Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1951, Az.: III ZB 102/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1951
- Aktenzeichen
- III ZB 102/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 11011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Braunschweig - 06.11.1950 - AZ: 2 U 152/50
Fundstellen
- JZ 1951, 120 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 151 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 235 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1951, 319-320
Verfahrensgegenstand
Schadensersatzes
Prozessführer
1. des Schlossers Gustav S. in S., L.strasse ..., jetzt L.,
2. der Reichswerke für E. und E. in B., F. Str. ...,
Prozessgegner
Frau Olga Sc. aus W., L., B.,
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig, 2. Zivilsenat vom 6. November 1950 - 2 U 152/50 - kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Durch Urteil vom 29. August 1950 hat das Landgericht in Braunschweig die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Urteil ist dem Beklagten zu 1) durch Aushändigung an seinen Prozessbevollmächtigten 1. Instanz, Rechtsanwalt. Dr. M. in B., am 8. September 1950 zugestellt worden. Der Beklagte zu 1) hat gegen das Urteil am 24. Oktober 1950 bei dem Oberlandesgericht in Braunschweig Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 9. Oktober 1950 abgelaufenen Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 6. November 1950, der dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) am 1. Dezember zugestellt wurde, die Berufung unter Versagung der Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Beklagten zu 1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das am 8. September 1950 zugestellte Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. August 1950 - Akt.Z. 6 25/49 - zu gewähren. Die Beschwerde ist am 14. Dezember 1950 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
Die Beschwerde ist nach §§519 b Abs. 2; 547 Ziff 1 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben, aber sachlich unbegründet.
Das Oberlandesgericht hat die Versagung der Wiedereinsetzung damit begründet, dass die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruhe (§233 Abs. 1 ZPO), sondern auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) in der 1. Instanz, Rechtsanwalts Dr. M., und auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten in der 2. Instanz, Rechtsanwalts H.. Rechtsanwalt Dr. W., der im Büro des Rechtsanwalts Dr. M. in 1. Instanz den Rechtsstreit bearbeitet habe, habe dem Beklagten zu 1) bei einer Besprechung am 8. September 1950 in einem Zeitpunkt, als ihm die an demselben Tag erfolgte Zustellung des Urteils noch nicht bekannt gewesen sei, empfohlen, sich von Rechtsanwalt H. in der Sache vertreten zu lassen, und habe ihm erklärt, eine Frist laufe in der Sache noch nicht. Am 13. September habe Rechtsanwalt Dr. W. an Rechtsanwalt H. wegen der Übernahme des Mandates geschrieben und die gleichzeitige Übersendung der Handakten in Aussicht gestellt, ohne auf die am 8. September erfolgte Zustellung des Urteils hinzuweisen. Am 19. September habe Rechtsanwalt H. die Übersendung der Handakten bei Rechtsanwalt Dr. M. angemahnt. Nach ihrem Eingang am 28. September habe Rechtsanwalt H. festgestellt, dass das Urteil nicht beigefügt gewesen sei. Er habe es deshalb mit Schreiben vom 30. September nachverlangt. Aus den Handakten sei nicht zu ersehen gewesen, wann das Urteil Zugestellt worden sei. Deshalb habe die bei Rechtsanwalt H. beschäftigte Anwaltsassessorin Sp. am 29. September den Beklagten bei seinem Besuch in der Kanzlei nach dem Tag der Urteilszustellung gefragt, habe sich aber bei der Antwort des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. W. habe ihm gesagt, das Urteil sei noch nicht zugestellt, es laufe zur Zeit keine Frist, beruhigt und habe die Wiedervorlage der Akten auf 9. Oktober verfügt. Am 10. Oktober habe Rechtsanwalt H. von Rechtsanwalt Dr. M. eine Mitteilung erhalten, dass er für die Beklagte zu 2) Berufung eingelegt habe. Darauf habe sich Rechtsanwalt H. am 11. Oktober wegen der Zustellung des Urteils erkundigt und habe erfahren, dass es schon am 8. September zugestellt worden sei.
Es sei Sache des Prozessbevollmächtigten 1. Instanz oder seines mit der Bearbeitung betrauten Sozius gewesen, bei der Abgabe der Sache an den für die 2. Instanz vorgesehenen Anwalt sich über die Zustellung des Urteils zu vergewissern. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass seine Angestellte alle wesentlichen Schriftstücke dem Prozessbevollmächtigten der 2. Instanz übersenden werde. Aber auch das Verhalten der bei dem Prozessbevollmächtigten 2. Instanz beschäftigten Anwaltsassessorin Sp. sei schuldhaft gewesen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach §233 ZPO nur zu erteilen, wenn sie durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung, der Berufungsfrist verhindert worden ist. Das Verschulden eines Vertreters steht den der Partei gleich (§232 Abs. 2 ZPO).
Der für die 1. Instanz bestellte Vertreter ist verpflichtet, der Partei von der Zustellung des Urteils der 1. Instanz Kenntnis zu geben, wenn durch die Zustellung eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird. Das Verschulden einer sonst zuverlässigen Büroangestellten ist dem Anwalt nicht zuzurechnen, wenn ihm nicht selbst ein Verschulden wegen mangelhafter Überwachung der Tätigkeit der Angestellten zur Last fällt. Schon bei der Ankündigung der Mandatsübertragung mit Schreiben des Rechtsanwalts Dr. W. an Rechtsanwalt H. vom 15. September 1950 war ein Versehen unterlaufen. In dem Schreiben war mitgeteilt, dass "in der Anlage" die Handakten überreicht würden. Tatsächlich waren die Handakten aber nicht beigelegt worden. Auf ihre Nachforderung durch das Schreiben der Kanzlei H. vom 19. September wurden sie übersandt, aber es fehlte wiederum das Urteil, so dass es am 30. September nocheinmal gesondert angemahnt werden musste. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt Dr. M. trotzdem kein Verschulden bei der Überwachung seiner Angestellten zur Last zu legen ist. Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt Dr. W. nur Erfüllungsgehilfe oder, wenn auch nicht Sozius, so doch Vertreter des Rechtsanwalts Dr. M. im Sinne des §81 ZPO war, so dass eine Versäumung, die in seinem Verschulden ihren Grund hätte, für die Partei nicht mehr als unverschuldet angesehen werden könnte. Denn schon die Versäumnisse der bei Rechtsanwalt H. beschäftigten Anwaltsassessorin Sprengel schliessen die Annahme eines unabwendbaren Zufalles aus. Nach §7 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone vom 10. März 1949 hat der Anwaltsassessor ebenso wie früher nach §13 der RRAO vom 21. Februar 1936 die Anwaltsbefugnisse des Rechtsanwalts, dem er überwiesen ist. Infolgedessen ist dem Beklagten zu 1) auch ein Verschulden der Anwaltsassessorin Sp. zuzurechnen (RAG Bd. 20 S. 165, Urteil vom 5. Oktober 1938). Wenn Rechtsanwalt H. nach Erhalt des Schreibens vom 15. September noch keine Veranlassung haben mochte, sich um die Urteilszustellung zu kümmern, weil er noch kein Mandat von dem Beklagten zu 1) erhalten hatte, so lag dazu doch dringender Anlass nach dem Besuch des Mandanten am 29. September und nach Empfang der Handakten vor, in denen die Ausfertigung des Urteils fehlte. Bei der Erklärung des Beklagten zu 1), Rechtsanwalt Dr. W. habe ihm bei seinem - 3 Wochen vorher stattgefundenen - Besuch gesagt, das Urteil sei noch nicht zugestellt und es laufe zur Zeit keine Frist, durfte sich die Anwaltsassessorin nicht beruhigen. Im Gegenteil musste sie gerade die Mitteilung über die schön so lange zurückliegende Auskunft des erstinstanzlichen Anwalts zu äusserster Eile mahnen. Sie durfte nicht mit einem bei Gericht etwa eingerissenen Mißstand rechnen, durch den Ausfertigungen und Zustellungen von Entscheidungen zum Teil ungebührlich verzögert wurden (Beschluss des BGH vom 6. Dezember 1950, IV ZB 106/50). Sie durfte sich euch nicht darauf verlassen, dass nach ihrer Kenntnis das Anwaltsbüro des Rechtsanwalts Dr. M. vorbildlich geführt werde und daher die Benachrichtigung über die Zustellung des Urteils nicht unterbleiben würde. Die Wahrung der Rechtsmittelfrist gehört so sehr zu den täglichen Aufgaben eines Rechtsanwalts, dass nicht erst die Erfahrung eines versierten Anwalts erforderlich war, um bei dem ohnehin bei der Übermittlung des Mandats in dem Büro M. unterlaufenen Versehen der Frage der Urteilszustellung mit besonderer Sorgfalt nachzugehen.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.