§ 14 LWahlG - Wahlkreis, Reserveliste
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
(1) In jedem Wahlkreis wird ein Angeordneter mit relativer Mehrheit nach § 32 gewählt.
(2) Zu den nach Absatz 1 gewählten Abgeordneten treten nach Verhältniswahlgrundsätzen weitere Abgeordnete aus gesondert gewählten Landeslisten nach § 33. Der Berechnung der Sitzzahlen wird eine Gesamtzahl von 181 Sitzen zugrunde gelegt.