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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1955, Az.: I ZR 57/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1955
Aktenzeichen
I ZR 57/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 26.01.1953

Fundstellen

  • DB 1955, 454 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1955, 343-344 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 866 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Firma S. Ä. in St./Sch., K.,

Prozessgegner

1) die Offene Handelsgesellschaft in Firma L. und R., Zweigniederlassung E., in E., Al.str. ...,

2) den Kaufmann Karl L. in D., A.weg ...,

3) den Kaufmann Heinz R. in E., Al.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

In Fällen der Ablade- oder Ankunftsklausel ist bei nicht fristgerechter Lieferung der Ware eine Nachfristsetzung aus §326 BGB nicht erforderlich (Bestätigung der Rspr. des Reichsgerichts RGZ 89, 419).

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 26. Januar 1953 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die in St. ansässige Klägerin betreibt ebenso wie die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, Eiergroßhandel.

2

Mit Fernschreiben vom 7. Januar 1952 bot die Klägerin durch ihre Agentin, die Firma Gebr. F. in Fr./M., der Beklagten zu 1 - nachfolgend als Beklagte bezeichnet -

3

einen "heute abgerollten" Waggon mit 456/4 Kisten Eier zum Preise von 780,- Dollar je Tonne

4

an. Die Beklagte nahm mit Fernschreiben vom gleichen Tage dieses Angebot der Firma F. gegenüber unter der Voraussetzung an, daß der Waggon am nächsten Tage (8. Januar) in Fl. Ro. eintreffe. Gleichzeitig bat die Beklagte um Mitteilung, wo sich der Waggon befinde. Im Erwiderungsschreiben, ebenfalls vom 7. Januar, entgegnete die Firma F., der Waggon sei bereits am 7. Januar 1952 von Ma. abgerollt, werde "voraussichtlich doch erst" übermorgen (9. Januar) in Fl. eintreffen; denn mit anderthalb Tagen Laufzeit müsse man schon rechnen. Die Beklagte erwiderte mit einem weiteren Fernschreiben vom 7. Januar 1952 "O.K."

5

Am 8. Januar 1952 teilte die Firma F. der Beklagten durch Fernschreiben noch mit, sie nehme an, daß der Waggon spätestens Mittwoch (9. Januar) früh in Fl. eintreffe. Im Schreiben vom 8. Januar 1952 bestätigte die Beklagte der Klägerin unmittelbar gegenüber den am 7. Januar 1952 durch Vermittlung der Firma F. erfolgten Kaufabschluss. Darin heißt es in der Rubrik "Lieferzeit": Abladung 7.1.1952. Dieses Schreiben schloss mit der Erwartung einer guten Ware, pünktlicher Abladung und einwandfreier Transportdurchführung. In der von der Klägerin gleichfalls am 8. Januar 1952 über die streitige Lieferung ausgestellten Rechnung, die nähere Angaben über die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthält, wird eingangs auf den durch die Firma F. abgeschlossenen Kaufvertrag Bezug genommen und ist die Rubrik "Verladung" ausgefüllt mit den Worten: 7.1.1952 in Ma..

6

Am 9. Januar 1952 wurden, da der Waggon noch nicht in Fl. eingetroffen war, zwischen der Beklagten und der Firma F. mehrere Fernschreiben gewechselt. Die Beklagte ließ wissen, daß sie die Bier bei den fallenden Preisen unter allen Umständen am 10. Januar 1952 in E. zur Weiterveräusserung am Lager benötige. Mit dem letzten Fernschreiben von diesem Tage fragte sie an, wann der Waggon endgültig ankomme. Die Firma F. entgegnete, sie werde alles tun, was sie veranlassen könne.

7

Am 10. Januar 1952 traf der Waggon mit der streitigen Ware, für die Einfuhrbewilligung vorlag, in Fl. ein, wovon die Beklagte sofort benachrichtigt wurde. Diese erklärte sich mit Fernschreiben vom 10. Januar 1952 zur Abnahme des Waggons nur bereit, wenn ihr ein Preisnachlaß von 20 Dollar je Tonne gewährt werde. Die Abnahmeverweigerung begründete sie damit, daß sie den Waggon für Eintreffen Dienstag, den 8., bzw. Mittwoch, den 9. Januar früh Fl. gekauft habe. Da die Klägerin auf den geforderten Preisnachlaß nicht einging, erklärte die Beklagte mit Fernschreiben vom 15. Januar 1952, daß sie, weil ein Termingeschäft vorläge, die Übernahme des verspätet eingetroffenen Waggons ablehne. Daraufhin drohte die Klägerin der Beklagten den Selbsthilfeverkauf an. Am 21. Januar 1952 wurden dann die Eier zum Preise von 22.052,45 schwedischen Kronen öffentlich versteigert, nachdem die Beklagte über Zeit und Ort der Versteigerung benachrichtigt worden war.

8

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte zum Rücktritt vom Vertrage nicht berechtigt gewesen sei. Sie verlangt von ihr Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem vorerwähnten Versteigerungserlös in Höhe von 16,601,39 SKr. nebst Unkosten. Mit der vorliegenden Klage hat sie zunächst Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Teilbetrages von 2.500,- SKr. nebst Zinsen gefordert.

9

Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Sie sind der Ansicht, daß der zwischen den Parteien vereinbarte Vertrag ein Fixgeschäft sei. Die Beklagte sei daher mit Recht von dem Vertrag zurückgetreten, weil der Waggon mit den Eiern nicht zum vereinbarten Termin, 9. Januar 1952, in Fl. eingetroffen sei.

10

Das Landgericht hat die Beklagten gemäß dem Klageantrage verurteilt.

11

Im Berufungsverfahren, in dem die Klägerin den eingeklagten Betrag im Wege der Anschlussberufung auf Zahlung von 8.000,- SKr., hilfsweise von 6.400,- DM nebst Zinsen erhöht hat, ist die Klägerin unter Zurückweisung ihrer Anschlußberufung mit der Klage abgewiesen worden.

12

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren erhöhten Klageantrag weiter, während die Beklagten um Zurückweisung bitten.

Entscheidungsgründe:

13

I.

Einer besonderen devisenrechtlichen Genehmigung für die vorliegende Prozeßführung bedarf es nicht mehr (Allgem. Genehmigung Nr. 70/54 der Bank Deutscher Länder vom 22.6.1954 zu den Devisenbewirtschaftungsgesetzen betr. Erwirkung von Urteilen und sonstigen gerichtlichen Entscheidungen - Bundesanzeiger 1954 Nr. 118 S. 1 -). Die zur Leistung erforderliche devisenrechtliche Genehmigung folgert das Berufungsgericht offenbar entsprechend dem Vorbringen der Klägerin aus der für die versteigerte Ware erteilten Einfuhrbewilligung. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken nicht und sind auch nicht vorgebracht.

14

II.

In der Sache selbst geht das Berufungsgericht ohne besondere Erörterung davon aus, daß für das dem Klageanspruch zugrundeliegende Rechtsverhältnis das deutsche Recht maßgebend sei. Diese Annahme, die auch von keiner Seite bemängelt ist, ist jedenfalls rechtlich unbedenklich, wenn Erfüllungsort der streitigen Lieferung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, Flensburg ist.

15

Das Berufungsgericht ist zur Abweisung des aus §326 BGB, 373 HGB schlüssigen Klageanspruchs gelangt, weil die Beklagte entgegen der Annahme des Landgerichts von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrage rechtswirksam zurückgetreten sei. Es läßt dabei dahingestellt, ob dieser Kaufvertrag als Fixgeschäft anzusehen sei, und erachtet die Beklagte zum Rücktritt vom Vertrage nach §326 Abs. 2 BGB für berechtigt, weil die Klägerin mit Erfüllung des Vertrages in Verzug gekommen sei und die Beklagte infolge dieses Verzuges kein Interesse mehr an der Vertragserfüllung gehabt habe. Den Verzug der Klägerin erblickt es darin, daß sie die Eier nicht am 9. Januar 1952 in Fl. geliefert habe. Diese Lieferzeit, so führt das Berufungsgericht aus, sei zwischen der Beklagten und der Firma F. die als Vertreterin der Klägerin gehandelt und deren Erklärungen daher gemäß §164 BGB unmittelbare Wirkung für und gegen die Klägerin gehabt hätten, fest vereinbart worden. Die Klägerin habe zwar dem Vorschlag der Beklagten, die Ankunft des Waggons am 8. Januar 1952 zur Voraussetzung des Vertrages zu machen, widersprochen und erklärt, der Waggon könne voraussichtlich doch erst am 9. Januar in Fl. eintreffen. Damit habe sich die Beklagte dann aber sofort einverstanden erklärt, sodaß dadurch als Zeitpunkt der Fälligkeit für die in Fl. zu erbringende Leistung der Klägerin, der 9. Januar 1952 vereinbart worden sei.

16

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch das Risiko des rechtzeitigen Eintreffens der Ware in Fl. übernommen. Die Klägerin habe, so führt das Berufungsgericht aus, daraus, daß die Beklagte von Anfang an die Ankunftszeit als Voraussetzung des Vertragsschlusses bezeichnet habe, entnehmen müssen, daß die Beklagte auf diese Vereinbarung entscheidenden Wert gelegt habe. Wenn sie bei dieser Sachlage eine feste Ankunftszeit für den rollenden Waggon zugesichert habe, obwohl erfahrungsgemäß unvorhergesehene Zwischenfälle die Ankunft hätten verzögern können, so habe die Beklagte daraus folgern müssen und dürfen, daß die Klägerin das Risiko des rechtzeitigen Eintreffens der Ware übernehmen wolle. Diese Vereinbarung ist nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch das Bestätigungsschreiben der Beklagten geändert worden. Sie habe darin zwar als Leistungszeit das Abrollen des Waggons am 7. Januar 1952 von Ma. angegeben. Diese Zeitangabe sei aber für die Beklagte wegen der Zusage der Firma F., der am 7. Januar 1952 von Ma. abgerollte Waggon Werde spätestens am 9. Januar 1952 in Fl. eintreffen, gleichbedeutend mit der fernschriftlich vereinbarten Lieferzeit. Aus dem Bestätigungsschreiben der Beklagten könne daher nicht gefolgert werden, daß sie diese fernschriftliche Vereinbarung über die Lieferzeit habe abändern wollen. Im übrigen habe die Beklagte, bevor ihr Bestätigungsschreiben bei der Klägerin eingetroffen (10. Januar 1952) und damit gemäß §130 Abs. 1 BGB wirksam geworden sei, durch die Fernschreiben vom 9. Januar an die Firma F., die unmittelbar für und gegen die Klägerin gewirkt hätten, unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie an der fernschriftlich vereinbarten Lieferzeit festhielte. Damit sei ein etwaiger Abänderungsvorschlag der Beklagten, der in ihrem Bestätigungsschreiben gesehen werden könnte, gemäß §130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht wirksam geworden.

17

Zu. Unrecht zieht die Revision zunächst die Abschlußvollmacht der Firma F. für die Klägerin in Zweifel. Sie meint, der Parteivortrag ergebe nirgends, daß die Beklagte eine solche Abschlußvollmacht gehabt habe. Auch die Beklagte könne das Vorhandensein einer solchen Vollmacht gar nicht angenommen haben, sonst würde sie ihre schriftliche Bestätigung nicht an die Klägerin unmittelbar gerichtet und darin nicht ausdrücklich auf die Vermittlung durch die Firma F. Bezug genommen haben. Ebenso habe die Klägerin ihre Verkaufsbestätigung unmittelbar der Beklagten erteilt und die Firma F. habe entgegen der Verkehrssitte der Abschlußagenten ihrerseits keine eigene schriftliche Bestätigung vorgenommen. Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Eine rechtliche oder tatsächliche Vermutung für eine Abschlußvollmacht eines Handelsagenten besteht zwar nicht. Die Beklagte hat aber ausdrücklich vorgetragen, daß der Kaufvertrag zwischen den Parteien bereits am 7. Januar 1952 endgültig zustande gekommen sei, da die Firma F. als Vertreterin der Klägerin gehandelt habe (Berufungsbegründung S. 3 und Schriftsatz der Beklagten vom 22.1.1952 S. 1). Dem hat die Klägerin nicht widersprochen, sie hat sich vielmehr ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, daß der Kaufvertrag zwischen den Parteien bereits am 7. Januar 1952 zustande gekommen sei, allerdings nicht als Fixgeschäft (Schriftsatz der Klägerin vom 14.11.1952 S. 5/6). Die Klägerin hat ausserdem in ihrer, von der Revision als Bestätigungsschreiben bezeichneten Rechnung vom 8. Januar 1952 ausdrücklich auf den fernschriftlich zustande gekommenen Vertrag vom 7. Januar 1952 Bezug genommen. Auch die Beklagte bestätigt in ihrem Schreiben vom 8. Januar 1952 den am 7. Januar durch die Firma F. erfolgten Kauf. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu der Annahme gelangt ist, daß die Firma F. Abschlußvollmacht für die Klägerin damals besessen habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

18

Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung dieses Vertrages vom 7. Januar 1952, nämlich, daß die streitige Ware bis soätestens 9. Januar in Fl. zu liefern gewesen sei und die Klägerin das Risiko des rechtzeitigen Eintreffens der Ware übernommen habe. Da es sich dabei um die Auslegung eines Individualvertrages handelt, so ist für eine Nachprüfung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung nur dann Raum, wenn sie gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder anerkannte Auslegungsregeln verstiesse oder wenn das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff außer acht gelassen oder sonstige Verfahrensvorschriften verletzt hätte.

19

Diese Revisionbeanstandungen sind teilweise begründet. Die vom Berufungsgericht gegebene Vertragsauslegung ist zwar nicht unmöglich, denn die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine feste Ankunftszeit der Ware, nämlich bis spätestens 9. Januar 1952 in Flensburg am 7. Januar vereinbart worden sei, widerspricht weder dem Wortlaut der gewechselten Fernschreiben noch dem Sinn und Zweck des Vertrages vom 7. Januar 1952. Wenn die Firma F. auf das Erwiderungsfernschreiben der Beklagten von diesem Tage, durch das das Angebot der Firma F. unter der Voraussetzung der Ankunft der Ware am 8. Januar 1952 angenommen wurde, mitteilte, die Ware werde doch "voraussichtlich erst" übermorgen (9. Januar 1952) in Fl. eintreffen, so war damit entgegen der Annahme der Revision nicht zum Ausdruck gebracht, daß es doch unbestimmt sei, ob die Ware am 9. Januar 1952 in Fl. eintreffe. Diese Mitteilung der Firma F. konnte vielmehr bei der gegebenen Sachlage dahin verstanden werden, daß die Ware nicht schon am 8. Januar, sondern doch erst am 9. Januar 1952 in Fl. eintreffe. Damit hat sich die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einverstanden erklärt. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt kann das Berufungsgericht diese Zustimmungserklärung nur in dem Antwortfernschreiben der Beklagten vom 7. Januar 1952, das "O.K." lautete, erblickt haben. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht, wie die Revision als Verfahrensverstoß gegen §286 ZPO in diesem Zusammenhange gerügt hat, dieses Fernschreiben der Beklagten bei seiner Vertragsauslegung unberücksichtigt gelassen habe.

20

Die Vertretbarkeit der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Vertrages vom 7. Januar 1952 wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch die Schreiben der Parteien vom 8. Januar 1952, die hinsichtlich der Lieferzeit auf Abladung bzw. Verladung "7.1.1952" abgestellt sind, in Frage gestellt. Bei einem solchen Geschäft, einem sog. echten Abladegeschäft, ist allerdings der Erfüllungsort für die Lieferung nach einhelliger Rechtsauffassung sowohl für den Übersee- wie auch für den Binnenhandel der Abladeort, d.h. der Ort, an dem die Ware zur Verladung kommt. Enthalten Lieferverträge hingegen die Ankunftsklausel, wie das Berufungsgericht hier angenommen hat, so wird, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, der Bestimmungsort zum Erfüllungsort für die Lieferung (so auch Haage, Das Abladegeschäft, 2. Aufl. S. 13, 14, 88 und RGRK z HGB, 1943, §376 Anm. 39). Wenn in den Schreiben der Parteien vom 8. Januar 1952 von Abladung bzw. Verladung "7.1.1952" gesprochen wird, so schließt dies nicht aus, daß daneben auch eine von der Firma F. gegebene Zusage gelten sollte, nämlich der am 7. Januar 1952 von Malmö abgerollte Wagen werde spätestens am 9. Januar in Fl. eintreffen. Denn in beiden Schreiben war auf den am 7. Januar durch die Firma F. erfolgten Kaufabschluß Bezug genommen, und es handelte sich, wie die Revision selbst vorträgt, bei diesen Schreiben um Formularschreiben. In dem betreffenden Formular der Klägerin ist zudem eine besondere Rubrik Leistungszeit nicht vorgesehen. Dass den in der Rechnung der Klägerin enthaltenen Angaben über die Lieferungsbedingungen nur formelle Bedeutung zukommen sollte, ist ausserdem daraus zu entnehmen, daß die von ihr der Erwerberin der versteigerten Ware ebenfalls formularmäßig erteilte Rechnung mit Lieferungsbedingungen den ausdrücklichen Zusatz enthält, daß diese Rechnung gleichzeitig auch als Kaufvertrag gelten sollte. Dem Fehlen der Angabe über die Ankunftszeit des streitigen Waggons in Fl. in den Schreiben der Parteien vom 8. Januar 1952 kann daher für die Frage der Auslegung des Vertrages vom 7. Januar 1952 keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch ihr Bestätigungsschreiben vom 8. Januar 1952 die fernschriftlich erfolgte Vereinbarung über die Ankunftszeit der Ware in Fl. nicht abändern wollen, unterliegt daher ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

21

Der Revision war aber, soweit sie Nichtberücksichtigung des gesamten Auslegungsstoffes rügt, der Erfolg nicht zu versagen. Die Klägerin hatte unter Beweisantritt vorgetragen, im deutschen Eierimport bestehe die Handelssitte, daß für die Lieferzeit nicht die Ankunft der Ware am Bestimmungsort, sondern das Verladedatum am Versandort maßgebend sei. Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und es ist auch sonst aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, daß es den behaupteten Handelsbrauch bei der Vertragsauslegung mitberücksichtigt hätte, wie es erforderlich war. Ein solcher Handelsbrauch war für die Auslegung des streitigen Vertrages bedeutsam, da bei der Vertragsauslegung auch die Verkehrssitte in Betracht zu ziehen ist (§157 BGB), es also darauf ankommt, wie die Parteierklärungen nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs aufzufassen waren. Es ist nicht zu verkennen, daß gegen die vom Berufungsgericht angenommene Vereinbarung einer festen Ankunftszeit (9. Januar) auch das Fernschreiben der Firma F. vom 8. Januar, worin sie der Beklagten mitteilt, sie nehme an, daß der Waggon spätestens Mittwoch (9. Januar) früh in Fl. eintreffe, sowie das Verhalten der Beklagten am Spätnachmittag des 9. Januar sprechen. Sie bat damals nur um Nachricht über das voraussichtliche Eintreffen des Waggons, und zwar lediglich mit dem Hinweis, es wäre für sie denkbar unangenehm, wenn sie die Eier morgen früh bei den fallenden Preisen nicht am Lager hätte. Der geltend gemachte Handelsbrauch würde insbesondere aber auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts sprechen, die Erklärungen der Firma F. hätten nur dahin verstanden werden können, daß die Klägerin für das rechtzeitige Eintreffen der Ware auch das Risiko übernommen habe. Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschliessen, daß das Berufungsgericht möglicherweise zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangt wäre, wenn es den angeführten Handelsbrauch berücksichtigt hätte. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden.

22

In der erneuten Verhandlung wird sich das Berufungsgericht mit den angeführten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen haben und insbesondere zu untersuchen haben, ob im Falle der Annahme der Vereinbarung einer festen Lieferzeit für den Ankunftsort der Ware (Ankunftsklausel) dieser Lieferzeit bei der gegebenen Sachlage eine solche wesentliche Bedeutung beizumessen ist, daß eine nicht fristgemäß gelieferte Ware nicht als Erfüllung anzusehen ist. Auch bei Nichtfixgeschäften kann in entsprechender Anwendung, der Vorschriften über Fixgeschäfte der Lieferzeit eine derartige wesentliche Bedeutung beigelegt werden (vgl. RGRK z HGB, 1943, §376 Anm. 39). Gelangt das Berufungsgericht zur Bejahung dieser Frage, so würde es für den Rücktritt der Beklagten einer Nachfristsetzung aus §326 BGB schon aus diesem Grunde nicht bedurft haben. Eine derartige Fristsetzung würde im Widerspruch mit einer solchen Vertragsabrede - stehen. War die am 10. Januar 1952 erfolgte Leistung verspätet, dann ist für eine Nachholung kein Raum, weil die Leistung bereits nachgeholt war (so auch RGZ 89, 419 [421] = JW 1917, 5384 für die befristete Abladeklausel). Das gleiche muß auch für die Ankunftsklausel gelten, da diese ebenso wie die Abladeklausel die Lieferzeit betrifft. Auch im RGRKomm z HGB, §376 Anm. 39 S. 15 wird im Falle der Ankunftsklausel eine Nachfristsetzung nicht für erforderlich erachtet, wobei besonders auf HansGrZtg 1906, Hauptblatt Nr. 151 verwiesen wird. Diese Entscheidung stellt allerdings bei Nichteinhaltung der Abladeklausel auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Ware ab. Als eine solche Zusicherung ist die vertragsmässige Abladezeit grundsätzlich jedoch nicht anzusehen (RGZ 71, 307 [309]).

23

Es war daher zu entscheiden, wie geschehen.

Wilde Bock Nastelski Christoph Nörr