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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1962, Az.: IV ZR 174/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1962
Aktenzeichen
IV ZR 174/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 16.02.1962
LG Stade

Fundstelle

  • MDR 1963, 392 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Händlers Robert S., O., postlagernd,

Prozessgegner

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Entschädigung kann nach §7 BEG ganz oder teilweise versagt werden, wenn der gesetzliche Vertreter des Berechtigten, um für diesen Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1936 geborene Kläger ist Zigeuner. Im Jahre 1940 lebte er mit seinen Eltern und Geschwistern in der Nähe von Stade in einem Wohnwagen. Am 16. Mai 1940 wurde die Familie zwangsweise in das Generalgouvernement Polen verbracht. Im Herbst 1944 gelangte der Kläger nach Deutschland zurück. Er besuchte vom 24. Oktober 1944 bis 15. März 1946 die Schule, danach gab er den Schulbesuch wieder auf und zog mit seinen Eltern im Wohnwagen von Ort zu Ort.

2

Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens geltend.

3

Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung durch Urteil vom 6. November 1959 zurückgewiesen. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

4

In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat das beklagte Land dem Kläger den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach §7 BEG versagt. Mit Rücksicht auf dieses Vorbringen des beklagten Landes hat das Berufungsgericht die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederum zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

5

Die Revision ist unbegründet.

6

Das beklagte Land hat dem Kläger den Anspruch auf Entschädigung sowohl deswegen versagt, weil er als auch sein gesetzlicher Vertreter, um für den Kläger Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das beklagte Land damit die Grenzen des ihm in §7 BEG eingeräumten Ermessens nicht überschritten habe. Der Kläger und auch sein Vater als sein gesetzlicher Vertreter haben übereinstimmend angegeben, der Kläger habe sich mit seiner Familie in Polen in den Lagern Belzek, Krychow, Warschau, Litzmannstadt und Sulejow befunden. In diesem Lager seien sie im Juli oder August 1944 durch die Rote Armee befreit worden. Nach den von dem beklagten Land und vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen haben der Kläger und seine Angehörigen kein anderes Schicksal gehabt, als die mit ihnen im Mai 1940 nach Polen abgeschobenen Zigeuner. Sie sind bereits Ende 1940 oder Anfang 1941 aus dem unbewachten Lager Krychow entlassen worden und haben seitdem auf freiem Fuß gelebt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger und auch sein Vater, sein gesetzlicher Vertreter, ihre unrichtigen Angaben vorsätzlich gemacht haben, um Entschädigung für den Kläger zu erlangen.

7

Zu Unrecht rügt die Revision, das beklagte Land habe sich in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr auf den Versagungsgrund des §7 BEG berufen können. Grundsätzlich kann das beklagte Land, solange ein Rechtsstreit über einen Entschädigungsanspruch anhängig ist, sich in jedem Stadium des Verfahrens hinsichtlich dieses Anspruchs auf den Versagungsgrund des §7 BEG berufen. Es kommt nicht darauf an, wann das beklagte Land von den Tatsachen, aus denen es den Versagungsgrund herleitet, Kenntnis erhalten hat. Im Ermessen des beklagten Landes steht es, ob es zunächst gegenüber dem geltend gemachten Anspruch ausführen will, dieser bestehe aus Rechts- oder tatsächlichen Gründen nicht. Das beklagte Land kann, wenn diese Rechtsverteidigung ihm keine Aussicht auf Erfolg verspricht, sich noch im späteren Stadium des Verfahrens auf §7 BEG berufen. Etwas anderes gilt nur, wenn das beklagte Land im Laufe des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend auf seine Rechte nach §7 BEG verzichtet hat. Für einen derartigen Verzicht bietet der hier vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

8

Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich unwahre Angaben gemacht, wird von der Revision indes mit Recht angegriffen. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Kläger sei im Zeitpunkt seiner Inhaftierung und Umsiedlung zwar erst vier Jahre und im Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Deutschland erst 8 1/2 Jahre alt gewesen. Es sei auch wahrscheinlich, daß ihm mancherlei aus der Zeit seines Aufenthalts in Polen aus dem Gedächtnis gekommen sei. Die Befreiung aus einem Konzentrationslager durch russische Truppen sei aber auch für einen 8 1/2jährigen Jungen ein so einmaliges und unvergeßliches Erlebnis, daß der Kläger nicht damit gehört werden könne, er habe die Dinge nicht oder nur noch in sehr dunkler Erinnerung.

9

Diese Ausführungen sind rechtlich bedenklich. Es ist zu berücksichtigen, daß zwischen den Erlebnissen, die der Kläger in seiner frühesten Jugend gehabt hat, und dem Zeitpunkt; in dem er sie den Entschädigungsorganen schilderte, etwa 20 Jahre liegen. Mit Sicherheit kann angenommen werden, daß in dieser Zeit in der Familie des Klägers sehr viel über das eigene Schicksal und das Schicksal anderer verfolgter Zigeuner gesprochen worden ist. Es ist sehr wohl möglich, daß dadurch das Erinnerungsbild des Klägers beeinflußt worden ist, daß Dinge, die nur erzählt worden sind, und die vielleicht nur das Schicksal anderer betrafen, sich in seiner Erinnerung als eigenes Erleben darstellen. Das Berufungsgericht hätte die von ihm getroffene Feststellung nicht ohne Hinzuhiehung eines geeigneten, mit der Jugendpsychologie vertrauten Sachverständigen treffen können.

10

Trotz dieses zu Recht gerügten Verfahrensmangels muß die Revision zurückgewiesen werden, denn das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger sich auch die unrichtigen Behauptungen seines Vaters als seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muß. Die gegenteilige Ansicht, vertreten von Blessin/Wilden BEG 3. Aufl. §201 Anm. 5 kann sich nicht auf den Charakter der Bestimmung des §7 BEG berufen. Es handelt sich hierbei nicht nur um eine Strafvorschrift. Ihr Zweck ist es, die ordnungsmäßige und gerechte Abwicklung der Entschädigung zu gewährleisten. Im Interesse aller Verfolgter ist sie getroffen. Die Mehrzahl der Verfolgten ist nicht in der Lage, einen vollständigen Beweis für das Bestehen ihrer Ansprüche zu führen. Mit Rücksicht darauf gewährt das Bundesentschädigungsgesetz ihnen weitgehende Erleichterungen bei der Beweisführung. In erheblichem Umfang wird nur von ihren Angaben ausgegangen. Unter diesen Umständen war es notwendig, durch geeignete Mittel dafür Sorge zu tragen, daß von diesen Vorteilen kein unangemessener Gebrauch gemacht wird. Das Bundesentschädigungsgesetz mußte eine Bestimmung aufnehmen, durch die die Berechtigten nachhaltig angehalten werden, ihre Angaben sorgfältig zu prüfen und das Geschehene nur wahrheitsgemäß zu schildern. Diesem Zwecke dient §7 BEG. Er soll verhindern, daß die finanziellen Mittel, die nicht ausreichen, das gesamte Unrecht wiedergutzumachen, in unrechte Hände gelangen. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der minderjährige Verfolgte, der seine Ansprüche nicht selbst geltend machen kann, sich im Rahmen des §7 BEG auch die unrichtigen Angaben seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muß.

11

Da das beklagte Land, wie insbesondere der Schriftsatz vom 18. Mai 1961 ergibt, die Entschädigung auch allein aus dem Grunde versagt hat, weil der gesetzlicher Vertreter des Klägers vorsätzlich unwahre Angaben gemacht hat, ist die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden, und die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts muß zurückgewiesen werden.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §225 Abs. 1 BEG, §97 ZPO.

Ascher Johannsen Maaß Dr. Loewenheim Dr. Graf