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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1976, Az.: VIII ZB 27/76

Möglichkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Zivilprozess nach deren Ablauf; Anwaltszwang bezüglich der Rechtsmittelbegründungsschriften im Zivilprozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1976
Aktenzeichen
VIII ZB 27/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 01.07.1976

Fundstelle

  • DB 1976, 2350 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Fristablauf ist im Zivilprozeß nicht möglich.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Oktober 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Hoffmann, Merz, Treier und Dr. Brunotte
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. Juli 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beklagten hatten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. April 1976 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 28. Juni 1976 ab. An diesem Tage wurde ein Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Dienstschluß des Berufungsgerichts in dessen Nachtbriefkasten eingeworfen und daher vor Ablauf der Frist nicht verbeschieden. Am 29. Juni 1976 beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Mit Beschluß vom 1. Juli 1976 versagte das Berufungsgericht die am 29. Juni 1976 beantragte Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung der Beklagten als unzulässig. Am 12. Juli 1976 bat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten unter Beifügung einer Berufungsbegründung erneut um Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Über diesen Antrag hat das Berufungsgericht noch nicht entschieden.

2

Die gegen den Beschluß vom 1. Juli 1976 gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

3

I.

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist rechtsirrtumsfrei nicht erteilt, weil dem Wiedereinsetzungsantrag vom 29. Juni 1976 eine Berufungsbegründung nicht beigefügt war (§ 236 Nr. 3 ZPO). Insoweit erheben die Beklagten keine Einwendungen.

4

II.

Sie machen indessen geltend, es genüge, daß der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor deren Ablauf gestellt worden sei; diesem Antrag hätte stattgegeben werden müssen.

5

1.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist indessen im Zivilprozeß eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach deren Ablauf nicht möglich (zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1975 - IV ZR 155/74 - NJW 1976, 1796 (nur Leitsatz) = MDR 1976, 650 = Rpfleger 1976, 208 m.w.Nachw.). Dies wird damit begründet, daß ohne gesetzliche Regelung eine abgelaufene Frist nicht verlängert werden könne. An einer gesetzlichen Regelung, die eine Verlängerung von Rechtsmittelbegründungsfristen nach Fristablauf ermögliche, fehle es im Zivilprozeßrecht.

6

2.

Trotz der verschiedentlich in Rechtsprechung und Schrifttum (LG Mainz MDR 1974, 61; LG Hagen NJW 1974, 2323; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 34. Aufl. § 529 Anm. 2; Thomas/Putzo, ZPO 5. Aufl. § 519 Anm. 2 c; Prof. Dr. Vollkommer in Rpfleger 1974, 373 und 1976, 208) geäußerten Bedenken sieht der Senat keinen Anlaß von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzugehen.

7

a)

Nach § 519 Abs. 2 ZPO kann die Berufungsbegründungsfrist "auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden". Nach Wortlaut wie allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet dies, daß die Frist bei der Verlängerung noch nicht abgelaufen sein darf.

8

b)

Daß andere Verfahrensordnungen (VwGO § 139 Abs. 1 Satz 2, SGG § 164 Abs. 1 Satz 2, FGO § 120 Abs. 1 Satz 2 und AO § 109 Abs. 1) eine andere Regelung enthalten und es genügen lassen, daß der Antrag auf Fristverlängerung vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist gestellt wird, zwingt nicht zu der Schlußfolgerung, daß im Zivilprozeßrecht die gleiche Regelung gelten müsse. Denn die Verfahrensordnungen sind auch sonst unterschiedlich ausgestaltet.

9

c)

Bei den §§ 261 b Abs. 3, 496 Abs. 3 und 693 Abs. 2 ZPO, wonach in bestimmten Fällen die Wirkung der Zustellung bereits mit der Einreichung des Antrags eintritt, handelt es sich um Ausnahmevorschriften, die sich nicht verallgemeinern und auf § 519 Abs. 2 ZPO auch nicht entsprechend anwenden lassen.

10

d)

Erst recht unerheblich ist, daß gemäß § 190 BGB eine Fristverlängerung nach Ablauf der Frist möglich ist. Abgesehen davon, daß es sich hier um eine Bestimmung des Bürgerlichen Rechts und nicht des Zivilprozeßrechts handelt, bezieht sich diese Vorschrift auf vertragliche und nicht auf gesetzliche Fristen.

11

e)

Es kann auch nicht anerkannt werden, daß prozessuale Interessen zwingend erfordern, auch im Zivilprozeßrecht müsse eine Rechtsmittelbegründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag nach Fristablauf verlängert werden können.

12

Im Bereich der Zivilprozeßordnung unterliegen die Rechtsmittelbegründungsschriften grundsätzlich dem Anwaltszwang. Die Rechtsmittelbegründungsfristen sind also grundsätzlich von einem Rechtsanwalt zu wahren, dem zugemutet werden kann, die zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zu ergreifen und zu prüfen, ob die Fristverlängerung bewilligt worden ist oder nicht.

13

Überdies hat die Regelung der Zivilprozeßordnung jedenfalls den Vorzug der Rechtssicherheit. Es gibt insoweit keinen Schwebezustand, in dem ungewiß ist, ob die Berufung zulässig ist oder nicht. In der Regel steht, wenn ein Rechtsmittel nicht vor Ablauf der Frist begründet wurde, mit Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist für alle Prozeßbeteiligten, insbesondere auch die Gegenpartei fest, daß das Rechtsmittel unzulässig ist. Besonders gelagerten Ausnahmefällen wird durch die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Rechnung getragen.

14

III.

Da somit die sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichts mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist, wird das Berufungsgericht nunmehr über den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten vom 12. Juli 1976 zu entscheiden haben.

Braxmaier
Hoffmann
Merz
Treier
Dr. Brunotte