Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.11.1973, Az.: 3 AZR 61/73
Berechnung der Karenzentschädigung; Anrechenbare Leistungen; Gratifikationen; Anrechnung von laufenden Bezügen; Maßstab bei Einmalzahlungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.11.1973
- Aktenzeichen
- 3 AZR 61/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Mannheim 29.06.1972 - 1 Ca 133/72
- LAG Stuttgart 14.12.1972 - 7 Sa 99/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 25, 385 - 394
- DB 1974, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 434 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1974, 765-767 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die für die Berechnung der Karenzentschädigung maßgeblichen "vertragsmäßigen Leistungen i. S. von § 74 Abs. 2 HGB und die anrechenbaren Leistungen i. S. von § 74c Abs. 1 HGB müssen in derselben Weise abgegrenzt werden. Vergütungsarten, die für die Berechnung der Karenzentschädigung mitzählen, unterliegen auch der Anrechnung und umgekehrt.
2. Gratifikationen und ähnliche Sonderzahlungen bleiben bei der Bemessung der Karenzentschädigung und bei der Anrechnung nicht schon deshalb außer Betracht, weil der Arbeitnehmer sie unter Ausschluß des Rechtsanspruchs erhalten hat. Die entgegenstehende Ansicht aus BAGE 22, 6 (13 f.) = AP Nr. 23 zu § 133 f. GewO (zu III. 2. b) der Gründe) wird aufgegeben.
3. Laufende Bezüge dürfen im Regelfall nur auf die Entschädigung für denjenigen Monat angerechnet werden, in dem sie erzielt worden sind (Bestätigung von BAGE 22, 6).
4. Bei Einmalzahlungen ist für die Berechnung der Karenzentschädigung maßgeblich, was der Arbeitnehmer für die letzten drei Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat.
5. Entsprechend unterliegen der Anrechnung diejenigen Beträge, die dem Arbeitnehmer als Entgelt für seine Tätigkeit während der Karenzzeit gezahlt worden sind. Der je Monat anzurechnende Betrag muß ermittelt werden, indem man den ganzen Betrag durch die Zahl der Monate teilt, auf die er sich bezieht.