Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1977, Az.: III ZR 88/76
Entlassen des Beklagten aus einer Dahrlehensverbindlichkeit; Genehmigung einer kumulativen Schuldübernahme; Haftung für die "Unterdeckung"; Einverständnis mit einer befreienden Schuldübernahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1977
- Aktenzeichen
- III ZR 88/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 12.02.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1978, 2216 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Fabrikant Hermann K., S.straße ..., N.
Prozessgegner
Maschinenbau-Ingenieur Peter Se., L.straße ..., Z.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1977
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Februar 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 50.000 DM.
Durch Vertrag vom 4. Februar 1971 beteiligte sich der Kläger mit einer Einlage von 30.000 DM als stiller Gesellschafter an dem Stuckgeschäft des Beklagten. Wie damals schon vorgesehen, gründeten die Parteien am 5. Juli 1971 durch notariellen Vertrag das schließlich von ihnen als "V.-Baugesellschaft mbH" bezeichnete Unternehmen, das im November 1971 ins Handelsregister eingetragen wurde. Im Dezember 1971 übertrug der Beklagte seinen Geschäftsanteil auf den Kläger.
Schon vorher hatte der Kläger am 15. Oktober 1971 der "Firma Peter Se." das jetzt geltend gemachte Darlehen für sechs Monate gewährt. In der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung vom 27. Januar 1972 übernahm die dabei durch den Kläger als Geschäftsführer vertretene, im Jahr 1972 gegründete "V.-Baugesellschaft mbH Betriebs KG" - im folgenden: V. - die in einer dazu gehörenden Anlage aufgeführten Aktiva und Passiva von "Hr. Peter Seidl", darunter die umstrittene Darlehensverbindlichkeit. Die übernommenen Passiven überstiegen die Aktiven um 166.070,73 DM.
Der Kläger hat vorgetragen: Er habe das Darlehen dem Beklagten persönlich außerhalb seiner Beteiligung an dessen Geschäft gewährt. Die V. habe nicht das gesamte Geschäft des Beklagten übernommen. Für einen Erlaß oder eine Schenkung habe kein Grund bestanden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen: Die Firma Peter Se. sei in der Velox aufgegangen. Diese Gesellschaft müsse deshalb für das Darlehen aufkommen. Mit der Schuldübernahme durch die Velox sei weder ein Erlaß noch eine Schenkung verbunden gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte der Darlehensnehmer, weil er der alleinige Inhaber der "Firma Peter Se." gewesen sei, der der Kläger das Darlehen nach dem Inhalt des Vertrages vom 15. Oktober 1971 gewährt habe. Der Beklagte habe den Darlehensbetrag auch tatsächlich erhalten und sei deshalb nach § 607 BGB zur Rückzahlung verpflichtet. Diese von der Revision als ihr günstig nicht angegriffenen Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Als rechtliche Grundlage für eine Entlassung des Beklagten aus dieser Verbindlichkeit kommt nach Ansicht des Berufungsgerichts nur eine befreiende Schuldübernahme in Betracht. Auch diese Erwägung begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken. Für eine vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung behauptete Umschaffung der Darlehensverbindlichkeit anläßlich der Vereinbarung vom 27. Januar 1972 fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage.
2.
In der Vereinbarung vom 27. Januar 1972 hat die Velox einen Teil der Verbindlichkeiten des Beklagten übernommen, darunter die dem Kläger gegenüber bestehende Darlehensschuld. Der Beklagte konnte dadurch jedoch von dieser Verbindlichkeit nur befreit werden, wenn der Kläger einer solchen Schuldübernahme die Genehmigung erteilte (§ 415 Abs. 1 BGB).
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts folgt aus dem Umstand, daß der Kläger, wenn auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der V., persönlich an dem Abschluß der Vereinbarung mitgewi.t und durch seine Unterschrift auch seine persönliche Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebracht hat, noch nicht, daß er den Beklagten aus der Darlehensverbindlichkeit entlassen, also eine befreiende und nicht eine auch bei einem Vertrag zwischen Schuldner und Dritten in Betracht kommende kumulative Schuldübernahme genehmigt hat (vgl. BGH WM 1965, 361; RGRK-BGB 12. Aufl. Rdn. 20 ff vor § 414).
a)
Ob der Gläubiger den Schuldner wegen der Schuldübernahme eines Dritten aus der bisherigen Haftung entlassen will, steht bei ihm. Ein dahingehender Wille braucht nicht ausdrücklich geäußert zu werden; er kann sich aus den Umständen ergeben (BGH WM 1975, 331, 332).
Die Parteien haben weder in der Vereinbarung vom 27. Januar 1972 noch sonst ausdrücklich erklärt, daß der Beklagte nach ihrem Abschluß nicht mehr für die Darlehensverbindlichkeit haften solle. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Eine Schuldbefreiung kann also nur aus den Umständen folgen. Das hat das Berufungsgericht angenommen. Es hat insbesondere der Saldierung von Aktiven und Passiven in der zu der Vereinbarung gehörenden Aufstellung und dem von Parteien einmal geplanten Abschluß eines Dienstvertrages entnommen, daß der Kläger den Beklagten aus der Darlehensverbindlichkeit habe entlassen wollen. Die Revision rügt zutreffend, daß diese Ausführungen von Rechtsirrtum beeinflußt sind.
b)
Die Auslegung der Vereinbarung vom 27. Januar 1972 kann im Revisionsrechtszug zwar nur beschränkt nachgeprüft werden. Das Berufungsgericht hat indes bei der Würdigung dieser Vereinbarung gegen die Auslegungsvorschrift des § 133 BGB dadurch verstoßen, daß es nicht alle für die Erforschung des wirklichen Willens der Parteien, insbesondere des Klägers in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat. Gleichzeitig hat es wesentlichen Verfahrensstoff außer acht gelassen und auf diese Weise auch § 286 ZPO nicht hinreichend berücksichtigt.
c)
Da der Gläubiger bei einer befreienden Schuldübernahme den bisherigen Schuldner verliert, ist im Zweifel anzunehmen, daß er nur einen ihn begünstigenden Schuldbeitritt genehmigen will. Eine Aufgabe von Rechten ist auch bei Schuldübernahmen niemals zu vermuten (BGH WM 1966, 1044, 1045 = NJW 1966, 1703, 1705). Ein schlüssiges Verhalten des Gläubigers kann daher nur dann als Einverständnis mit einer befreienden Schuldübernahme gewürdigt werden, wenn es nach Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen der Parteien und des Zwecks der Vereinbarung einen zuverlässigen Schluß auf seine Zustimmung zur Entlassung des bisherigen Schuldners aus seiner Haftung erlaubt (vgl. BGH VersR 1960, 797, 798; Soergel/Siebert/R.Schmidt BGB 10. Aufl. §§ 414, 415 Bern, b; RGRK-BGB a.a.O. Rdn. 31 vor § 414).
Nach dem beiderseitigen Parteivortrag bestand bei Abschluß der Vereinbarung vom 27. Januar 1972 für den Kläger kein Anlaß, dem Beklagten etwas zu schenken oder zu erlassen, in der Mitwirkung des Klägers an diesem Vertragsschluß kann darum nur dann ein Einverständnis mit einer Befreiung des Beklagten von der Darlehensverbindlichkeit gesehen werden, wenn die Umstände einen solchen Willen zweifelsfrei ergeben. An derartigen Feststellungen fehlt es in dem angefochtenen Urteil.
d)
Das Berufungsgericht folgert zwar aus der Verrechnung von Aktiven und Passiven zutreffend, daß die Velox die vom Beklagten übernommenen Werte nicht unentgeltlich erhalten hat. Einen Erlaß des beträchtlichen Schuldsaldos von rd. 166.000 DM verneint es aber mit der Erwägung, daß diese Summe vom Beklagten mit der Vergütung aus einem künftigen Dienstvertrag habe abgedeckt werden sollen. Ersichtlich hat es damit den Vertragsentwurf vom 25. November 1971 gemeint. Daß die Parteien einen solchen Vertrag noch bei Abschluß der Vereinbarung vom 27. Januar 1972 hatten eingehen wollen, stellt das Berufungsgericht aber nicht fest. Schon deshalb fehlt eine tragfähige Grundlage für seine Auffassung, die Parteien hätten sich über die Tilgung des Schuldsaldos im Hinblick auf ihre künftige Zusammenarbeit geeinigt.
Diese Bedenken werden nicht dadurch ausgeräumt, daß die Vereinbarung vom 27. Januar 1972 auch dann einer Befreiung des Beklagten von der Haftung für die "Unterdeckung" nicht entgegenstehen muß, wenn die Parteien ihre Absicht, einen Dienstvertrag zu schließen, fallengelassen hatten. In diesem Fall hätte der Kläger den Beklagten aus der Haftung in Höhe des Schuldsaldos ohne Gegenleistung entlassen, was bei einer befreienden Schuldübernahme durchaus in Betracht kommen kann.
Die bloße Möglichkeit einer solchen Gestaltung kann aber nicht die Feststellung von - aus den schon genannten Gründen nicht zu vermutenden - Tatsachen darüber ersetzen, daß der Kläger bereit war, den Beklagten insbesondere von der Haftung für die hier interessierende Darlehensverbindlichkeit frei werden zu lassen.
Unstreitig war der Kläger nach dem Ausscheiden des Beklagten alleiniger Gesellschafter der V.-Baugesellschaft mbH geworden. In welchem Umfang er an der Anfang 1972 gegründeten V. Baugesellschaft mbH Betriebs KG beteiligt war, ist nicht festgestellt. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, daß der Kläger (noch) an diesem Unternehmen beteiligt war, dessen alleiniger Geschäftsführer er war. Ist aber der Gläubiger an der die Schuld übernehmenden Gesellschaft beteiligt, so kann die Schuldübernahme wirtschaftlich gesehen zu einer mehr oder weniger weitgehenden Vereinigung von Forderung und Schuld führen. Unter solchen Umständen bewirkt die Entlassung des bisherigen Schuldners aus der Haftung praktisch, daß der Gläubiger einen Schuldner ganz oder teilweise - je nach dem Umfang seiner Beteiligung und der Leistungsfähigkeit der übernehmenden Gesellschaft - verliert, die Schuldbefreiung also wirtschaftlich einer Aufgabe der Schuld gleichkommt. Unter solchen Umständen liegt ein Schuldbeitritt näher als eine befreiende Schuldübernahme. Da das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft hat, fehlen die zu einer abschließenden Beurteilung notwendigen Feststellungen.
e)
Die Saldierung am Ende der zur Vereinbarung vom 27. Januar 1972 gehörenden Aufstellung ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht geeignet, den Abschluß einer befreienden Schuldübernahme zweifelsfrei darzulegen. Das Berufungsgericht meint zwar, eine solche Verrechnung wäre unverständlich, wenn der Beklagte trotz des Verlustes der aufgeführten Forderungen im Außenverhältnis weiterhin Schuldner der in die Vereinbarung einbezogenen Verbindlichkeiten hätte bleiben sollen. Dem kann nicht nur wegen der bereits unter d) angestellten Erwägungen, sondern auch deshalb nicht gefolgt werden, weil die Verrechnung einen anderen ebenso naheliegenden, dem Beklagten aber ungünstigen Sinn haben konnte. Mit der Formulierung am Ende der Aufstellung: "Unterdeckung 166.070,73" konnte auch ausgedrückt werden, daß der Beklagte diesen Betrag noch schulde. Außerdem schuf die Saldierung eine zweckmäßige Übersicht dafür, was die Velox übernahm und was der Beklagte aufgab, hatte also auch dadurch schon einen Sinn.
f)
Ferner berücksichtigt das Beruflingsgericht bei seiner Erwägung, die Frage, ob mit der Vereinbarung vom 27. Januar 1972 steuerliche Vorteile angestrebt worden seien, betreffe im Ergebnis nur Beweggründe für ihren Abschluß, berühre aber nicht ihre Wirksamkeit, nicht hinreichend, daß es bei der Auslegung der Vereinbarung entscheidend darauf ankommt, die Mitwirkung des Klägers als Gläubiger und zugleich als Gesellschafter der V. richtig zu deuten. Das Berufungsgericht erwähnt in diesem Zusammenhang nur die V. und den Beklagten als Partner der Vereinbarung, nicht aber den Kläger. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht soll der Kläger die in der Vereinbarung aufgeführten Schulden des Beklagten, darunter die hier interessierende Darlehensverbindlichkeit, auf die V. "übernommen" haben, um sicherzustellen, daß ein Ausfall wenigstens auf steuerlichem Wege abgedeckt werden konnte, wenn der Beklagte die Schulden nicht tilgen würde. Dies kann ein Indiz dafür sein, daß der Kläger in der V. nur eine weitere Schuldnerin gewinnen, also einen Schuldbeitritt erreichen wollte (vgl. dazu BGH WM 1975, 916). Mangels einer Würdigung der Beweisaufnahme unter diesem Gesichtspunkt fehlt es auch insoweit an ausreichenden Feststellungen.
g)
Für die Auslegung der Vereinbarung vom 27. Januar 1972 kann ferner ihre Vorgeschichte wesentlich sein. Die Revision rügt zutreffend, daß das Berufungsgericht deren Darstellung in der Berufungsbegründung nicht nachgegangen ist.
3.
Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehenbleiben. Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, insbesondere auch darüber, wie die Beteiligten die Vereinbarung verstanden haben, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit, auch auf den Vortrag in der Berufungsbegründung hinzuweisen, der im Revisionsrechtszug nicht besonders erörtert zu werden brauchte. Ferner können sich die Parteien dann zu dem für die Auslegung der Vereinbarung möglicherweise bedeutsamen Rechtsgrund für ihren Abschluß äußern, der bisher noch nicht geprüft worden ist (vgl. dazu BGH WM 1965, 361, 362).
Tidow
Lohmann
Kröner
Boujong