Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1990, Az.: BVerwG 7 C 37.89
Beanstandung eines Beschlusses im Wege der Rechtsaufsicht; Umfang der Angelegenheiten einer Gemeinde; Rechtmäßigkeit der Äußerung einer Gemeinde zu verteidigungspolitischen Fragen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 37.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 16.07.1986 - AZ: 7 K 85.4633
- VGH Bayern - 24.08.1988 - AZ: 4 B 86.02219
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 87, 228 - 236
- BVerwGE 87, 228 - 236
- BayVBl 1991, 440-443
- DVBl 1991, 491-494 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1991, 81-85 (LT 1+2)
- DÖV 1991, 605-607 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1991, 606-607
- DÖV 1991, 916
- JA 1991, 204-206
- JuS 1991, 968-969
- JuS 1991, 728
- NJW 1991, 2718 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 682-684 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 682-684
- NVwZ 1991, 1147
- NVwZ 1992, 543
- UPR 1991, 187-190
- VR 1991, 241-243
- Verw 25, 175
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Gemeinde, die sich zu einer etwaigen Atomwaffenstationierung in ihrem örtlichen Umfeld äußert, begibt sich auf das ihr verschlossene Feld der überörtlich wirkenden verteidigungsbezogenen Politik nicht schon dadurch, daß eine konkrete Stationierungsabsicht noch nicht festzustellen ist.
- 2.
Die Erklärung des Gemeindegebiets zur "atomwaffenfreien Zone" durch die Gemeindevertretung überschreitet die dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde gezogenen Grenzen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Regierung von Oberbayern beanstandete in der angefochtenen Verfügung vom 14. März 1985 im Wege der Rechtsaufsicht einen am 23. Oktober 1984 von dem Kreisverwaltungsausschuß der klagenden Landeshauptstadt München gefaßten Beschluß, in dem es u.a. heißt:
"1.
Die Senatsbeschlüsse des Kreisverwaltungssausschusses vom 22. 6. 1982 und 21. 9. 1982, nach denen Oberbürgermeister und Verwaltung beauftragt werden, 'gegenüber der Bundeswehr und den US-Streitkräften mit Nachdruck den Standpunkt zum Ausdruck zu bringen, daß eventuelle, wider Erwarten entstehende Absichten, ABC-Waffen in München zu lagern, auf entschiedene Ablehnung der Landeshauptstadt stoßen würden', werden wiederhergestellt.2.
Dasselbe gilt für den eventuellen Transport von ABC-Waffen über das Münchner Stadtgebiet.3.
In diesem Sinne erklärt sich München zur atomwaffenfreien Zone.4.
..."
In der rechtsaufsichtlichen Verfügung ist ausgeführt, daß der beanstandete Beschluß eine Äußerung zu verteidigungspolitischen Fragen enthalte, welche in Ermangelung entsprechender Rechtsvorschriften nicht dem den Gemeinden übertragenen Kreis von Aufgaben zuzurechnen sei. Der Beschluß betreffe auch keine eigene Angelegenheit der Gemeinde: Die Ausrüstung der Streitkräfte einschließlich der Lagerung und des Transports von Waffen seien nach dem Grundgesetz Bundesangelegenheit. Der örtliche Bezug der Waffenlagerung und des Transports reiche nicht aus, um eine gemeindliche Aufgabe zu begründen; andernfalls seien alle Angelegenheiten, die sich irgendwie im Gemeindegebiet auswirken könnten, als Aufgaben der Gemeinde anzusehen. Der beanstandete Beschluß beziehe sich in seinem Kerngehalt, der Erklärung Münchens zur atomwaffenfreien Zone, nicht auf eine kommunale Aufgabe; er treffe vielmehr die allgemeine politische Aussage, die Stadt spreche sich gegen ABC-Waffen aus.
Der Widerspruch der Klägerin hiergegen blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (BayVBl. 1989, 14 = DVBl. 1989, 158 = NVwZ-RR 1989, 207). Zur Begründung des Berufungsurteils ist ausgeführt: Das Selbstverwaltungsrecht gebe den Gemeinden die Befugnis, sich mit Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises zu befassen; das begrenze zugleich den gemeindliehen Zuständigkeitsbereich. Wo es um verteidigungspolitische Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Bundeswehr und mit dem westlichen Bündnis gehe, habe nach dem Grundgesetz der Bund die alleinige Kompetenz. Auf die vom Bund spezialgesetzlich eingeräumten Beteiligungs- und Anhörungsrechte des Landbeschaffungs- und des Schutzbereichsgesetzes könne sich die Klägerin nicht berufen; zu einem konkreten Landbeschaffungs- oder Schutzbereichsvorhaben werde in dem beanstandeten Beschluß nicht Stellung genommen. Soweit ihre Planungshoheit durch militärische Vorhaben betroffen sei, müsse sich eine Gemeinde zwar auch schon im Vorfeld von Entscheidungen zu einem militärischen Vorhaben mit konkretem ortsplanerischem Bezug befassen können. Insofern fehle es jedoch an jedem Anhaltspunkt für eine geplante Waffenlagerung. Nach der nicht anzuzweifelnden Aussage der Standortkommandantur würden in München keine ABC-Waffen gelagert; die dort stationierten Bundeswehreinheiten verfügten auch nicht über die technischen Voraussetzungen zu ihrem Verschuß. Für eine Befassung unter sonstigen Aspekten kommunaler Selbstverwaltungs- und Pflichtaufgaben (Straßenbaulast, Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, Brandschutz, technischer Hilfsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz) fehle es ebenfalls an der Voraussetzung hinreichend konkretisierter Vorhaben der Stationierung bzw. Lagerung. Der Stadtrat und seine Ausschüsse könnten sich auch nicht als "Stadtparlament" auf ein allgemeines politisches Mandat; zu verteidigungspolitischen Äußerungen berufen. Der Gemeiriderat sei ein Verwaltungsorgan, kein parlamentarisches Gremium, das mit Bundes- oder Landtag vergleichbar sei. Ob sich Gemeinden mit verteidigungspolitischen Fragen befassen dürften, wenn militärische Planungen geheimgehalten würden und eine Betroffenheit des Gemeindegebiets nicht auszuschließen sei, bedürfe keiner Entscheidung, da es an dieser Voraussetzung im Hinblick auf die Erklärung des Stadtkommmandanten fehle. Der Kreisverwaltungsausschuß der Klägerin habe mithin einen sog. "Vorratsbeschluß" getroffen, der auch sonst ganz überwiegend für unzulässig erachtet werde. Auf die Frage, ob der beanstandete Beschluß Teil einer Kampagne aus Anlaß des sog. NATO-Doppelbeschlusses sei und ob der Beschluß - wie das Verwaltungsgericht meine - den Anschein einer Entscheidung verteidigunspolitischer Natur erwecke, komme es nicht an.
Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, ferner einen Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG begründe ein weitreichendes Befassungsrecht für alle die gemeindlichen Interessen berührenden Angelegenheiten, wozu auch die Frage zähle, ob auf dem Gebiet einer Gemeinde ABC-Waffen gelagert oder transportiert werden sollen. Das Bundesverfassungsgericht bestimme die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne dieses Artikels als diejenigen Bedürfnisse und Interessen, "die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen" (BVerfGE 79, 127 <151 f.>). Mit dem Auftrag, diese Bedürfnisse und Interessen der Gemeindebürger zu wahren, ziele die Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auf eine möglichst umfassende Beteiligung der Bürger vor Ort. Sie gebe ein Befassungsrecht auch für die von anderen Verwaltungsträgern zu entscheidenden Angelegenheiten ab, soweit diese örtliche Interessen berührten. Der beanstandete Beschluß enthalte keine unzulässige politische Stellungnahme; der Gebrauch des Begriffs "atomwaffenfreie Zone" erlaube nicht den Schluß auf eine allgemeinpolitische Resolution. Der Begriff werde ausdrücklich "in diesem Sinne", d.h. im Sinne der in der Nr. 1 des Beschlusses angesprochenen Stationierung im Stadtgebiet der Klägerin gebraucht. Daß seitens des Bundes noch keine ortsbezogene Maßnahme getroffen worden sei, sei unerheblich; auf die Ortsbezogenheit der gemeindlichen Stellungnahme komme es an. Selbst wenn die Möglichkeit der Planung einer militärischen Anlage für ABC-Waffen zur Voraussetzung für ein entsprechendes Befassungsrecht der Gemeinde erhoben würde, läge diese Voraussetzung vor. Der Verwaltungsgerichtshof habe das verfahrensfehlerhaft verneint. Er begnüge sich mit dem Hinweis auf die Auskunft des Standortkommandanten, die "für das Gegenteil" einer solchen Möglichkeit spreche, stelle aber nicht ihr Fehlen fest. Da die Rechtsansicht der Klägerin zumindest vertretbar und allenfalls ein unbedeutender Verstoß ohne gravierende Folgen anzunehmen sei, lasse auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine rechtsaufsichtliche Aufhebung des Beschlusses zu.
Der beklagte Freistaat hält dem entgegen, daß ein allgemeines Äußerungsrecht im Sinne einer generellen Befassungskompetenz aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Rastedeentscheidung (BVerfGE 79, 127), nicht herzuleiten sei. Nach dieser Rechtsprechung seien die Gemeinden nicht befugt, als Sachwalter der Rechte und Interessen ihrer Bürger zu handeln. Die demokratische Legitimation der Gemeindevertretung beziehe sich ausschließlich auf den örtlichen, nicht auf den allgemeinpolitischen Bereich. Der Begriff der "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" sei nicht bloß im Sinne eines geographischen Bezugs zu verstehen; vielmehr müsse eine Angelegenheit konkreten Bezug auf das Zusammenleben der Bürger in der Gemeinde haben. Durch die Stationierung der Waffen werde der Gemeindebürger indessen nicht in seiner Eigenschaft als Bürger der Gemeinde, sondern so wie alle anderen von dem Stationierungsbeschluß des Bundes berührte Bundesbürger betroffen.
Der Oberbundesanwalt führt aus: Mit einem Beschluß zur "atomwaffenfreien Zone" überschreite die Gemeinde ihre Verbandskompetenz. Die verbale Einschränkung, der Beschluß sei nur auf das Gemeindegebiet bezogen, stelle einen spezifischen örtlichkeitsbezug, den das Bundesverfassungsgericht für derartige hoheitliche Äußerungen fordere, nicht her. Ein in ihre Verbandskompetenz fallendes Befassungsrecht stehe der Gemeinde nicht zu. Die Befassungskompetenz sei grundsätzlich nicht von der Wahrnehmungskompetenz zu trennen; die Entscheidung über die Errichtung atomarer Waffenlager auf dem Gebiet einer bestimmten Gemeinde obliege aber allein dem Bund. Wenn das Bundesverfassungsgericht ausführe, daß eine Gemeinde berechtigt sein möge, "sich mit einer Entschließung ihrer Verfassungsorgane gegen die konkrete Absicht zu wenden, auf ihrem Gemeindegebiet einen Atomreaktor, einen Flugplatz ... zu errichten" (BVerfGE 8, 122 <134>[BVerfG 30.07.1958 - 2 BvG 1/58]), so werde auch insoweit eine gemeindliche Angelegenheit nur unter der Voraussetzung ihrer rechtlichen Betroffenheit berührt. Eine Gemeinde handele nicht in Wahrnehmung unabgeleiteter Freiheiten; daraus folge, daß sie die gesetzliche Zuständigkeitsordnung einzuhalten habe.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Verstoß gegen revisibles Recht zurückgewiesen.
Durch die von der Regierung von Oberbayern verfügte rechtsaufsichtliche Beanstandung des Beschlusses des Kreisverwaltungsausschusses der Klägerin vom 23. Oktober 1984 wird die Klägerin in ihrem Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verletzt. Der beanstandete Beschluß des Kreisverwaltungsausschusses, der den Oberbürgermeister und die Verwaltung beauftragt, "gegenüber der Bundeswehr und den US-Streitkräften mit Nachdruck zum Ausdruck zu bringen, daß eventuelle, wider Erwarten entstehende Absichten, ABC-Waffen in München zu lagern, auf entschiedene Ablehnung der Landeshauptstadt stoßen würden" (Ziff. 1), diesen Auftrag auf den "eventuellen Transport von ABC-Waffen über das Münchner Stadtgebiet" (Ziff. 2) ausdehnt und sodann verlautbart
"In diesem Sinne erklärt sich München zur atomwaffenfreien Zone" (Ziff. 3), findet in der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Befugnis der Klägerin, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, keine Rechtsgundlage. Die rechtsaufsichtliche Beanstandung des Beschlusses greift daher in die verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungssphäre der Klägerin nicht rechtswidrig ein. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
1.
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet der Gemeinde das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Daraus erwächst der Gemeinde die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Gewalt überantwortet sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen (BVerfGE 79, 127 <146>). Mit der Universalität des gemeindlichen Wirkungskreises verbindet sich zwar in erster Linie die Befugnis der Gemeinde, bislang "unbesetzte" Aufgaben aus ihrem Bereich an sich zu ziehen. Hierauf ist die Gemeinde jedoch nicht beschränkt. Es steht ihr außerdem die - in ihrer Begrenzung im folgenden noch näher zu klärende - Berechtigung zu, sich aus ihrer ortsbezogenen Sicht auch mit bestimmten Fragen zu befassen, welche sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher Verwaltung ergeben, die nach der gesetzlichen Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung anderen Trägern öffentlicher Gewalt zugewiesen sind. Deshalb schließen die Bundeskompetenzen auf dem Gebiet der Verteidigung (Art. 73 Nr. 1, 87 a und 87 b GG) eine - die Wahrnehmung der Verteidungsaufgaben durch die dafür zuständigen Stellen unberührt lassende - Befassung der Gemeindevertretung in der Form von Stellungnahmen, die diesen Bereich etwa im Sinne einer Meinungsäußerung oder eines Ersuchens berühren, nicht ohne weiteres aus. Derartige Äußerungen der Gemeindevertretung sind insbesondere nicht etwa deshalb aus dem Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ausgenommen und darum unzulässig, weil es der Gemeinde im Einzelfall an den Voraussetzungen spezialgesetzlich begründeter Anhörungs- und Beteiligungsrechte, die insbesondere in Bestimmungen des Landbeschaffungs- und Schutzbereichsgesetzes vorgesehen sind, fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die aus dem kommunalen Recht zur Selbstverwaltung entspringende Planungshoheit der Gemeinde, die die Rechtsgrundlage für Stellungnahmen der Gemeindevertretung im Hinblick auf ortsplanerische Bezüge eines militärischen Vorhabens bilden kann. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof mit Recht auf die möglichen Folgen eines solchen Vorhabens für die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Gemeinde und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit (Brandschutz, technischer Hilfsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz etc.) hingewiesen. Auch Stellungnahmen der Gemeindevertretung mit inhaltlichen Bezügen zum Bereich der Verteidigung können mithin zugleich "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" betreffen, so daß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ggf. zur Rechtswidrigkeit der rechtsaufsichtlichen Beanstandung einer solchen Äußerung führt.
Voraussetzung einer auf dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht gründenden hoheitlichen Befassung ist indessen, daß sie die der Gemeindevertretung gezogenen Grenzen des Betätigungsfeldes wahrt, die durch den Tatbestand der "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" vorgegeben sind. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeiriwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (BVerfGE 79, 127 <151>; ferner BVerfGE 8, 122 <134>[BVerfG 30.07.1958 - 2 BvG 1/58]; 50, 195 <201>; 52, 95 <120>[BVerfG 24.07.1979 - 2 BvK 1/78]). Die Stellungnahme muß demnach auch und gerade, wenn sie den Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich sonstiger Stellen der vollziehenden Gewalt betrifft, in spezifischer Weise ortsbezogen sein. Der bloße Umstand, daß die Gemeindevertretung nur für die eigene Gemeinde spricht, genügt dem Anspruch spezifischer Ortsbezogenheit schon deshalb nicht, weil sie sonst unter Berufung auf die im Selbstverwaltungsrecht wurzelnde Allzuständigkeit der Gemeinde auch allgemeinpolitische Fragen zum Gegenstand ihrer Tätigkeit machen könnte. Die Gemeinde erlangt jedoch aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat (BVerfGE 79, 127 <147>; ferner 8, 122 <134>), ebenso wie sie selbst weder Inhaberin grundrechtsgeschützter politischer Freiheit noch Sachwalterin der grundrechtlichen Belange ihrer Bürger ist (BVerfGE 61, 82 <102 f.>[BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]). Die von der Gemeindevertretung gefaßten Beschlüsse ergehen vielmehr, auch soweit die Vertretung sich in der Form "appellativer" oder "symbolischer" Entschließungen äußert, in Ausübung gesetzlich gebundener öffentlicher Gewalt und bedürfen daher der - hier durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelten - Rechtsgrundlage.
Entgegen einer im Schrifttum (insbesondere Gröttrup in DÖV 1987, 714 ff.; vgl. auch Ladeur in DuR 1983, 30) geäußerten und von der Revision aufgegriffenen Auffassung werden das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende Selbstverwaltungsrecht und die rechtlichen Befugnisse der Gemeindevertretung als Teil der gesetzlich gebundenen Verwaltung nicht dadurch modifiziert, daß die Gemeindevertretung eine Volksvertretung ist. Aus ihrer demokratischen Legitimation folgt nicht, daß die Gemeindevertretung zu einer den "zentralen Instanzen in Bund und Ländern" gegenüberstehenden lokalen "Instanz politischer Ausführung" (Gröttrup a.a.O. S. 719) geworden wäre, ausgestattet mit einem "Gegenäußerungsrecht" (Ladeur a.a.O. S. 37). Die Gemeinde ist von der Staatswillensbildung, soweit diese sich auf die Ausübung der verfassungsmäßigen Kompetenzen von Bund und Ländern richtet, ausgeschlossen; das gilt auch für Handlungen ihres repräsentativen Vertretungsorgans.
Die Formel des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 79, 127 zur Klärung dessen, was "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind, kann ferner - entgegen der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung - nicht deshalb als eine vom herkömmlichen Verständnis abweichende, das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden erweiternde Begriffsbestimmung verstanden werden, weil dort auf die "Bedürfnisse und Interessen" der Gemeindeeinwohner abgehoben wird. Gegenüber der in der früheren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (a.a.O.) anzutreffenden Definition ("Angelegenheiten sind nur solche Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln ...") hat die Verwendung jener Begriffe ersichtlich nur die Bedeutung größerer begrifflicher Präzision: Als Angelegenheiten, deren Wahrung und Förderung sich die Gemeinde zur Aufgabe machen kann, kommen - und kamen auch auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - alle ortsbezogenen Interessen und Bedürfnisse der Gemeindebürger in Betracht; die Gemeinde, die sich einer solchen durch ortsbezogene Bedürfnisse und Interessen gekennzeichneten Angelegenheit annimmt, macht sie zu ihrer Aufgabe. Eine "Angelegenheit" ist einer "Aufgabe" begrifflich nicht - wie es die frühere Definition mißverständlich nahelegte - unmittelbar gleichzusetzen. Diese Unklarheit vermeidet nunmehr die in der Rastedeentscheidung BVerfGE 79, 127 gebrauchte Definition.
2.
Bedarf es demnach zur kommunalen Befassung mit Fragen der Stationierung und Lagerung atomarer Waffen eines spezifischen örtlichen Bezugs, so ist ein solcher Bezug unter der - hinreichenden, aber auch notwendigen - Voraussetzung gegeben, daß es dabei um Bedürfnisse und Interessen geht, die "den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen". Der Verwaltungsgerichtshof geht bei seiner rechtlichen Überprüfung zunächst ebenfalls von der Beschränkung der Gemeinden auf Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises aus, die ihnen als hoheitlich handelnden Gebietskörperschaften obliegt. Entscheidungserheblich wird im Berufungsurteil allerdings sodann darauf abgestellt, daß der von der Regierung beanstandete Beschluß als sog. Vorratsbeschluß ohne konkreten, auf das Gemeindegebiet der Klägerin bezogenen Anlaß gefaßt und deshalb zu Recht beanstandet worden sei; nach der Auskunft des Standortkommandanten stehe fest, daß im Gemeindegebiet und im Landkreis ABC-Waffen nicht gelagert seien und auch die hier stationierten Bundeswehreinheiten nicht über die technischen Voraussetzungen für einen Verschuß von ABC-Waffen verfügten. Mit dieser Begründung verfehlt das Berufungsgericht jedoch das an die Entscheidung anzulegende Kriterium; ob der in Rede stehende Beschluß eine "Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft" betrifft, wird mit dieser Begründung nicht entschieden. Als Voraussetzung dafür, daß sich der gemeindliche Beschluß mit der in ihm behandelten Frage einer Waffenlagerung im Gemeindegebiet rechtmäßigerweise befaßt, bedarf es zwar einer spezifisch örtlichen Dimension der Angelegenheit. Die Gemeinde muß aus "örtlich radizierten" Gründen Anlaß zur Befassung sehen, wenn sie nicht Gefahr laufen will, den ihr durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Bereich zu verlassen. Das besagt jedoch nicht, daß eine Gemeinde erst dann zur Stellungnahme berechtigt und ihr Befassungsrecht erst dann begründet wäre, wenn sich konkrete Hinweise darauf finden, daß Maßnahmen der Stationierung auf dem Gemeindegebiet geplant, in Vorbereitung oder sonst irgendwie absehbar sind. Eine Gemeinde darf sich, auch vorsorglich und ohne unmittelbar zu benennenden Anlaß, mit der Frage einer etwaigen Stationierung von Waffen auf ihrem Gebiet befassen. Eine Stationierung, auch eine zukünftige Stationierung, deren Aktualisierung noch nicht absehbar ist, bewirkt nämlich regelmäßig - gegenwärtig/aktuelle oder künftig/potentielle, jedenfalls aber - ortspezifische Betroffenheit. Die gemeindliche Aufgabenerledigung und die in diesem Rahmen zu wahrenden Bedürfnisse und Interessen der Bürger werden durch eine Stationierung, sei es, daß Maßnahmen in dieser Richtung bereits getroffen, sei es, daß sie erst in der Zukunft und nur möglicherweise zu erwarten sind, im allgemeinen mindestens berührt. Auch eine "antizipatorische" Äußerung im Sinne vorausschauender Vorsorge ist der Gemeinde daher, wie dies auch sonst in den Bereichen ihres örtlichen Wirkungskreises möglich ist, durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gestattet. Es ist Sache der Gemeinde zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt sie zu einem Vorhaben, das sich aus ihrer Sicht auf ihren Aufgabenvollzug mit Folgen "für das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde" auswirken wird, Stellung beziehen will; je stärker ihre präsumtive Betroffenheit erscheint, umso früher mag sie sich zu einer Reaktion veranlaßt sehen. Die Gemeinde, die zu einer etwaigen, noch nicht konkret zu prognostizierenden Waffenstationierung in ihrem örtlichen Umfeld Stellung nimmt, begibt sich damit oder jedenfalls damit allein noch nicht auf das Feld der ihr verschlossenen, weil überörtlich wirkenden verteidigungsbezogenen Politik (zutreffend Schmitt-Kammler in DÖV 1983, 869 <874 ff.>; ähnlich Hien in Hölzl/Hien, Bayerische Gemeindeordnung, 1988, RdNr. 2 zu Art. 7 GO).
Den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Volksbefragungsurteil
"Die Gemeinde mag berechtigt sein, sich mit einer Entschließung ihrer Verfassungsorgane gegen die konkrete Absicht zu wenden, auf ihrem Gemeindegebiet einen Atomreaktor, einen Flugplatz, eine militärische Anlage, z.B. eine Abschußbasis für Atomsprengkörper, zu errichten, sie ist aber nicht befugt, sich in derselben Weise gegen die Anlage von Atomreaktoren, Flugplätzen, militärischen Anlagen schlechthin zu wenden." (BVerfGE 8, 122 <134>[BVerfG 30.07.1958 - 2 BvG 1/58])
ist demgegenüber nicht zu entnehmen, daß der Gemeinde ein Befassungsrecht erst in einem Stadium erwächst, in dem das Vorhaben einer lokalen Stationierung in Form bestimmter militärischer Planungen oder Maßnahmen konkrete Form annimmt. Diese Wendung dient lediglich der Abwehr eines allgemeinen politischen Mandats der Gemeinden (ebenso BVerfGE 79, 127 <147>), läßt jedoch ausdrücklich unentschieden, unter welchen Voraussetzungen sich eine Gemeinde gleichwohl zu Angelegenheiten mit allgemeinpolitischem Bezug äußern darf.
Ob in einem präventiv gefaßten Beschluß die von einer Stationierung künftig in vielfältiger Hinsicht betroffenen kommunalen Aufgaben, wie sie bereits oben erwähnt sind (z.B. Planungsaufgaben, Aufgaben auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit), und die insoweit berührten Belange der gemeindlichen Wohnbevölkerung näher und ins einzelne gehend dargestellt werden, kann für die Zulassung der Befassung letztlich ebenfalls kein maßgebliches Kriterium sein. Andernfalls würde die Rechtmäßigkeit des Beschlusses von der mehr oder weniger breiten Ausmalung hypothetischer Sachverhalte in bezug auf jene Aufgaben und Belange abhängen; sie wird überdies mangels Kenntnis konkreter militärischer Vorhaben kaum möglich sein.
Die im Schrifttum verbreitete, vom Verwaltungsgerichtshof geteilte Auffassung von der Unzulässigkeit sog. Vorratsbeschlüssse geht in ihrer Substanz auf den Einwand zurück, hinter derartigen Beschlüsse stehe die Absicht der die Beschlüsse tragenden Gemeindevertreter, die Stationierungsentscheidung des Bundes als solche in Frage zu stellen; politischer Widerspruch gegen die Entscheidung für Nuklearwaffen der NATO auf dem Gebiet der Bundesrepublik sei, zumal derartige Beschlüsse in ihrer Vielzahl gleichsam flächendeckend wirkten, regelmäßig das wahre und entscheidende Motiv. Auch aus diesem politischen Gesamtzusammenhang (Kampagne 'atomwaffenfreie Zonen'), in dem die in Rede stehenden Beschlüsse in ihrer Gesamtheit stehen, folgt indessen nicht notwendig die Unzulässigkeit des einzelnen zur Überprüfung stehenden Beschlusses. Als hoheitliche Äußerung ist der von der Gemeindevertretung gefaßte Beschluß an seinem Inhalt, wie er sich aus dem Wortlaut erschließt, zu messen. Davon und nicht von den im Beschluß nicht formulierten Motiven der Gemeindevertreter hat die staatliche Rechtsaufsicht auszugehen. Die Beweggründe der Gemeindevertreter gewinnen erst dann Bedeutung, wenn der Beschluß als solcher nicht eindeutig und für eine Auslegung im Sinne einer allgemeinpolitischen Äußerung offen ist.
Mit Rücksicht auf den politischen Hintergrund der Nachrüstungsdebatte sind andererseits Äußerungen der Gemeinde, die schon nach ihrem Wortlaut den Charakter politischer Stellungnahmen haben oder den Anschein solcher Stellungnahmen erwecken, in keinem Fall zulässig. An das Erfordernis eines konkreten örtlichen Bezuges ist deshalb bei Beschlüssen, deren Anlaß die bloße Möglichkeit einer örtlichen Stationierung ist, ein strenger Maßstab anzulegen; auf diesen konkreten örtlichen Bezug hat sich der Beschluß zu beschränken, wobei auch insoweit ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Dem vorstehend Gesagten läßt sich nicht entgegenhalten, bei einiger verbaler Geschicklichkeit könnten die gemeindlichen Beschlußgremien ihre generelle Ablehnung von atomarer Bewaffnung, von Lagerung und Transport von Atomwaffen und damit eine unzulässige verteidigungspolitische Stellungnahme gleichsam verstecken hinter einer Darlegung des konkreten örtlichen Bezuges, damit also ihre wahren Beweggründe tarnen. Das ist in der Tat, wenn bei der Beurteilung der Äußerungen, wie es der Senat für richtig hält, in erster Linie auf ihren Wortlaut abgestellt wird, nicht auszuschließen, andererseits aber nicht ohne weiteres zu vermuten. Solche notwendigen verbalen Bemühungen und ihre nach dem Gesagten notwendige Beschränkung auf den konkreten örtlichen Bezug verhindern gerade eine aktiv kämpferische, plakative Stellungnahme mit allgemeinpolitischem, weil unmittelbar verteidigungspolitischem Inhalt.
3.
Die angefochtene rechtsaufsichtliche Verfügung ist ohne Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergangen. Mit der Formulierung, die klagende Stadt erkläre sich zur "atomwaffenfreien Zone", bezieht sich der Beschluß in seinem Punkt 3 auf die gegen eine Atomrüstung geführte politische Kampagne, mit deren Zielen er sich so, nur äußerlich bezogen auf das Stadtgebiet, konkludent identifiziert. Daran ändert auch die Einschränkung nichts, die durch den Zusatz "in diesem Sinne" zum Ausdruck kommt. Sie bezieht sich auf den in den vorausgehenden Punkten 1 und 2 des Beschlusses erteilten Auftrag an die Verwaltung, gegenüber Bundeswehr und US-Streitkräften nachdrücklich zum Ausdruck zu bringen, daß die Verbringung von ABC-Waffen in oder über das Stadtgebiet auf entschiedene Ablehnung stoßen werde. Diese Ankündigung stellt sich für den Betrachter, auch wenn sie als erstes genannt wird, als zwingende Konsequenz einer - in der Erklärung zur "atomwaffenfreien Zone" zum Ausdruck kommenden - politischen Ablehnung der im Bund beschlossenen Bewaffnung dar. Damit teilt sie das rechtliche Schicksal der Erklärung zu Punkt 1. Da die Klägerin einer vom Bund getroffenen verteidigungspolitischen Entscheidung unter deutlicher Überschreitung ihrer Kompetenzen entgegengetreten ist, verstößt die Beanstandung ihres Beschlusses auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
4.
Die Verfahrensrüge der Revision, der Verwaltungsgerichtshof hätte seine Feststellungen über fehlende Stationierungsabsichten nicht auf die Auskunft des Stadtkommandanten stützen dürfen, greift nicht durch. Auf die Frage etwaiger Stationierungsabsichten kommt es nach dem oben Gesagten für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Kreiling
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer