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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1957, Az.: III ZR 249/55

Entschädigungsanspruch eines Pächters in Höhe seiner werterhöhenden Aufwendungen anlässlich einer vorzeitigen Beendigung eines Pachtvertrages infolge einer Bodenreform; Entschädigung für die Zeit nach vertragsgemäßem Pachtende als Sonderopfer; Entschädigung für die Zeit nach vertragsgemäßem Pachtende als Entgang von Wirtschaftserträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1957
Aktenzeichen
III ZR 249/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 19.10.1955
LG Stuttgart

Fundstelle

  • DÖV 1957, 674 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Pachthof im Rahmen der Bodenreform enteignet, so hat der Pächter, dessen Pachtverhältnis dadurch vorzeitig beendet wird, Anspruch darauf, daß er als Entschädigung für seine werterhöhenden Aufwendungen den Betrag in Deutscher Mark erhält, den er in der früheren Währung tatsächlich aufgewendet hat. Was er nach dem Vertrag bei normaler Pachtbeendigung von seinem Verpächter als Aufwendungsersatz erhalten haben würde, bleibt außer Betracht. Diese in § 7 Ergänzungsgesetz zum Reichssiedlungsgesetz in Verbindung mit §§ 994, 996 BGB getroffene Regelung der Entschädigung des Pächters widerspricht nicht der Vorschrift inArt. 14 Abs. 3 GrundG.

In dem Rechtsstreit
...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1957
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 19. Oktober 1955 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Der Kläger, wie vordem seit 1887 sein Vater, hatte von der Hofkammer des Herzogs Philipp Albrecht v. W. die Domäne Wi. bei B. gepachtet. Die jeweils auf 12 oder 15 Jahre abgeschlossenen Pachtverträge waren immer wieder erneuert worden, der letzte lief bis 29. Februar 1956.

2

Die rund 197 ha große Domäne wurde 1947 auf Grund des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 30. Oktober 1946 (RegBl Baden-Württemberg S 263) zugunsten der Württembergischen Landsiedlung GmbH enteignet. Diese setzte das Pachtverhältnis mit dem Kläger zunächst fort, doch wurden diesem seit 1949 nach und nach Flächen und Gebäude entzogen, so daß ihm schließlich nur 45 ha verblieben. Zum 1. März 1955 stellte der Kläger diesen Resthof der Württembergischen Landsiedlung zur Verfügung, weil dessen sachgemäße Bewirtschaftung unmöglich sei.

3

Am 27. Juli 1953 erließ das Landesamt für Umlegung und Siedlung als obere Siedlungsbehörde einen Teilentschädigungsbescheid zur Abfindung der Ansprüche des Klägers. Darin wurden als Entschädigung für Aufwendungen des Klägers in der Zeit vor der Enteignung 18.079 DM sowie als Entschädigung für Ertragsausfall infolge der vorzeitigen Auflösung der Pacht - berechnet nach dem zweijährigen Ertrag der gesamten dem Kläger entzogenen Grundflächen - 30.972 DM festgesetzt.

4

Diesen ihm am 7. August 1953 zugestellten Teilenteignungsbescheid ficht der Kläger mit der am 29. August 1953 beim Landgericht eingereichten, dem beklagten Land am 2. September 1953 zugestellten Klage an. Er macht geltend, die Entschädigung für die von ihm vor der Enteignung vorgenommenen Verbesserungen müsse nach dem heutigen Werte der von ihm geschaffenen Anlagen bemessen werden. Wegen der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses müsse ihm der Ertragsausfall nicht nur für zwei Jahre, sondern bis zum Ende der Pachtzeit gewährt werden. Auf dieser Grundlage hat der Kläger den Antrag seiner Leistungsklage errechnet, deren Zahlenwerk für das Revisionsverfahren ohne Interesse ist.

5

Weiter hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, auch für den in der Zeit seit dem 1. März 1956 entstandenen Ertragsausfall Entschädigung zu gewähren, soweit er nicht durch Anpachtung eines anderen Landgutes einen Ausgleich für den Ertragsausfall erzielt oder die Anpachtung eines anderen Landgutes nicht schuldhaft unterlassen habe. Diesen Anspruch begründet der Kläger mit der Behauptung, der Pachtvertrag würde von der Hofkammer, wenn die Domäne nicht enteignet worden wäre, wie in früheren Zeiten erneuert worden sein; einen etwa gleichartigen Hof habe er bei dem geringen Angebot an solchen Pachtgütern, angesichts seines Alters und wegen der Vorenthaltung der erforderlichen Mittel durch das beklagte Land bisher nicht pachten können.

6

Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt. Der Kläger könne als Aufwendungsersatz nicht mehr verlangen, als ihm durch den Teilentschädigungsbescheid nach Maßgabe der Bestimmungen des Pachtvertrages zugesprochen worden sei. Mehr als Entschädigung für den Ertragsausfall auf zwei Jahre könne er deshalb nicht fordern, weil er schuldhaft versäumt habe, ein anderes Gut zu pachten. Den Pachtvertrag mit der Hofkammer wurde der Kläger auch ohne Enteignung nicht haben fortsetzen können.

7

Das Landgericht, auf dessen Urteil im übrigen nicht eingegangen zu werden braucht, hat dem Kläger Ersatz für seine vor der Enteignung gemachten Aufwendungen 1: 1 in Deutsche Mark umgestellt zugebilligt, und zwar auf Grund Sachverständigengutachtens in Höhe von 36.637,97 DM. Weiter hat es den Anspruch auf Entschädigung für Ertragsausfall in den vier Wirtschaftsjahren von 1952 bis 1956 für begründet erachtet. Eine Entschädigung unter Zugrundelegung eines zweijährigen Ertragsausfalles sei zu gering, da der Kläger, ohne daß ihm ein Verschulden nachzuweisen sei, eine andere Einkommensquelle nicht gefunden habe. Für längere Zeit könne ihm Entschädigung aber nicht zugebilligt werden; der Kläger habe zwar begründete Aussicht auf den Abschluß eines neuen Pachtvertrages mit der Hofkammer gehabt, insoweit aber infolge der Enteignung keine Rechtseinbuße erlitten.

8

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat beantragt, bei der Bemessung des Ersatzes für seine Aufwendungen von der für den Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses festzustellenden Erhöhung des Wertes der Domäne auszugeben, die auf seinen Aufwendungen beruhe, das seien - berechnet nach dem Mittelwert aus den Angaben der Sachverständigen - 50.732 DM. Ferner hat er seinen Feststellungsantrag hinsichtlich der Entschädigung für die Zeit vom 1. März 1956 ab wiederholt.

9

Das beklagte Land hat seinen Klagabweisungsantrag bis auf einen geringfügigen, für das Revisionsverfahren bedeutungslosen Betrag aufrecht erhalten.

10

Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Der Berufung des Klägers hat es teilweise stattgegeben, weil es hinsichtlich der Entschädigung für Ertragsausfall zu einem dem Kläger günstigeren rechnerischen Ergebnis gekommen ist als das Landgericht. Dagegen hat es die Klagabweisung aufrecht erhalten, soweit dem Kläger Aufwendungsersatz über 36.637,97 DM hinaus und Entschädigung für die Zeit nach dem 29. Februar 1956 vom Landgericht aberkannt worden sind.

11

Gegen das Berufungsurteil hat das beklagte Land Revision eingelegt mit dem Antrag, die Klage insoweit abzuweisen, als über den im Teilentschädigungsbescheid festgesetzten Betrag von 18.079 DM hinaus als Ersatz für die Aufwendungen des Klägers vor der Enteignung weitere 18.558,97 DM (insgesamt 36.637,97 DM) zugesprochen worden sind.

12

Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen mit dem Antrag festzustellen, daß das Land auch für die Zeit vom 1. März 1956 ab zum Ersatz des entstandenem Ertragsausfalles verpflichtet sei. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zur Zahlung weiterer 14.095 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. August 1952 - als weiteren Ersatz für Aufwendungen vor der Enteignung - zu verurteilen.

13

Die Parteien haben wechselseitig die Zurückweisung ihrer Revisionen beantragt.

Entscheidungsgründe

14

I.

1.)

Grundlage für den Entschädigungsanspruch des Klägers ist Art. 5 des Gesetzes Nr. 65 zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 30. Oktober 1946 (RegBl Württ-Bad 1946, 263) in Verbindung mit § 20 der 1. Ausführungs- und Ergänzungsverordnung dazu vom 1. April 1947 - Verordnung Nr. 601 - (RegBl Württ-Bad 1947, 43) und § 7 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 - ErgGes - (RGBl 1935 I 1). Danach kann der Pächter eines von einem Siedlungsunternehmen erworbenen Grundstückes im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses Ersatz von Aufwendungen in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften in §§ 994 bis 998 des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangen. Darüber hinaus kann ihm eine angemessene Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses gewährt werden. Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 908 zur beschleunigten Durchführung der Bodenreform vom 26. November 1947 (RegBl Württ-Bad 1947, 171) in Verbindung mit § 1 der AusfVO Nr. 606 hierzu vom 4. Dezember 1947 (RegBl Württ-Bad 1947, 172) und § 2 der Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Landwirtschaftsverwaltung vom 4. Dezember 1952 (GesBl Bad-Württ 1952, 46) war das Landesamt für Umlegung und Siedlung zur Festsetzung der Entschädigung des Klägers zuständig. Geigen dessen Teilentschädigungsbescheid vom 27. Juli 1953 stand dem Kläger nach § 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 601 vom 1. April 1947 in Verbindung mit § 5 der 3. Ausführungsverordnung Nr. 609 vom 15. September 1948 (RegBl Württ-Bad 1948, 155) die Klage bei dem ordentlichen Gericht binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides offen. Diese Klagfrist ist gewahrt.

15

2.)

Die Klage ist mit Recht gegen das beklagte Land gerichtet worden. Dessen Entschädigungspflicht ergibt sich aus § 7 des Gesetzes Nr. 948 über die Entschädigung für Übereignung oder Enteignung von Grundeigentum nach dem Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 5. Juli 1949 (RegBl Württ-Bad 1949, 167). Dieses Gesetz spricht zwar nur von der Entschädigung fürÜbereignung oder Enteignung von Grundeigentum. Es bestehen aber keine Bedenken dagegen, seine Bestimmungen auch auf die Entschädigung der Pächter enteigneter Grundstücke zu beziehen. Die Parteien haben gegen die Anwendung dieses Gesetzes und der übrigen im vorstehenden angeführten gesetzlichen Bestimmungen auf die im Streit stehenden Ansprüche keine Bedenken geltend gemacht.

16

II.

Das beklagte Land hat mit seiner Revision seine Verurteilung zur Entschädigung für Ertragsausfall unter Zugrundelegung von vier Wirtschaftsjahren nicht angefochten. Im Revisionsverfahren handelt es sich allein um die Frage, ob dem Kläger Entschädigung wegen der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses auch für die Zeit vom 1. März 1956 ab zusteht und wie die Entschädigung für die vom Kläger vor der Enteignung gemachten Aufwendungen zu bemessen ist.

17

A.

1.)

Das Berufungsgericht versagt dem KlägerEntschädigung für vorzeitige Pachtbeendigungüber den 28. Februar 1956 hinaus mit folgender Begründung. Nach dem mutmaßlichen Lauf der Dinge würde der Kläger zwar den Hof nach Ablauf des Pachtvertrages erneut haben pachten können und die Enteignung der Domäne habe ihm somit die Möglichkeit genommen, den Hof über den 29. Februar 1956 hinaus weiter nutzen zu können. Für diesen Schaden könne der Kläger aber Entschädigung nicht verlangen:

18

a)

Einen rechtlichen Schutz genieße die Stellung des Klägers über den 29. Februar 1956 hinaus nicht. Das Landwirtschaftsgericht sei nicht in der Lage, den an diesem Tage ablaufenden Pachtvertrag zu verlängern, § 8 Abs. 2 des Gesetzesüber landwirtschaftliche Pachtverträge vom 25. Juni 1952 - Landpachtgesetz - (BGBl I, 343) schließe diese Möglichkeit aus, weil es sich um einen langfristigen Vertrag handele, der - da 1943 vom Landrat genehmigt - nach § 16 Abs. 1 dieses Gesetzes einem angezeigten Vertrag gleichstehe Langfristig sei der vor dem 21. Juni 1948 abgeschlossene Vertrag nach Maßgabe der §§ 2, 13 Satz 1 des Landpachtgesetzes in Verbindung mit § 1 des Badisch-Württembergischen Ausführungsgesetzes hierzu vom 13. Juli 1953 (GVBl Bad-Württ 1953, 110), weil die Pachtdauer 12 Jahre erreiche. Eine ausnahmsweise Verlängerung der Pachtdauer nach§ 13 Satz 2 des Landpachtgesetzes sei hier nicht zulässig, weil der Vertrag nicht 1955, sondern erst am 29. Februar 1956 ablaufe. Es bleibe deshalb bei der Hegel, daß Pachterschutz durch Pachtverlängerung nicht gewährt werden könne. Gegen diese Ausführungen sind Bedenken nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht.

19

b)

§ 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes gewähre keine Entschädigung für die Zeit nach vertragsgemäßem Pachtende.

20

c)

Der in Rede stehende Anspruch könne auch nicht ausArt. 14 Abs. 3 GrundG hergeleitet werden. Zwar sei Entschädigung zu leisten, wo immer eine Enteignung als Auferlegung eines erzwungenen, ungleich treffenden Sonderopfers für die Allgemeinheit stattfinde (BGHZ 6, 270 [280]). Jeder aber, der auf Zeit pachte, laufe Gefahr, mit dem Ende des Pachtvertrages seine Erwerbsgrundlage zu verlieren. Auch die Enteignung des Verpächters liege im normalen Risikobereich des Pächters. Die Einbuße, die er durch die Nichtverlängerung des Pachtvertrages aus diesem Anlaß erleide, sei im Gegensatz zu dem durch die vorzeitige Pachtaufhebung entstehenden Schaden kein Sonderopfer, sondern die Verwirklichung der mit der Pächterstellung zwangsläufig verbundenen Gefahr.

21

2.)

Demgegenüber macht der Kläger mit dem Hauptantrag der Anschlußrevision geltend: Das Berufungsgericht habe nicht erkannt, daß es für die Frage des Sonderopfers nicht auf die Lage der Pächter im allgemeinen ankomme, sondern auf den Einzelfall des Enteignungsgeschädigten. Gegenüber jedem anderen Pächter liege das Sonderopfer des Klägers darin, daß er seinen Hof in einem Alter verlieren solle, in welchem es auch für den tüchtigsten Landwirt einfach unmöglich sei, ein anderes Landgut verpachtet zu erhalten. Alle die Gründe, die sonst die Erneuerung eines Pachtverhältnisses ausschließen könnten, hätten hier gerade nicht vorgelegen. Denn die Hofkammer würde das Pachtverhältnis jedenfalls fortgesetzt haben, wenn die Enteignung nicht erfolgt wäre. Es müsse auch für die Enteignungsentschädigung der Grundsatz des § 252 BGB gelten, daß auch der Gewinn zu ersetzen sei, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne. Wenn man Enteignungseingriffe zum normalen Risiko erhebe, gebe es überhaupt kein Sonderopfer bei Enteignungen mehr.

22

3.)

Mit diesen Ausführungen kann der Kläger die zutreffende Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erschüttern. Zwar kann ein enteignender Eingriff in einen eingerichteten Wirtschaftsbetrieb Ansprüche auf Entschädigung für den Entgang von Wirtschaftserträgnissen und sonstigen Vorteilen begründen, die dem Betroffenen ohne den Eingriff zugute gekommen wären. Es kommen dabei aber nur solche Erträgnisse und Vorteile in Betracht, die in der Rechtsposition des Betroffenen ihre Grundlage haben, im Eigentum, wo Eigentum entzogen wird, in einer vertraglich gesicherten und rechtlich geschützten Nutzungsmöglichkeit, wo eine solche beeinträchtigt oder ganz entzogen wird. Der Kläger hatte gegen seinen Verpächter keinen auf Gesetz oder Vertrag beruhenden Rechtsanspruch auf Verlängerung des Pachtvertrages und er genoß, wie oben dargelegt, auch keinen Pächterschutz über das vertragliche Ende der Pachtzeit hinaus. Der Vermögenswert, in den enteignend eingegriffen wurde, war seine Rechtsstellung als Pächter, wie sie ihm der bis zum 29. Februar 1956 laufende Pachtvertrag gewährte. Wenn es auch durchaus wahrscheinlich ist, daß die Hofkammer das Pachtverhältnis, wie vordem, wiederum erneuert haben würde, so war die Aussicht darauf doch nicht schon vermögenswerter Bestandteil jener Rechtsposition selbst. Der Kläger hätte, wenn die Hofkammer entgegen der bisherigen Übung und wider alle Erwartung sich aus irgendwelchen Gründen gezwungen gesehen hätte, den Pachtvertrag nicht zu erneuern, keinen Anspruch auf Entschädigung mit der Begründung erheben können, er habe mit einer Erneuerung bestimmt gerechnet, seine Existenz sei darauf gegründet. Denn der Kläger hat nicht behauptet, daß eine bindende vertragliche Abrede dieser Art getroffen worden sei, vielmehr nur vorgetragen, es habe auf Grund des guten Einvernehmens mit der Hofkammer festgestanden, daß der Pachthof in Bewirtschaftung seiner Familie bleiben werde und daß die Hofkammer an einen Pächterwechsel nicht gedacht haben würde. Daraus ergibt sich, daß die Aussicht auf Erneuerung des Pachtvertrages nicht rechtlich geschützt in dem Vertragsverhältnis wurzelte, in das infolge der Enteignung der Domäne eingegriffen wurde. Deshalb ist es gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht dem Kläger Entschädigung für Ertragsausfall für die Zeit nach dem 29. Februar 1956 versagt hat. Mit dem Hauptantrag der Anschlußrevision kann der Kläger also keinen Erfolg haben.

23

B.

1.)

Bei der Bemessung der Entschädigung für die Aufwendungen des Klägers vor der Enteignung ist das Landesamt in seinem Teilentschädigungsbescheid vom Pachtvertrag ausgegangen, weil der Kläger nicht günstiger gestellt werden dürfe als er stehen würde, wenn die Enteignung unterblieben wäre. Aufwendungen für zweckmäßige, vom Verpächter genehmigte Verbesserungen läßt es dem Kläger gemäß § 13 Pachtvertrag voll zugute kommen. Dabei errechnet es den Zeitwert der Aufwendungen aus den tatsächlich aufgewendeten Beträgen, die es durch einen Sachverständigen ermittelt hat, abzüglich der durch die Abnutzung der geschaffenen Einrichtungen begründeten und erforderlichen Abschreibungen unter Umstellung der aufgewendeten Beträge im Verhältnis 1 zu 1 in Deutsche Mark, da es sich bei den Ansprüchen um einen Wertersatz handele.

24

2.)

Das Berufungsgericht geht von einer anderen Grundlage aus als das Landesamt:

25

Es folgert aus § 7 des Ergänzungsgesetzes zumReichssiedlungsgesetz, daß die im Pachtvertrag vereinbarten Bestimmungenüber den Aufwendungsersatz nicht in Frage kommen könnten. Nach§§ 994, 996 BGB könne der Kläger für seine Aufwendungen, die entweder notwendig oder doch jedenfalls nützlich und noch werterhöhend seien, vollen Ersatz verlangen, aber auch nicht mehr. Da der Anspruch so zu behandeln sei, wie wenn er im Zeitpunkt der Aufwendungen entstanden wäre, und da alle Aufwendungen vor der Währungsumstellung gemacht worden seien, würde er an sich im Verhältnis 10: 1 der Umstellung unterliegen. Dieses Ergebnis entspreche aber wegen des Zusammentreffens der Entschädigungsregelung mit den Regeln desUmstellungsgesetzes nicht den Anforderungen, die Art. 14 GrundG an die Enteignungsentschädigung gestellt wissen wolle. Ein Vergleich mit den enteigneten Ansprüchen, nämlich denjenigen, die der Kläger nach Ablauf des Pachtvertrages gegen seinen Pächter hätte erheben können, mache das deutlich. Alle Verbesserungen, für die der Kläger Entschädigung fordere, würden als werterhöhend unter§ 13 des Pachtvertrages gefallen sein. Da Sachwerte aufgewendet worden seien, würde billiges Ermessen, wie es nach § 13 des Pachtvertrages der dort vorgesehene Schätzungsausschuß hätte anwenden müssen, zum vollen Ersatz der Aufwendungen in Deutscher Mark geführt haben. Dieser Betrag müsse such als Enteignungsentschädigung zugebilligt werden.

26

Diese Entschädigung wurde sich aber auch nicht erhöhen, falls davon auszugehen wäre, daß der Schätzungsausschuß den Aufwendungsersatz nach § 13 des Pachtvertrages etwa auf den vollen Zeitwert bemessen haben würde, den die Sachverständigen mit rund 50.000 DM angegeben hätten. Denn die gesetzliche Regelung des§ 7 Ergänzungsgesetz und der §§ 994 bis 998 BGB mit der hinsichtlich der Umstellung vorgenommenen Korrektur trage den Interessen des Klägers im Sinne des Art. 14 GrundG genügend Rechnung. Die Höhe der Aufwendungen in Reichsmark hafte der Sachverständige mit 36.637,97 RM angegeben. Dieser Betrag sei dem Kläger in Deutscher Mark vom Landgericht mit Recht zuerkannt worden.

27

3.)

a)

Die Revision des beklagten Landes macht demgegenüber geltend, für die Feststellung der angemessenen Entschädigung müßten alle Umstände herangezogen werden, man dürfe nicht schlechthin von den Bestimmungen des Ergänzungsgesetzes ausgehen, abweichende vertragliche Vereinbarungen gingen vor. Die obere Grenze des Ersatzanspruches des Klägers sei nach § 13 des Pachtvertrages das, was er tatsächlich aufgewendet habe. Die üblichen Jahresabschreibungen müßten abgezogen werden, weil der Kläger die von ihm geschaffenen Anlagen genutzt habe, ohne daß seine Pacht erhöht worden sei. In welcher Höhe diese Abschreibungen erfolgen könnten, werde der Entscheidung des Senats überlassen. Selbst wenn man, wie es das Berufungsgericht tue, die Bestimmungen in § 996 BGB zugrundelege, werde dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Zeitwert nur unter Berücksichtigung von Abschreibungen ersetzt werde.

28

b)

Die Anschlußrevision des Klägers beruft sich zur Begründung ihres Hilfsantrages - auf den einzugehen ist, weil der Hauptantrag nicht durchdringt - gleichfalls auf § 13 des Pachtvertrages. Sie folgert daraus, daß dem Kläger als Ersatz seiner Aufwendungen der Betrag zu zahlen sei, der dem Zeitwert der von ihm geschaffenen Einrichtungen im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages entspreche. Der in § 13 des Pachtvertrages vorgesehene Schätzungsausschuß würde bei seiner Schätzung von den Zeitwerten ausgegangen sein und die Hofkammer würde bei Beendigung des Pachtverhältnisses nicht weniger als den Zeitwert ersetzt haben.

29

4.

a)

Die auf Sachverständigengutachten gestützte tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Laufe der Zeit vor der Enteignung der Domäne zu deren Verbesserung insgesamt 36.637,97 Mark aufgewendet hat, ist von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen worden.

30

b)

Darauf, welchen Betrag der Kläger nach dem Pachtvertrag bei Pachtende von seinem Verpächter als Ersatz für seine Aufwendungen hätte verlangen können, welchen Betrag die Schätzungskommission festgesetzt oder die Hofkammer von sich aus gezahlt haben würde, kommt es nicht an. Denn es ist nicht auf den Vertrag abzustellen. Maßgebend ist die gesetzliche Regelung der Entschädigung so, wie sie in § 7 des Ergänzungsgesetzes zum Reichssiedlungsgesetz getroffen worden ist.

31

Die dort vorgesehene sinngemäße Anwendung der Bestimmungen in §§ 994, 996 BGB bedeutet, daß nicht von der Werterhöhung auszugehen ist, die der Hof durch die vom Kläger geschaffenen Einrichtungen erfahren hatte und nicht davon, mit welchem Wert diese Einrichtungen nach Abschreibungsgrundsätzen noch zu Buche standen, sondern vcn den Beträgen, die der Kläger tatsächlich aufgewendet hat.

32

Daß es nicht angeht, den Kläger mit einem 10 zu 1 umgestellten DM-Betrag abzufinden, hat schon das Landesamt zutreffend erkannt. Vom Zweck der Enteignungsentschädigung her gesehen, die einen materiellen Ausgleich für die Aufwendungen schaffen soll, für die der Kläger von seinem Verpächter keinen Ersatz mehr erhält, ist die Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber den Aufwendungsersatz dann "sinngemäß", wenn der Kläger ohne Rücksicht auf etwaige buchmäßige Abschreibungen einerseits, auf Preissteigerungen andererseits, den Betrag in Deutscher Mark erhält, den er früher in der damals gültigen Währung aufgewendet hat. So bleiben ihm die Gelder, die er tatsächlich verausgabt hat, "wertbeständig" erhalten und er erhält so den angemessenen Gegenwert.

33

c)

Die Regelung des § 7 des Ergänzungsgesetzes zumReichssiedlungsgesetz - so verstanden - widerspricht dem Art. 14 des Grundgesetzes nicht. Wenngleich das zu entschädigende "Opfer" des Pächters im Verlust des Anspruches auf Aufwendungsersatz besteht, den er bei normaler Pachtbeendigung dem Verpächter gegenüber hätte geltend machen können, so brauchte die Enteignungsentschädigung für diesen weggefallenen Anspruch nicht notwendig nach Art und Ausmaß dieses Anspruches geregelt zu werden. Die Frage des Aufwendungsersatzes kann in Landpachtverträgen ganz verschieden geregelt sein. Wie sich aus dem Parteivortrag ergibt, sind auch hier zwischen denselben Vertragsparteien bei Erneuerung der Pachtverträge nicht immer die gleichen Bestimmungen getroffen worden. Nach dem vom Reichsnährstand entworfenen Vordruck eines Landpachtvertrages, wie er zwischen den Parteien zuletzt verwendet worden war, sollte ein Schätzungsausschuß nach billigem Ermessen Betrag und Zeit der Ersatzleistung für Aufwendungen des Pächters bestimmen. In den Vertragsentwürfen, die die Hofkammer vor Einführung des Reichsnährstands-Musters und später seit 1952 verwendetes war vorgesehen, daß betriebsfördernde Einrichtungen gegen Vergütung des Abnahmewertes und nach vollständiger Abschreibung unentgeltlich in das Eigentum des Verpächters übergehen sollten, wobei neben den üblichen Jahresabschreibungen auch die nach dem neuen Stand der Technik etwa eingetretene Veraltung, nach den früheren Verträgen auch eine wesentliche Schwankung der Material-Grundpreise, beachtet werden sollte.

34

Hätte der Gesetzgeber die Entschädigung so geregelt, daß in jedem Falle der Betrag gezahlt werden müßte, den der Verpächter nach dem Pachtvertrag bei Pachtende hätte zahlen müssen, so würde bei Enteignungen zur Beschaffung von Siedlungsland, die häufig nicht nur einen einzigen Pachthof betreffen werden, mit ganz unterschiedlichen Maßstäben zu messen sein. Eine einheitliche Handhabung der Entschädigungsberechnung zu erzielen lag aber im Interesse der Entschädigungspflichtigen ebenso, wie im Interesse der Entschädigungsberechtigten in ihrer Gesamtheit.

35

In der hier vorgenommenen Weise zu generalisieren und auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber den Aufwendungsersatz zurückzugreifen, war nicht unsachgemäß und führte nicht zu ungerechten Ergebnissen, mag bei dieser Regelung auch der eine Pächter mehr, der andere weniger als Entschädigung für seine Aufwendungen erhalten, als er nach dem Pachtvertrag von seinem Verpächter bekommen haben würde. Mit der getroffenen Regelung ist der Gesetzgeber seiner Aufgabe, Art und Ausmaß der Enteignungsentschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der von Maßnahmen der Bodenreform betroffenen Pächter zu regeln, gerecht geworden. Ein Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes liegt somit nicht vor.

36

Bedeutet sinngemäße Anwendung der§§ 994, 996 BGB hier Entschädigung in Höhe eines Betrages in Deutscher Mark, der den Beträgen entspricht, die der Kläger in der früheren Währung tatsächlich aufgewendet hatte, und ist die Berechnung dieser Summe auf 36.637,97 DM von den Parteien im Revisionsverfahren nicht beanstandet worden, so erweisen sich sowohl die Revision des beklagten Landes als auch der Hilfsantrag in der Anschlußrevision des Klägers als unbegründet.

37

Nach alldem war zu erkennen wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, 97 ZPO.

Dr. Geiger
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla