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§ 69 LBG M-V - Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetz mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften nach den §§ 35 bis 37 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. 1.

    die Arbeitszeit bis auf 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder

  2. 2.

    Urlaub ohne Bezüge zu gewähren.

Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Bezüge gewährt wird, ist § 37 Absatz 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes sinngemäß anzuwenden.

(3) Zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist Beamtinnen und Beamten der erforderliche Sonderurlaub unter Belassung der Dienstbezüge zu gewähren. Dies gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung berufenen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet werden.