Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1960, Az.: II ZR 155/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1960
- Aktenzeichen
- II ZR 155/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 24.04.1958
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Streithelfers des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 24. April 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Streithelfer des Klägers, der Landwirt F., hatte für seinen Pkw bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Als er am 15. Dezember 1950 mit dem Wagen auf der Autobahn fuhr, trat gegen 17.30 Uhr an dem Motor des Wagens eine Störung auf. Um den Schaden zu beheben, hielt er den beleuchteten Wagen etwa 50 cm vom rechten Bankettstreifen entfernt an und sah nach dem Motor. Kurz darauf fuhr der Bundesbahnarbeiter Br. mit seinem Motorrad, dessen Licht er abgeblendet hatte, mit einer Gewindigkeit von 50 bis 55 km/st auf den linken hinteren Kotflügel des haltenden Pkw auf, wobei er verletzt wurde. Wegen dieses Unfalls wurde gegen den Streithelfer des Klägers durch Strafbefehl vom 17. Januar 1951 eine Geldstrafe von 40 DM festgesetzt. Hiergegen erhob dieser Einspruch mit der Begründung, daß er wegen des Motorschadens zum Halten auf der Autobahn gezwungen worden sei. Mit Schreiben vom 11. April 1951 wurde er von der Betriebskrankenkasse des Verletzten Br. um Äußerung gebeten, ob er den nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzanspruch dem Grunde nach anerkenne. Dieses Schreiben schickte der Anwalt des Streithelfers am 8. Mai 1951 an die Beklagte, wobei er sie gleichzeitig über den Stand des Strafverfahrens unterrichtete und ihr mitteilte, daß der Streithelfer den Einspruch zurücknehmen werde, wenn die Beklagte nicht die Kosten eines Verteidigers und die Fahrtkosten für den Streithelfer übernehme. Da die Beklagte dies nicht tat, ließ sich der Streithelfer in der Hauptverhandlung nicht vertreten, worauf sein Einspruch nach § 412 StPO verworfen wurde. Mit Schreiben vom 7. Februar 1952 forderte dann der Kläger, der als Sozialversicherungsträger die Heilungskosten und die Unfallrente für den Verletzten Bräumann übernommen hatte, den Streithelfer auf, mitzuteilen, ob er den nach § 1542 RVOübergegangenen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkenne. Der Streithelfer antwortete hierauf am 21. Februar 1952, daß er den Schadensersatzanspruch des Br. anerkenne. Als der Kläger dies der Beklagten mitteilte, antwortete sie am 1. Juli 1952, daß der Unfall allein auf das verkehrswidrige Verhalten des Bräumann zurückzuführen sei und daß das Anerkenntnis des Streithelfers sie nicht binde. Der Streithelfer schrieb dann am 2. Februar 1953 an die Beklagte, er habe den Anspruch anerkannt, weil man ihm geschrieben habe, daß Br. lange im Krankenhaus gelegen habe und den ihm zustehenden Schutz in Anspruch nehmen wolle. Im Jahre 1953 klagte dann Br. gegen den Streithelfer auf Schadensersatz. Sein Anspruch wurde vom Landgericht in Höhe von 1/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In der Berufungsinstanz dieses Rechtsstreits wurde dann unter Mitwirkung der Beklagten ein Vergleich geschlossen. Am 17. Mai 1956 erwirkte der Kläger gegen den Streithelfer ein Versäumnisurteil in Höhe der Hälfte seiner Aufwendungen, nämlich über 6.250,24 DM. Wegen dieses Betrages und 402,16 DM Kosten ließ er dann den Versicherungsanspruch des Streithelfers gegen die Beklagte pfänden und sich überweisen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er nunmehr diesen Anspruch mit dem Antrag auf Zahlung von 6.652,40 DM eingeklagt. Auf seine Streitverkündung ist ihm Fähnrich als Streithelfer beigetreten. Die Beklagte hat zunächst eingewendet, daß der Streithelfer den Pkw schon vor dem Unfall veräußert und der Erwerber das Versicherung Verhältnis rückwirkend zum 14. Dezember 1950 aufgelöst habe Diesen Einwand hat sie dann nach der beim Landgericht durch geführten Beweisaufnahme wieder fallen lassen. Sie wendet weiter ein, daß der Streithelfer durch die Anerkennung des Anspruchs des Klägers vorsätzlich gegen die Obliegenheitspflicht nach § 7 Nr. II 1 AKB verstoßen und dadurch nach § 7 Nr. V AKB seinen Versicherungsanspruch verwirkt habe. Sie führt hierzu aus, daß der Haftpflichtanspruch des Klägers ohne das Anerkenntnis des Streithelfers bereits verjährt gewesen wäre und auch sachlich nicht oder doch jeder falls nicht in der geltend gemachten Höhe begründet gewesen sei. Nach § 158 c Abs. 4 VVG entfalle unter diesen Umständen auch die Haftung gegenüber dem Kläger als Sozialversicherungsträger.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Streithelfer des Klägers die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht führt aus, daß der Streithelfer durch die Anerkennung seiner Haftpflichtschuld gegenüber dem Kläger in dem Schreiben vom 21. Februar 1952 vorsätzlich eine Obliegenheitsverletzung nach § 7 Nr. II 1 AKB begangen und damit seinen Versicherungsanspruch nach § 7 Nr. V AKB verwirkt habe. Hierbei hat es aber folgendes nicht beachtet: Der Tatbestand des Berufungsurteils und der Akteninhalt lassen die Möglichkeit offen, daß die Beklagte den Versicherungsschutz nicht nur in dem vorliegenden Rechtsstreit, sondern von Anfang an, also schon vor Abgabe des Anerkenntnisses vom 21. Februar 1952 mit der Begründung verweigert hat, daß der Pkw schon vor dem Unfall veräußert worden sei und der Erwerber das Versicherungsverhältnis rückwirkend zum 14. Dezember 1950 aufgelöst habe. Die Revision rügt mit Recht nach § 139 ZPO, daß diese Frage vom Berufungsgericht hätte aufgeklärt werden müssen. Wie sie vorbringt, hätten der Kläger und sein Streithelfer dann behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte schon sofort nach der Schadensmeldung, insbesondere auch in ihrem Antwortschreiben auf das Schreiben des Rechtsanwalts des Streithelfers vom 8.5.1951 (Bl. 108 d.A.) den Versicherungsschutz mit dieser Begründung abgelehnt und auf diesem Standpunkt dann auch während der ganzen Folgezeit verharrt habe. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, so kann die Beklagte keine Einwendungen gegen das Anerkenntnis des Streithelfers mehr erheben (BGH VersR 1959, 499; Prölss, VVG 11. Aufl. § 154 Anm. 3). Die Beklagte war zwar nicht verpflichtet, dem Streithelfer als ihrem Versicherungsnehmer Rechtsschutz in dem gegen sie anhängigen Strafverfahren zu gewähren; ob sie die ihm hierbei entstehenden Verteidigungskosten übernehmen wollte, lag nach § 150 Abs. 1 Satz 2 VVG in ihrem Belieben, Nach § 10 AKB war sie aber verpflichtet, die Haftpflicht frage zu prüfen und unberechtigte Haftpflichtansprüche von dem Streithelfer abzuwehren. Entzog sie sich dieser Pflicht mit der (unzutreffenden) Begründung, daß z. Z. des Haftpflichtfalles kein Versicherungsverhältnis mit ihr mehr bestanden habe, so überließ sie es damit dem Streithelfer, die Haftpflichtfrage selbst zu entscheiden; dann muß sie aber auch die daraufhin von diesem getroffene Entscheidung hinnehmen. Sie kann dann gegen ihn auch keinen Vorwurf mehr daraus herleiten, daß er, in dieser Weise auf sich selbst gestellt, den gegen ihn erhobenen Haftpflichtanspruch dem Grunde nach anerkannt hat, anstatt es seinetwegen auf einen streitigen Prozeß mit dem Kläger ankommen zu lassen. Die in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Mai 1959 (VersR 1959, 499) offengelassene Frage, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall bei der Schadenregulierung leichtfertig gehandelt hat, bedarf auch im vorliegenden Streitfall keiner Entscheidung, weil auch hier gegen den Streithelfer nicht der Vorwurf einer Leichtfertigkeit erhoben werden kann. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, daß es sich bei dem Kläger immerhin um eine staatliche Behörde handelt, der gegenüber der Streithelfer darauf vertrauen durfte, daß sie ihn aus seinem Anerkenntnis nicht in ungerechtfertigter Höhe in Anspruch nehmen würde. Tatsächlich hat der Kläger dann ja auch nicht die volle, sondern nur die halbe Höhe seiner Aufwendungen gegen den Streithelfer geltend gemacht.
2.
Hatte hingegen die Beklagte ihre Deckungspflicht vor Abgabe des Anerkenntnisses vom 21. Februar 1952 noch nicht abgelehnt, so ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Klage dann abzuweisen ist.
a)
Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung, daß der Streithelfer bei dem Anerkenntnis vorsätzlich gegen die Obliegenheit des § 7 Nr. II 1 AKB verstoßen hat, insbesondere darauf, daß er auf sie sowohl in dem Versicherungsschein als auch in dem von ihm am 29. April 1951 verwendeten Formular über die Schadenanzeige nachdrücklich und unmißverständlich hingewiesen worden war und daß er sich dieser Verpflichtung auch bei Empfang des Anspruchschreibens der Betriebskrankenkasse vom 11. April 1951 bewußt war und sie damals beachtet hat. Diese Feststellung ist rechtlich bedenkenfrei. Die Einwendungen der Revision hiergegen liegen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Tatsachenwürdigung. Zudem beachtet die Revision nicht, daß angesichts der unstreitig vorliegenden Obliegenheitsverletzung der Kläger nach § 7 Nr. V 4 KB das Fehlen eines Vorsatzes zu beweisen hat und daß dieser Beweis mit den von der Revision angeführten Umständen keinesfalls geführt werden kann. Aus diesem Grunde bedurfte es auch entgegen der Ansicht der Revision keiner Beweiserhebung darüber, welche Vorstellungen der Streithelfer über die Rechtsstellung des Klägers hatte.
b)
Die vom Streithelfer ausgesprochene Anerkennung der Haftpflichtansprüche des Klägers dem Grunde nach läßt sich auch nicht, wie die Revision meint, mit § 154 Abs. 2 VVG rechtfertigen; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern es offenbar unbillig gewesen wäre, wenn der Streithelfer dem Kläger gegenüber ein solches Anerkenntnis nicht abgegeben hätte, zumal die Versorgungsansprüche des Verletzten Bräumann gegenüber dem Kläger hierdurch in keiner Weise beeinflußt wurden. Da der Haftpflichtversicherer, der bereit ist, Versicherungsschutz zu gewähren, ein berechtigtes und schutzwertes Interesse daran hat, daß nicht auf seine Kosten vom Versicherungsnehmer durch eigenmächtige Anerkennung der Haftpflichtschuld seiner Entschließung vorgegriffen wird, ist die Ausnahmevorschrift des § 154 Abs. 2 VVG nur unter den dort normierten strengen Voraussetzungen anwendbar.
c)
Das Berufungsgericht hat auch rechtlich bedenkenfrei einen Verzicht der Beklagten auf ihr Leistungsverweigerungsrecht verneint. Die Revision meint allerdings, ein solcher Verzicht sei darin zu sehen, daß die Beklagte in Kenntnis des Anerkennungsschreibens des Streithelfers vom 21. Februar 1952 sich später doch noch an dem Haftpflichtprozeß des Verletzten Br. gegen den Streithelfer beteiligt hat, Dies besagt jedoch deshalb nichts, weil die Beklagte nach § 158 c VVG ungeachtet ihres etwaigen Leistungsverweigerungsrechts gegenüber dem Streithelfer verpflichtet war, dem Verunglückten gegenüber für die Haftpflichtschuld einzustehen.
d)
Wenn die Beklagte dem Streithelfer gegenüber von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, so haftet sie, wie das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 7, 244; 20, 371, 25, 322)zutreffend ausgeführt hat, wegen § 158 c Abs. 4 VVG aus dieser Bestimmung auch nicht gegenüber dem Kläger als Sozialversicherungsträger. Hierbei ist es unerheblich, ob die Obliegenheitsverletzung, auf die die Leistungsfreiheit der Beklagten gestützt wird, vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles begangen worden ist. Stellt das Anerkenntnis eine Obliegenheitsverletzung dar, so ist es gerade auch im vorliegenden Fall nicht mehr als recht und billig, daß von deren Folgen auch der Kläger betroffen wird, der seinerseits den Streithelfer zu diesem Anerkenntnis veranlaßt hat, obwohl ihm als Sozialversicherungsträger die Bestimmung des § 7 Nr. II 1 AKB bekannt sein mußte. Der Einwand der Revision, daß die Stellung des Klägers mehr der eines Dienstherrn des Verunglückten Br. als der eines Sozialversicherungsträgers ähnle, ist nicht gerechtfertigt, denn der Kläger war und ist nicht öffentlichrechtlicher Dienstherr des Br. sondern macht die Klageansprüche ausschließlich in seiner unbestrittenen Eigenschaft als Sozialversicherungsträger der Unfallversicherung geltend.
3.
Da hiernach die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die Beklagte dem Streithelfer gegenüber schon vor Abgabe seines Anerkenntnisses ihre Deckungspflicht abgelehnt hatte, ist diese Frage vom Berufungsgericht noch zu prüfen.
Hiernach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache nach § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war ihm auch die hiervon abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Haager