Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2009, Az.: 5 StR 87/09

Begründetheit der Revision eines Angeklagten sowie Anmerkungen zur Anrechenbarkeit einer erlittenen Untersuchungshaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.2009
Aktenzeichen
5 StR 87/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 11913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 16.09.2008

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. März 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. September 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH NStZ 2008, 213, 214; NStZ 2003, 257; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8); dieser ist daher im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König