Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1973, Az.: VIII ZR 192/71
Anfechtung eines Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung bei fehlender Frage nach früheren Unfallschäden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1973
- Aktenzeichen
- VIII ZR 192/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 11.05.1971
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Transportunternehmer Ernst Q. in P. b. R., H.straße ...
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1973
durch
die Richter Dr. Gelhaar, Claßen, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 11. Mai 1971 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit geht um die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Krupp-Sattelschlepper, den der Kläger am 23. Januar 1967 für 16.000 DM vom Beklagten gekauft hat.
Das am 12. Dezember 1962 erstmals zum Verkehr zugelassene Fahrzeug war ursprünglich ein Krupp-Lkw (Pritschenwagen). Nach einem Unfall bei km-Stand 10.000 bis 12.000 hatte der Vorbesitzer P. es in seinem eigenen Betrieb zu einem Sattelschlepper umgebaut und dabei den Austauschrahmen über den Beklagten bezogen; der Einbau des neuen Rahmens wurde im Kraftfahrzeugbrief vermerkt. P. ließ den Schlepper noch zwei bis drei Jahre mit einem Tankaufleger in seinem Betrieb laufen, dann kam er zum Beklagten, von dort zum Kläger. Bei der Finanzierung des Ankaufes war die Firma K. in M. eingeschaltet, die dem Kläger später aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs 3.650 DM Erlös gutbrachte.
Der Kläger hat den Anspruch auf Rückzahlung der restlichen 12.350 DM Kaufpreis nebst Zinsen in erster Linie damit begründet, der Beklagte habe ihm den Unfall des Voreigentümers arglistig verschwiegen. Erst nach Einsicht in den Kraftfahrzeugbrief bei der Finanzierungsfirma habe er davon erfahren und sodann durch Anwaltschreiben vom 30. Juni 1967 den Kaufvertrag angefochten. Das Fahrzeug weise auch erhebliche Mängel auf, die auf den alten Unfall zurückzuführen seien.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat gegen den Kläger erkannt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Soweit das Berufungsgericht dem Kläger Ansprüche aus kaufrechtlicher Gewährleistung (§§ 459 ff BGB) versagt, bringt die Revision keine Angriffe vor. Anderseits hat der Beklagte in der Revisionserwiderung seine Passivlegitimation nicht mehr bestritten.
II.
Soweit die Revision sich darauf beruft, zugunsten des Klägers müsse für den Revisionsrechtszug unterstellt werden, daß dieser den Beklagten beim Kauf des Fahrzeugs nach früheren Unfällen gefragt und hierauf eine verneinende Antwort erhalten habe, scheitert der Revisionsangriff schon daran, daß dieses Vorbringen erstmals in den Schriftsätzen vom 5. und 14. April 1971 enthalten ist, die der Beklagte nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und ohne entsprechenden Vorbehalt eingereicht hat. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen als verspätet zurückgewiesen, weil seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und weil es - als im engsten Zusammenhang mit dem übrigen Sachvorbringen des Klägers stehend und diesem offenbar von Anfang an bekannt - längst hätte vorgetragen werden können und müssen, zumindest in der Berufungsbegründung.
Verfahrensrügen gegen diese aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Sachbehandlung seitens des Berufungsgerichts sind von der Revision nicht erhoben.
III.
Es kann sich deshalb nur fragen, ob eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung auch dann in Betracht kommt, wenn der Kläger beim Kauf des Fahrzeugs nicht ausdrücklich nach früheren Unfallschäden gefragt hat, mit anderen Worten: ob der Beklagte verpflichtet war, unaufgefordert dem Kläger mitzuteilen, das Fahrzeug habe bei km-Stand 10.000 bis 12.000 einen Unfall gehabt.
Das Berufungsgericht hat dies verneint und hierzu festgestellt: Dem Kläger, als Transportunternehmer, ist der Umbau des Fahrzeugs vom Pritschenwagen zum Sattelschlepper bekannt gewesen, und selbst ein Laie hat erkennen können, daß es sich um ein umgebautes Fahrzeug handle. Nach dem Umbau ist das Fahrzeug weiter noch zwei bis drei Jahre bei P. gelaufen, bis dieser es anläßlich einer Neuanschaffung dem Beklagten in Zahlung gab. Durch den Umbau sei ein ganz anderes Fahrzeug entstanden, das nach weiteren ca. 240.000 km Unfall- und störungsfreier Fahrleistung bei P. nicht mehr als Unfallfahrzeug in dem Sinne habe angesehen werden können, daß sich eine Offenbarungspflicht des Verkäufers bezüglich der früheren Unfallschäden gegenüber Kaufinteressenten ergeben hätte.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie stehen mit der ständigen Rechtsprechung des Senats in Einklang, wonach die Frage, ob beim Verkauf gebrauchter Kraftwagen der Verkäufer zu einer Mitteilung früherer Unfallschäden verpflichtet ist, nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage beantwortet werden kann. Die Revision bringt nichts vor, was bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt für eine Verpflichtung des Beklagten sprechen könnte, den lange zurückliegenden Unfall des Fahrzeuges und die Gründe für den seinerzeit durchgeführten, dem Kläger ohne weiteres erkennbaren Umbau des Fahrzeugs vom Pritschenwagen zum Sattelschlepper unaufgefordert mitzuteilen. Dabei kann dahinstehen, wie der Beklagte eine ausdrückliche Frage des Klägers nach früheren Unfallschaden, wenn sie gestellt worden wäre, hätte beantworten müssen, d.h. ob der Beklagte dem Umbau des Fahrzeugs und der langen Bewährung zwischen Umbau und Weiterverkauf bei Beantwortung einer solchen Frage das entscheidende Gewicht hätte beimessen dürfen oder ob er ungeachtet all dessen allein schon wegen der ausdrücklich an ihn gerichteten Frage auch die lange zurückliegenden, in ihrer Auswirkung praktisch behobenen Schäden hätte erwähnen müssen. Hier ist jedenfalls davon auszugehen, daß der Kläger den Beklagten nach früheren Unfallschaden des Fahrzeugs nicht ausdrücklich gefragt hat. Dann aber erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, beim Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger habe es an einer Arglist des Beklagten gefehlt, als rechtlich fehlerfrei. Ein dem Senatsurteil vom 20. März 1967 - VIII ZR 288/64 = LM BGB § 123 Nr. 35 - vergleichbarer Sachverhalt liegt bei der Fallgestaltung, die das Berufungsgericht auf Grund der prozeßrechtlichen Lage ohne Rechtsfehler zugrunde gelegt hat, nicht vor.
IV.
Nach allem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Anfechtung des Kaufvertrags nicht durchgreifen lassen, weil es an einer arglistigen Täuschung seitens des Beklagten fehlt. Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten der Revision zu tragen.
Claßen
Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann