Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1994, Az.: BVerwG 5 C 42.91

Sozialhilfe; Stationäre Gewährung; Einrichtung; Therapie; Mobile Betreuung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 42.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 28.09.1989 - AZ: 4 A 1/88
OVG Niedersachsen - 11.09.1991 - AZ: 4 L 261/89

Fundstellen

  • DVBl 1994, 1298-1300 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1994, 1319 (amtl. Leitsatz)
  • FuR 1994, 309 (red. Leitsatz mit Anm.)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hilfe nach §§ 39 f. oder§ 72 BSHG, die die Befähigung vermitteln soll, ein selbständiges Leben zu führen, wird dann stationär i. S. des§ 100 I BSHG gewährt, wenn der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Therapiekonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängersübernimmt.

  2. 2.

    Die dezentrale Unterkunft betreuter Personen (hier: Einzelwohnung im Rahmen einer "Mobilen Betreuung") gehört zu den Räumlichkeiten "der" Einrichtung, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, daß sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist.

  3. 3.

    Unter Einrichtung i. S. des § 100 I BSHG ist ein für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leistung zusammengefaßter Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln zu verstehen, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat das Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel, Dr. Rojahn und Kimmel
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 1991 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die 1966 geborene Klägerin wurde 1982/83 wegen einer Entwicklungskrise mit phobisch-zwanghafter Verarbeitung und langdauernden Störungen in ihrer Beziehung zur Mutter in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in G. stationär behandelt. Da sich im Elternhaus, in das sie zunächst entlassen worden war, eine ausreichende Besserung nicht einstellte, wurde sie in der Folgezeit im VSE-Jugendwohnprojekt B. betreut, dessen Rechtsträger der Verbund sozialtherapeutischer Einrichtungen e.V. in C. (VSE) ist. Sie hielt sich zunächst in der zentralen Anlaufstelle in B. auf und bezog dann eine vom Einrichtungsträger gemietete Wohnung in B., wo sie im Rahmen des VSE-Projektes "Mobile Betreuung" betreut wurde. Dieses Projekt ist so angelegt, daß die Hilfebedürftigen in Wohnungen leben, die der Einrichtungsträger gemietet und einem örtlich nahegelegenen zentralen Büro so zugeordnet hat, daß sie von dem zuständigen Betreuungsmitarbeiter des VSE kurzfristig erreicht werden können. Im Büro stehen zudem für den Hilfebedürftigen jederzeit Ansprechpartner zur Verfügung. Je nach Betreuungsbedarf werden therapeutische Gespräche in seiner Wohnung oder im Büro vereinbart. Bei dem Betreuungsbüro befinden sich auch ein Gemeinschaftsraum und eine Küche mit Wasch- und Küchengeräten, die den Projektbetreuten zur Verfügung stehen. Die zum Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen notwendigen finanziellen Mittel werden vom VSE verwaltet und zugeteilt.

2

Die Kosten dieser Unterbringung hatte für die Zeit vom 1. Juni 1985 bis 28. Februar 1987 der Beklagte getragen. Den Antrag der Klägerin vom 19. Dezember 1986, die Kosten auch weiterhin zuübernehmen, lehnte die im Namen des Beklagten handelnde Stadt W. mit Bescheid vom 15. April 1987 ab.

3

Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten ihrer Betreuung durch den VSE für die Zeit vom 1. März 1987 bis 31. Juli 1987 zu gewähren.

4

Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und dies im wesentlichen folgendermaßen begründet:

5

Unstreitig stehe der Klägerin entweder Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 f. BSHG oder Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten gemäß § 72 BSHG zu. Dieser Anspruch richte sich gegen den Beklagten, da die Klägerin in jedem Fall Hilfe in einer Einrichtung im Sinne der insoweit gleichlautenden Bestimmungen des § 100 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 BSHG gebraucht habe. Anstalten und Heime seien Einrichtungen, in denen persönliche und sächliche Mittel zu Zwecken u.a. von Maßnahmen der Eingliederungshilfe zusammengefaßt seien. Ihre Ausstattung und ihr Betrieb seien bedingt durch die Intensität oder Dauer der zweckentsprechenden Pflege- und Eingliederungsmaßnahmen, Durch den organisatorischen, sächlichen und persönlichen Aufwand sei der Betrieb dieser Einrichtungen im allgemeinen auf Dauer mit besonders hohen Kosten verbunden, die die meisten örtlichen Träger der Sozialhilfe nicht aufbringen könnten. Daher habe der Gesetzgeber die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers festgelegt. Die Außenstelle eines Heimes sei eine diesem organisatorisch zugeordnete betreute Wohneinrichtung für regelmäßig mehrere Behinderte, die im Rahmen der Zweckbestimmung der Kerneinheit liege und deren Bewohner das umfassende Förderungsangebot eines Wohnheims nur in Teilbereich benötigten. Eine räumliche Einheit sei nicht erforderlich. Das Schwergewicht sei vielmehr in der organisatorischen Einheit zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht lege bei der Auslegung der Worte "Anstalt, Heim oder gleichartiger Einrichtung" zu starkes Gewicht auf die "Aufnahme in ein Gebäude oder irgendeine andere Räumlichkeit". Den räumlichen Erfordernissen sei genügt, wenn die Räume, in denen sich der oder die Bewohner vornehmlich aufhielten, in der Sachherrschaft des Trägers der Einrichtung stünden.

6

Dementsprechend handele es sich im vorliegenden Fall um eine Einrichtung im Sinne von § 100 Abs. 1 BSHG. Dem institutionellen Charakter im Hinblick auf die räumliche Einheit sei genügt. Die Wohnung, in der die Klägerin sich aufgehalten habe, sei Teil des VSE-Jugendwohnprojekts B. und dem örtlichen zentralen Büro organisatorisch zugeordnet. Das Projekt "Mobile Betreuung", in dessen Rahmen die Klägerin intensiv betreut worden sei, sei organisiert wie ein Heim mit Wohngruppen.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er rügt eine Verletzung von § 100 Abs. 1 BSHG. Bei der von der Klägerin allein genutzten Wohnung handele es sich weder um eine Außenstelle noch stellten derartige Einzelwohnungen zusammen mit dem Betreuungsbüro eine Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 BSHG dar. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach eine organisatorische Zuordnung ausreiche, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die räumliche Bezogenheit unerläßlich sei. Bei dem Projekt "Mobile Betreuung" fehle es an einer Bindung an ein Gebäude, so daß weder eine stationäre noch eine teilstationäre Betreuung erfolgen könne. Außerdem sei die Klägerin nur in einem sehr untergeordneten Umfang betreut worden.

8

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, daß es sich bei der Wohnung der Klägerin nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 BSHG handele.

10

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen.

11

Das Berufungsgericht, dessen Feststellung nicht umstritten ist, daß die Klägerin Hilfe nach §§ 39 f. BSHG oder§ 72 BSHG in der hier gewährten Form benötigt habe, hat zu Recht entschieden, daß der Beklagte der für die Erfüllung des Anspruchs der Klägerin zuständige Sozialhilfeträger ist. Dem Oberverwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Wohnung, in der die Klägerin im Rahmen des Projekts "Mobile Betreuung" des Verbundes sozialtherapeutischer Einrichtungen e.V. (VSE) in dem hier maßgeblichen Zeitraum untergebracht war, Teil einer Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BSHG ist und daß die Klägerin dort stationär betreut worden ist; dabei kann, weil nicht entscheidungserheblich, offenbleiben, ob es sich hierbei um eine vollstationäre oder eine teilstationäre Betreuung gehandelt hat.

12

Zu Recht hat des Berufungsgericht Aufschluß über den Inhalt des Begriffs der "Einrichtung" im Sinne des § 100 Abs. 1 BSHG und über die rechtliche Zuordnung der von der Klägerin bewohnten "betreuten" Wohnung zu diesem Begriff weder im Heimbegriff des Heimgesetzes noch in der den Einrichtungsbegriff gerade selbst voraussetzenden (Kostenerstattungs-)Regelung des § 103 Abs. 2 BSHG gesucht. Zur begrifflichen Klärung ist hier ausschließlich auf Bedeutung, Sinn und Zweck des § 100 Abs. 1 BSHG zurückzugreifen. Dies ist in dem angegriffenen Urteil ohne Verstoß gegen Bundesrecht geschehen.

13

Die vom Berufungsgericht als Teil eines Heimes mit Wohngruppen bezeichnete, von der Klägerin bewohnte Wohnung trug die für die Anwendung des § 100 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BSHG erforderlichen Merkmale einer "Einrichtung". Dies gilt insbesondere - das Oberverwaltungsgericht nimmt insoweit zu Unrecht an, es weiche von der Rechtsprechung des Senats ab - auch hinsichtlich der "Bindung an das Räumliche" und des daraus folgenden Erfordernisses einer "Aufnahme in ein Gebäude oder in irgendeine andere Räumlichkeit". Nach der Rechtsprechung das Senats (BVerwGE 48, 228 <230 f.>) zum Begriff der "Einrichtung zur teilstationären Betreuung" in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, die sich auf den gleichlautenden Begriff in Nr. 5 ohne weiteres übertragen läßt, setzt eine "Einrichtung" persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraus und ist deshalb die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerläßlich. Damit ist allerdings nicht gemeint, daß die organisatorische Zusammenfassung sich auch in räumlicher Hinsicht gewissermaßen "unter einem Dach" befinden müsse. Der Einrichtungsbegriff des § 100 Abs. 1 BSHG ist vielmehr funktional zu verstehen. "Einrichtung" bedeutet danach einen für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefaßten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist.

14

Deshalb ist auch eine räumlich dezentrale Unterbringung von Organisationsteilen mit dem Begriff der Einrichtung vereinbar und steht dem selbst eine größere Entfernung zwischen Räumlichkeiten der Einrichtung und ihrer "Zentrale" nicht entgegen. Damit bei einer dezentralen Unterkunft der betreuten Personen von Räumlichkeiten "der" Einrichtung gesprochen werden kann, genügt es, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, daß sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist.

15

Dies ist bei den der Klägerin vom Träger des Projekts "Mobile Betreuung" bereitgestellten Räumlichkeiten der Fall. Nach dem Sachverhalt, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und an den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist die von der Klägerin allein bewohnte Wohnung organisatorisch dem zentralen Büro des Projektträgers in B. zugeordnet, der sie gemietet und für Zwecke seiner Projekte einer sozialtherapeutisch orientierten Einzelbetreuung den wechselnden Mitgliedern der betreuten Gruppe zur Nutzung überlassen hat. Daneben stellt er auch die gemeinschaftlich von der betreuten Gruppe genutzten Räume bei dem zentralen Büro des VSE. Das ist mit der Aufnahme des jeweils zu Betreuenden in das Gesamtprojekt verknüpft. Auch der Aufenthalt und Verbleib der Klägerin in der ihr zugewiesenen Wohnung unterstanden demgemäß den Zielen des Projekts. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt gibt demgegenüber keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die zwischen der von der Klägerin bewohnten Einzelwohnung und dem - örtlich nahegelegenen - zentralen Büro des VSE in B. bestehende räumliche Entfernung einer organisatorischen Einbeziehung der genannten Wohnung in den Betrieb des Verbunds hinderlich und ihre Einordnung als Teil dieses Betriebs deshalb sachlich nicht gerechtfertigt sein könnte.

16

Auch das Merkmal des "Stationären" liegt vor. Unter welchen Voraussetzungen die Betreuung in einer Einrichtung dieses Merkmal erfüllt, läßt sich nicht abstrakt und generell beantworten, hängt vielmehr von der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab. In einem Fall der Eingliederungshilfe für einen Tagesschüler einer Blindenschule hat der Senat für die Abgrenzung einer (teil-)stationären von einer ambulanten Betreuung auf das Kriterium der "Aufnahme" in die Einrichtung abgestellt und im Zusammenhang damit zum einen ein zeitliches Moment angesprochen - die Betreuung dürfe sich nicht nur auf einen unbedeutenden Teil des Tages wie bei der Ambulanz beziehen - und zum anderen die Erweiterung des Verantwortungsbereichs für den Träger der Einrichtung betont, der nicht nur die Pflicht zur eigentlichen Hilfeleistung erfüllen müsse, sondern darüber hinaus auch noch die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Hilfesuchenden trage, solange dieser sich innerhalb der Einrichtung befinde (BVerwGE 48, 228 <231>). Im vorliegenden Fall hat es das Oberverwaltungsgericht offengelassen, ob die der Klägerin gewährte Hilfe als Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 f. BSHG oder als Hilfe nach § 72 BSHG zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten einzuordnen ist. Ihm ist darin zuzustimmen, daß es der Unterscheidung hier nicht bedarf, weil die Klägerin unstreitig eine dieser Hilfen benötigte und das Konzept der Einrichtung von allen Beteiligten als zur Behebung der besonderen Schwierigkeiten der Klägerin geeignet angesehen wird. Nach diesem Konzept soll dem Hilfeempfänger die Befähigung vermittelt werden, ein selbständiges Leben zu führen. Eine solche Hilfe in einer Einrichtung setzt, wenn sie den Charakter einer (teil-)stationären Hilfe haben soll, voraus, daß der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängersübernimmt. Diese Verantwortung muß auch dann wahrgenommen werden, wenn nach dem Therapiekonzept aktive, direkte Behandlungsmaßnahmen entsprechend dem erreichten Grad an Selbständigkeit des Hilfeempfängers zurücktreten und andere, stärker auf Abruf angelegte Hilfen in den Vordergrund rücken. Ohne eine die Entwicklung des Hilfeempfängers begleitende Kontrolle, die auch bei Gelegenheit therapeutischer Einzelmaßnahmen ausgeübt werden kann, ist eine derartige Verantwortung nicht möglich. Neben Therapiemaßnahmen muß deshalb die dem jeweiligen Hilfefall angemessene Beobachtung des Hilfeempfängers und seiner am Hilfeziel orientierten Entwicklung treten.

17

Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin im Rahmen des Gesamtprojekts "Jugendwohnprojekt B." und "Mobile Betreuung" des VSE stationär betreut worden: Ihre Aufnahme in eine Mietwohnung als Teil der Sozialeinrichtung war nicht auf das Zurverfügungstellen einer Unterkunft, die ihr dort zuteil gewordene Hilfe nicht auf bloß ambulante Betreuungsleistungen beschränkt. Die Klägerin war in der vom Einrichtungsträger betreuten Wohnung nach einem Konzept untergebracht, das eine sozialtherapeutisch begleitete Wohnsituation bei regelmäßiger, wenn auch unterschiedlich intensiver Betreuung durch die Mitarbeiter der Einrichtung mit dem Ziel einschloß, den Empfänger der Hilfe zu selbständiger und selbstbestimmter Lebensgestaltung zu befähigen. Solange dieses - durch die Entlassung aus der genannten Einrichtung markierte - Therapieziel noch nicht erreicht war, lag die Verantwortung für die tägliche Lebensgestaltung der Klägerin beim VSE, der diese Verantwortung auch durch begleitende Kontrolle wahrnahm. Dies kommt nicht nur darin zum Ausdruck, daß die Klägerin in einer vom Einrichtungsträger gemieteten, über das Jugendwohnprojekt B. zur Verfügung gestellten Wohnung und damit in Räumen der Einrichtung wohnte. Die Gesamtvrantwortung des Einrichtungsträgers zeigt sich vielmehr auch darin, daß die Klägerin die für das tägliche Leben benötigten finanziellen Mittel aus der Hand und damit auch unter der Kontrolle des VSE erhielt, der sie verwaltete und der Klägerin zuteilte.

18

Der Annahme der Gesamtverantwortung der Sozialeinrichtung steht nicht entgegen, daß der Klägerin aktive, direkte Behandlungsmaßnahmen nur während eines untergeordneten Teils des Tages zuteil wurden. Zwar bestanden die Betreuungsleistungen in nicht unerheblichem Umfang am Tage in Ansprechbereitschaft und abends und in der Nacht in Rufbereitschaft der Mitarbeiter der Einrichtung. Diese Leistungen waren aber selbst Bestandteil des vom Einrichtungsträger praktizierten Therapiekonzepts, indem sie der Klägerin den erforderlichen psychologischen Rückhalt im Prozeß des Selbständigwerdens vermitteln sollten. Darüber hinaus ergänzten sie die individuellen, gerade auf die Klägerin ausgerichteten therapeutischen Einzelmaßnahmen auch insoweit, als sie zusammen mit diesen eine weitere Voraussetzung dafür schufen, daß es dem Einrichtungsträger jederzeit möglich war, zu überwachen, ob die Klägerin im Rahmen des Therapiekonzeptes die mit diesem angestrebte Entwicklung nimmt, und, falls dies nicht der Fall sein sollte, in Wahrnehmung seiner Gesamtverantwortung korrigierend einzugreifen.

19

Hat die Klägerin damit die ihr gewährte Hilfe als stationäre Hilfe erhalten, kann die Revision des Beklagten keinen Erfolg haben.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und§ 162 Abs. 3 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus§ 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 18.960 DM festgesetzt (vgl.§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel
Dr. Rojahn
Kimmel