Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1984, Az.: 5 StR 706/83
Rechtzeitige Verjährungsunterbrechung durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; Vollendung des Tatbestandes der Steuerverkürzung mit Bekanntgabe des Steuerbescheides an den Steuerpflichtigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1984
- Aktenzeichen
- 5 StR 706/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11530
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 11.05.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Redaktioneller Leitsatz
Die Steuer ist erst mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids verkürzt, nicht schon mit der Unterzeichnung des Steuerbescheides.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Januar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Mai 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Hinterziehung von Einkommensteuer zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1.
Die Verfolgung der Tat ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verjährt. Die Tat des Angeklagten war mit der Bekanntgabe des unrichtigen Einkommensteuerbescheides für 1973 an die Steuerpflichtigen vollendet, das heißt nach den Feststellungen frühestens am 19. März 1976, so daß die Verjährung durch die Anordnung der Bekanntgabe, daß gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, am 18. November 1980 rechtzeitig unterbrochen worden ist (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Verkürzung der Steuer ist nicht bereits mit der Unterzeichnung des Steuerbescheides vollendet, sondern erst mit der Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen, weil erst damit die für die Vollendung maßgebende Wirkung diesem gegenüber eintritt (RGSt 59, 401).
Verjährung wäre aber auch dann nicht eingetreten, wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, daß der Angeklagte nur eine versuchte Steuerhinterziehung begangen hat. Denn dann würde die Vorlage des fingierten Vertrages durch den Beschwerdeführer in der Schlußbesprechung der Betriebsprüfung am 22. März 1977 mit zu der fortgesetzten Versuchshandlung gehören, da der Angeklagte damit weiter versucht hat, das Finanzamt über die wirklichen Gewinnanteile seines Auftraggebers an der Kommanditgesellschaft zu täuschen.
2.
Der Angeklagte hat vollendete Einkommensteuerhinterziehung begangen, obwohl die Einkommensteuer nur vorläufig gemäß § 100 Abs. 2 AO a.F. festgesetzt worden ist. Dies hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden(Urteil vom 1. November 1966 - 5 StR 479/66). Daran wird festgehalten, wobei der Senat im wesentlichen den zutreffenden rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils folgt.
3.
Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei Mittäter der Steuerhinterziehung, nicht nur, wie die Revision meint, Gehilfe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel