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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1996, Az.: BVerwG 7 C 24/96

Öffentliches Interesse; Restitutionsausschluß; Mietwohngebäude; Vermietung; Sozial schwächere Bevölkerungsschichten; Wohnungsbau

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 24/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schwerin 30.11.1995 - 3 A 1651/95

Fundstellen

  • EWiR 1997, 623-624 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJ 1997, 211-212 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 1997, 240
  • VIZ 1997, 162
  • ZIP 1997, A2 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Es kann ein restitutionsausschließendes öffentliches Interesse im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG daran bestehen, daß auf zuvor unbebauten Grundstücken errichtete Mietwohngebäude auch zukünftig durch Gemeinden und kommunale Wohnungsgesellschaften zur Vermietung an sozial schwächere Bevölkerungsschichten vorgehalten werden.

2. Eine die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG erfüllende Verwendung im komplexen Wohnungsbau kann auch dann vorliegen, wenn die seinerzeit für die Planung und Bebauung einschlägigen Rechtsnormen der DDR diesen Begriff noch nicht gebrauchten.