezieht, wobei davon auszugehen ist, daß der Inhalt des Armenrechtsprüfungsverfahrens auch im streitigen Verfahren in der Regel als mit vorzutragen anzusehen sein wird. Es kann also keine Rede davon sein, daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht meint, "unbestritten" zur Aufnahme einer dauernden Berufstätigkeit nicht in der Lage sei.

18

Die Revision beanstandet weiter zu Recht, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß die Klägerin bereits vor dem Tod ihres Ehemannes berufstätig war, nicht frei von Irrtum ist. Denn nach der vom Oberlandesgericht selbst eingeholten Auskunft des Finanzamtes L. vom 30. Juni 1958 war der Ehemann der Klägerin in den Jahren 1950 bis 1954 zur Einkommensteuer nicht veranlagt; unstreitig war er ferner jahrelang schwer lungenkrank und wurde längere Zeit, insbesondere 1953, auch stationär behandelt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß alle diese Umstände jedenfalls als Anhaltspunkte dafür gewertet werden können, daß der Ehemann der Klägerin infolge verminderter Arbeitsfähigkeit oder sogar zeitweiser Arbeitsunfähigkeit vor seinem Tod seiner Ehefrau einen Unterhalt oder jedenfalls den vollen Unterhalt nicht gewähren konnte und auch nicht gewährt hat, so daß auf alle Fälle "Anhaltspunkte" dafür vorliegen, daß die Klägerin selbst zum gemeinsamen Unterhalt beigetragen hat.

19

2.)

Darüber hinaus ist auch die Rüge der Revision begründet, das Berufungsgericht habe bisher nicht ausreichend geprüft und gewürdigt, ob der Klägerin überhaupt - oder gegebenenfalls in welcher Höhe - ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zustand oder noch zustehen würde im Blick auf die durch die Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2, Art. 117 Abs. 1 GG) geänderte Rechtslage (vergl. hierzu BGH in NJW 1957 S. 537 = LM Nr. 14 zu § 844 Abs. 2 BGB mit Anm.; auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 6. Auflage S. 417-419).

20

Wenn die Revision meinen sollte, im Hinblick darauf, daß die Ehefrau nunmehr grundsätzlich in gleichem Maße wie der Ehemann zum gemeinsamen Unterhalt beizutragen hat, entfiele ein Unterhaltsanspruch der Klägerin völlig, so wäre dies allerdings irrig. Denn die Ehefrau erbringt im allgemeinen schon durch die Besorgung des gemeinschaftlichen Hauswesens und durch die Betreuung der vorhandenen Kinder ihren der beruflichen Tätigkeit des Mannes gleichwertigen Beitrag zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes einschließlich des gemeinsamen Unterhalts. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgeht, und wiederum anders, wenn die Ehefrau neben den Haushaltsarbeiten noch eine Erwerbstätigkeit verrichtet (vgl. dazu BGH a.a.O. und Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1959 VI ZR 116/58 S. 11, insoweit in NJW 1959, 2062 nicht abgedruckt).

21

Hiernach werden auf alle Fälle der Unterhaltsanspruch und die Bemessung seiner Höhe sowie damit der Anspruch der Klägerin aus § 844 Abs. 2 BGB davon beeinflußt, ob und in welchem Umfang die Klägerin berufstätig war und ist, wie die Beklagte behauptet hat, sowie gegebenenfalls ob und in welchem Umfang die Klägerin daneben die Haushaltsarbeiten verrichtet hat und verrichtet. Dazu die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen und hiernach die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu bemessen, wird Aufgabe des Tatrichters sein.

22

3.)

Schließlich rügt die Revision mit Recht, daß bei der bisher gegebenen Sachlage die vom Berufungsgericht gegebene Begründung auch nicht dafür ausreicht, eine Verpflichtung der Klägerin zu verneinen, aus dem Gedanken der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. hierzu BGHZ 4, 170; Pagendarm in BAR 1954 S. 169 ff).

23

Da das Unterlassungsverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB jeden Verstoß gegen Treu und Glauben umfaßt, muß für die Frage, ob sich die Witwe einen Erwerb, den sie erzielen könnte, anrechnen lassen muß, im einzelnen geprüft werden, ob und in welchem Umfang der Witwe den Umständen nach zuzumuten ist, selbst einem Erwerb nachzugehen und dadurch den Schaden abzuwenden oder wenigstens zu mindern. Hierfür sind entscheidend zu berücksichtigen die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, in denen die Eheleute lebten, sowie ob nach Alter, Leistungsfähigkeit und sonstigen Lebensverhältnissen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von der Witwe verlangt werden kann (BGHZ 4, 175, 176).

24

Daß die Feststellungen des Oberlandesgerichts, die Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen zur Aufnahme einer dauernden Berufstätigkeit nicht in der Lage, und es seien keine Anhaltspunkte für eine frühere Erwerbstätigkeit vorhanden, mit der bisherigen Begründung nicht gehalten werden können, ist bereits oben unter 2) gesagt worden. Daß die Klägerin für ihre am ... 1942 geborene Tochter zu sorgen hat, was vom Oberlandesgericht zur Stütze seiner Ansicht angeführt wird, reicht jedenfalls allein noch nicht aus, um eine und zwar selbst eine zeitlich beschränkte berufliche Tätigkeit der Klägerin - ihre Erwerbsfähigkeit unterstellt -schon jetzt als gänzlich unzumutbar erscheinen zu lassen.

25

Somit bedarf es auch zur Entscheidung über die Frage der Schadensminderungspflicht der Klägerin nach § 254 BGB weiterer tatsächlicher Feststellungen.

26

4.)

Hiernach kann das Berufungsurteil schon aus den angeführten Gründen nicht gehalten werden, und die Sache muß zum Zwecke einer weiteren Aufklärung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Beklagten wird damit zugleich auch Gelegenheit gegeben, ihre weiteren zu der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Schätzung erhobenen Beanstandungen dem Tatrichter vorzutragen, die dahin gehen, das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerhaft aus einem einmaligen, kurzfristigen Einkommen des Ehemannes der Klägerin aus einer Provisionstätigkeit kurz vor dem Unfall auf ein langjähriges Durchschnittseinkommen geschlossen, obwohl er in der früheren Zeit ein derartiges Einkommen auch nicht annähernd regelmäßig erzielt und als Beruf immer "Schlosser" angegeben habe, er außerdem nach dem ärztlichen Gutachten sich nochmals einer Lungenoperation habe unterziehen sollen und wollen.

27

Dem Oberlandesgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla