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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1983, Az.: III ZR 42/83

Einschreibebrief; Zugang; Auslieferungsschein; Briefkasten; Falsche Adressierung; Frist; Schriftsatz; Zugang von Schriftstücken in Postfächern; Zugang durch Einlegen des Auslieferungsscheins für ein Einschreiben in ein Postfach; Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Antragsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1983
Aktenzeichen
III ZR 42/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 25.01.1983 - AZ: U 1/82 (Baul)

Verfahrensgegenstand

Das Umlegungsverfahren "Im alten H.", P. (Teilumlegung)
Einbeziehung des Flurstücks Nr. 16 453, Gemarkung P.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Einschreibebrief ist dem Empfänger nicht bereits dann zugegangen, wenn die Post den Auslieferungsschein für die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers eingelegt hat.

  2. 2.

    Falsche Adressierung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157 BBauG) rechtfertigt im Fall verspäteten Eingangs des vom Erstempfänger weitergeleiteten Schreibens beim richtigen Adressaten gegen den verantwortlichen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich den Vorwurf des Verschuldens.

In der Baulandsache
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Engelhardt
am 20. Oktober 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 1983 - U 1/82 (Baul) - wird nicht angenommen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO in Verb. mit§ 161 BBauG).

Streitwert: 42.240,00 DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); auch muß die Revision im Ergebnis erfolglos bleiben.

2

1.

Den gegen den Umlegungsbeschluß der Umlegungsstelle der Stadt P. vom 21. Oktober 1980 von den Beteiligten zu 1) und 2) eingelegten Widerspruch hat der Regierungspräsident am 22. April 1981 zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist den Beteiligten zu 1) und 2) am 19. Mai 1981 zugestellt worden. Gegen ihn war innerhalb eines Monats der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157 BBauG statthaft. Er mußte bei der Stelle, die den Umlegungsbeschluß erlassen hatte, eingelegt werden. Das war auch Inhalt der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann die Antragsfrist durch Einreichung des Antrags beim Gericht nicht gewahrt werden (NJW 1964, 1568 [BGH 16.03.1964 - III ZR 85/63] u. 1971, 97).

3

Demnach ist der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufzufassende Schriftsatz der Beteiligten zu 1) und 2) vom 12. Juni 1981, den diese als Klageschrift am 15. Juni 1981 beim Landgericht eingereicht hatten, nur dann fristgerecht angebracht worden, wenn er noch am 19. Juni 1981 bei der Umlegungsstelle der Stadt P. eingegangen ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Der am Freitag, den 19. Juni 1981 vom Landgericht "per Einschreiben und Eilboten" an die Umlegungsstelle gesandte Schriftsatz ist dort ausweislich des Eingangsstempels der Stadt erst am 22. Juni 1981 eingegangen.

4

Der Behauptung der Beteiligten zu 1) und 2), der zu dem vom Landgericht abgesandten Einschreibebrief gehörige Einschreibzettel sei noch vor 24.00 Uhr am 19. Juni 1981 in das Postabholfach der Stadt P. gelangt, sind die Vorinstanzen nicht nachgegangen. Das ist nicht zu beanstanden. Ein Schriftstück ist nicht bereits dann zugegangen, wenn die Post den Auslieferungsschein für dieses Einschreiben in das Postfach eingelegt hat. Vielmehr ist das Schriftstück erst zugegangen, wenn es dem Empfangsberechtigten vom Postbeamten ausgehändigt worden ist. Das folgt aus den Vorschriften der Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I 341), die auf der Grundlage des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I 676) das Postbenutzungsverhältnis regeln. Danach sind Einschreibebriefe nur dem Empfänger selbst oder einem Empfangsberechtigten gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen (§§ 29 Abs. 3 und 53 Abs. 7 PostO); sie werden deshalb nicht in den Briefkasten oder in das vom Empfänger im Postabholverfahren gemäß § 53 PostO unterhaltene Postfach gelegt. Der in Abwesenheit des Empfangsberechtigten in den Briefkasten eingelegte Benachrichtigungsschein oder der in das Postschließfach eingelegte Auslieferungsschein enthält lediglich die Aufforderung der Postanstalt zur Abholung der Sendung (§ 52 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 53 Abs. 1 und 7 PostO). Daraus folgt, daß der Benachrichtigungsschein oder der Auslieferungsschein nicht den Einschreibebrief und der Zugang dieses Scheines nicht den Zugang des Einschreibebriefes ersetzen kann und daß der Einschreibebrief bis zur Aushändigung an den Empfänger im Machtbereich der Postanstalt verbleibt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 1983 (7 C 79/81 NJW 1983, 2344) ausgesprochen für den Fall der Zustellung eines behördlichen Bescheids mittels eingeschriebenen Briefs; § 4 Abs. 1 VwZG. Die dort entwickelten Grundsätze müssen auch im Streitfall angewendet werden.

5

2.

Mit Recht haben die Vorinstanzen den Beteiligten zu 1) und 2) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist versagt.

6

Das Landgericht ist der Ansicht, der Wiedereinsetzungsantrag vom 3. August 1981 sei nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des§ 158 BBauG, die mit dem Zugang der richterlichen Verfügung vom 19. Juni 1981 am 23. Juni 1981 begonnen habe, angebracht worden. Es hat die Behauptung, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) sei von einer Angestellten der Geschäftsstelle des Landgerichts am 15. Juni 1981 fernmündlich die Zusage gegeben worden, die Antragsschrift werde unverzüglich an die Stadt P. weitergeleitet werden, als widerlegt angesehen. Das hat das Berufungsgericht gebilligt. Revisionsrechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben. Abgesehen davon hätte der Verfahrensbevollmächtigte - vom Standpunkt seiner Darstellung aus - allen Anlaß gehabt, nach Erhalt der richterlichen Verfügung vom 19. Juni 1981 unverzüglich bei der Umlegungsstelle wegen des Eingangs der Antragsschrift Rückfrage zu halten.

7

Schließlich haben die Vorinstanzen dargelegt, daß auch ein rechtzeitiger Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg hätte haben können, weil den Verfahrensbevollmächtigten an der Versäumung der Frist ein Verschulden treffe. Dem ist zuzustimmen.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 42.240,00 DM.

Krohn
Tidow
Kröner
Boujong
Engelhardt