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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.03.1973, Az.: 2 BvR 311/72

Aufhebung der Informationsfreiheit; Untersuchungshaft; Beschränkungen; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Untersuchungshaft ; Schutzwürdiges Interesse

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
27.03.1973
Aktenzeichen
2 BvR 311/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart 06.04.1972 - 3 Ws 97/72

Fundstelle

  • BVerfGE 35, 1 - 5

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine Aufhebung des Grundrechts der Informationsfreiheit ist durch die Untersuchungshaft nicht gegeben, sondern nur nach § 119 Abs. 3 StPO bestimmten Beschränkungen unterworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Untersuchungshaft beendet ist und an der Klärung einer damit zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Frage in der Regel kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht.