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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1966, Az.: II ZR 66/64

Leistungsfreiheit des Versicherers; Fruchtloser Ablauf der Klagefrist; Selbstständiger Rechtsgrund; Prüfung der sachlichen Rechtfertigung; Ablehnung des Versicherungsschutzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1966
Aktenzeichen
II ZR 66/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 28.02.1964

Fundstelle

  • VersR 1966, 723

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Einen selbständigen Rechtsgrund für die eingetretene Leistungsfreiheit des Versicherers stellt der fruchtlose Ablauf der Klagefrist dar. Eine Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der Ablehnung des Versicherungsschutzes bedarf es nicht mehr

  2. 2.

    Nur wenn der Versicherer gegen Treu und Glauben verstoßen würde, kann er sich nicht mehr auf die Versäumung der Klagefrist berufen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Februar 1964 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 1 betrieb ein Speditions- und Fernverkehrsunternehmen. Im Dezember 1958 hatte er für einen Lastkraftwagen und Anhänger eine Fahrzeug- und Haftpflichtversicherung bei der Klägerin abgeschlossen. An 28. Juni 1960 stieß der Fahrer des Lastzuges, der Beklagte zu 2, mit einen entgegenkommenden Lastzug zusammen. Bei den Unfall entstand Personen- und Sachschaden.

2

Die Klägerin hat die Geschädigten befriedigt und begehrt die Erstattung ihrer Leistungen und Aufwendungen in Höhe von 12.583,04 DM. Sie begründet ihre Forderung damit, daß sie gegenüber den Versicherungsnehmer und den mitversicherten Fahrer leistungsfrei geworden sei. Denn der Lastzug sei infolge abgefahrener Reifen nicht mehr verkehrssicher gewesen. Gegen die deshalb erklärte Ablehnung des Versicherungsschutzes sei außerdem nicht rechtzeitig Klage erhoben worden.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 - im folgenden als Beklagter bezeichnet - hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Klägerin die Geschädigten nach dem 12. Januar 1962 - 6 Monate nach Zugang des Ablehnungsschreibens - befriedigt hat.

4

Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

I.

Die Klägerin kann ihre Leistungen, die sie den Geschädigten erbracht hat, von dem Beklagten gemäß den §§ 158 c und 158 f VVG erstattet verlangen, soweit sie ihn gegenüber zur Leistung nicht verpflichtet gewesen, ist. Zu der umstrittenen Leistungsfreiheit der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt: Mit Einschreiben vom 10. Juli 1961 habe die Klägerin dem Beklagten den Versicherungsschutz wegen vorgenommener Gefahrerhöhung entzogen. Ob der angegebene Versagungsgrund, die Benutzung des versicherten Lastzuges in nicht verkehrssicherem Zustande, zutreffe, könne dahinstehen. Denn unabhängig davon sei die Klägerin dadurch leistungsfrei geworden, daß der Beklagte die ihn zur Wahrung seiner Rechte gesetzte Klagefrist versäumt habe. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten seien nicht begründet.

6

II.

An erster Stelle hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe ihr Ablehnungsschreiben vom 10. Juli 1961 nicht an ihn, sondern an die "Hubert J. KG" gerichtet. Der versicherte Lastzug habe mit der genannten Gesellschaft jedoch nichts zu tun gehabt. Fahrzeug- und Haftpflichtversicherung habe er für sich persönlich abgeschlossen.

7

Demgegenüber hat das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt: Der im Januar 1959 ausgestellte Versicherungsschein laute zwar auf den Namen des Beklagten, dieser habe aber seit November 1959 mit der Klägerin unter der Firma "Hubert J. KG" korrespondiert, dem Briefkopf seiner Schreiben, soweit nicht vorgedruckt, den Zusatz "KG" hinzugefügt und sich auch so gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren als Fahrzeughalter ausgegeben. Entscheidend sei, daß der Beklagte auch den Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der Fahrzeug- und Haftpflichtversicherung unter der vorgenannten Firma erhoben habe. Denn in den beiden dazu erstatteten Schadensanzeigen habe er die Frage nach dem Vor- und Zunamen des Versicherungsnehmers mit "Hubert J. KG" beantwortet. Beide Anzeigen seien von ihm selbst unterschrieben und der Klägerin mit einem Anschreiben der Hubert J. KG, unterschrieben von dem Angestellten Ad., übersandt worden. Unter diesen Umständen sei, so meint das Berufungsgericht, die vom Beklagten beanstandete Adressierung des Ablehnungsschreibens als unschädlich anzusehen.

8

Dem ist schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten zuzustimmen, der danach sein Speditionsgeschäft bis zum 31. Dezember 1960 zusammen mit einem Kommanditisten und nach dessen Ausscheiden ab 1. Januar 1961 allein betrieben hat. In beiden Fällen hat er unverändert dieselbe, aus seinem Vor- und Familiennamen bestehende Firma geführt, nur einmal mit und das andere Mal ohne den Zusatz "KG". Der überholte Zusatz "KG" in der Adresse des Ablehnungsschreibens konnte dessen rechtliche Wirksamkeit nicht beeinträchtigen, weil die Klägerin nicht an die Firma als solche, sondern an ihren Versicherungsnehmer, der als Kaufmann eine Firma führte, geschrieben hatte. Sie hat sich damit für jedermann erkennbar an den Inhaber der Firma gewandt, gleichviel, ob die Firma auf eine Gesellschaft hinwies, zur Zeit des Zugangs des Schreibens aber ein Einzelkaufmann der Inhaber war. Darüber konnte es hier keinen Zweifel geben. Der Zusatz "KG" hat auch den Zugang des Schreibens nicht gehindert, weil alle anderen Angaben der Anschrift, wie Vor- und Familiennamen, Niederlassungsort und Straßenname, den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben.

9

Der Beklagte konnte daher nicht mit seinem Einwand durchdringen, er sei nicht der richtige Empfänger des Schreibens vom 10. Juli 1961 gewesen, zumal er durch sein Verhalten die "Unrichtigkeit" der Anschrift veranlaßt hatte.

10

III.

Auch der Behauptung des Beklagten, das Ablehnungsschreiben der Klägerin erst im Frühjahr 1962 von Deinem Angestellten Ad. erhalten und davon vorher nichts gewußt zu haben, brauchte das Berufungsgericht keine Bedeutung beizumessen. Denn der Lauf der Klagefrist beginnt nicht mit der Kenntnis, sondern mit dem Zugang der Ablehnung des Versicherungsschutzes. Es genügt, daß das Schreiben vom 10. Juli 1961 einer im Geschäft des Beklagten tätigen Person übergeben wurde, die zur Übermittlung bereit und geeignet war. Beides steht bei dem Angestellten Ad. außer Frage, der nach den eigenen Angaben des Beklagten seit Jahren neben der kaufmännischen Leitung des Betriebes die Fahrzeuge und Fahrer zu überwachen hatte.

11

IV.

Der Inhalt des Ablehnungsschreibens genügt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, den Anforderungen des § 12 Abs. 3 VVG. Schon durch die wörtliche Wiedergabe des § 8 Abs. 1 AKB, der mit § 12 Abs. 3 VVGübereinstimmt, erfährt der Empfänger des Schreibens, daß er den abgelehnten Anspruch auf die Versicherungsleistung zur Vermeidung des Verlustes innerhalb sechs Monaten durch Klage geltend machen muß. Auf diese Rechtsfolge hat die Klägerin außerdem nochmals ausdrücklich hingewiesen. In ihrem Schreiben heißt es dazu:

"Erheben Sie mithin innerhalb der 6-Monatsfrist die Klage bei dem zuständigen Gericht nicht, so gehen Sie nicht nur dieses Klagerechts sondern auch Ihrer sonstigen Rechte aus dem Versicherungsvertrag selbst verlustig."

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Die erteilte Rechtsbelehrung habe, wie das Berufungsgericht zu den darüber entstandenen Streit der Parteien ausführt, nichts von ihrer Klarheit und Eindeutigkeit dadurch verloren, daß die Klägerin am Ende ihres Ablehnungsschreibens noch ihren beabsichtigten Regreß mit folgenden Worten angekündigt habe:

"Zu Ihrer Unterrichtung teilen wir Ihnen mit, daß wir uns schon mit einer Reihe von Anspruchstellern in Verbindung gesetzt haben und auch künftig die Regulierung der entstandenen Schäden für Sie vornehmen worden. Wir leisten jedoch lediglich in Rahmen des § 158 c VVG mit der Maßgabe, daß wir nach Abschluß des Gesamtverfahrens bei Ihnen gem. § 158 f VVG Regreß nehmen werden.

Wir wahren Ihnen schon jetzt für eine baldige Mitteilung dankbar, wie Sie unsere Maßnahme beurteilen und wie Sie glauben, unseren demnächstigen Regreßanspruch befriedigen zu können."

13

Hiernach habe der Beklagte nicht annehmen können, daß er vorerst keine Klage zu erheben brauche, weil die Klägerin für ihn leisten werde. Denn er sei nicht darüber im unklaren gelassen worden, was ihn bei Versäumung der Klagefrist erwarte.

14

Die Revision bekämpft unter Wiederholung früheren Vorbringens des Beklagten die Beurteilung des Berufungsgerichts als fehlerhaft, kann damit aber keinen Erfolg haben. So versucht die Revision, einzelne Satzteile und Worte des Ablehnungsschreibens aus ihrem Zusammenhang zu losen, für sich allein auszulegen und darauf zu prüfen, ob ihr Inhalt nicht mit verstanden werden könne. Das ist nicht angängig. Die Mitteilung, daß die Klägerin die entstandenen Schäden für den Beklagten regulieren werde, muß zusammen mit dem folgenden Satz gelesen werden, die Klägerin leiste jedoch lediglich im Rahmen des § 158 c VVG mit der Maßgabe, daß sie nach Abschluß des Gesamtverfahrens bei dem Beklagten Regreß nehmen werde. Das ist nach den vorausgegangenen Ausführungen über die Ablehnung des Versicherungsschutzes und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ohne weiteres verständlich. Hierfür braucht man, weder rechtskundig zu sein - der Beklagte ist immerhin Spediteur - noch besonders darauf hingewiesen zu werden, daß die Versäumung der Klagefrist den Regreß der Klägerin rechtfertigt. Von einer "Verwirrung", die nach Meinung der Revision durch die beiden letzten Absätze des Ablehnungsschreibens entstanden sei und die Versäumung der Klagefrist entschuldigen müsse, kann nicht gesprochen werden.

15

Der Beklagte mag überzeugt gewesen sein, daß die Klägerin ihm den Versicherungsschutz zu Unrecht entzogen habe, weil die Reifen seines Lastzuges noch betriebssicher gewesen seien und die Polizeibeamten den Zustand der Reifen nicht zutreffend beurteilt hätten. Eine Bestätigung für die Richtigkeit seiner Ansicht mag er darin gesehen haben, daß die Klägerin den Fahrzeugschaden acht Monate vorher - vor Einsicht der Strafakten - anstandslos ersetzt hatte und er im Oktober 1961, während des Laufs der Klagefrist, von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen worden war, weil er den Angestellten Ad. mit der Überwachung seiner Fahrzeuge betraut hatte. Das alles mußte den Beklagten bestimmen, den abgelehnten Anspruch auf die Versicherungsleistung, den Zweck der Regelung der §§ 12 Abs. 3 VVG, 8 Abs. 1 AKB entsprechend, gerichtlich geltend zu machen, und kann ihn gerade deshalb nicht entschuldigen, von einer Klage abgesehen zu haben. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die die Säumnis des Beklagten entschuldigen könnten.

16

V.

Der fruchtlose Ablauf der Klagefrist, die hier wirksam gesetzt und unentschuldigt versäumt worden ist, bildet einen selbständigen Rechtsgrund für die dadurch eingetretene Leistungsfreiheit der Klägerin, die wiederum Voraussetzung ihrer Erstattungsansprüche ist. Es ist deshalb nicht mehr zu prüfen, ob die Ablehnung des Versicherungsschutzes sachlich gerechtfertigt war (RGZ 150, 181, 183; Prölss, VVG 15. Aufl. § 12 Anm. 8 m.w.N. sowie VersR 1964, 722 [OLG Nürnberg 15.04.1964 - 4 U 115/63]). Auf die Versäumung der Klagefrist kann sich der Versicherer nur dann nicht berufen, wenn er damit gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Anhaltspunkte für einen derartigen Verstoß hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Das ist nicht zu beanstanden.

17

VI.

Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

18

Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Beklagten zur Last.

Dr. Fischer
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Fleck