Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.05.1976, Az.: 3 AZR 267/75
Härteregelung; Grenzfälle; Korrektur der Versorgungsgrundsätze; Beschäftigungszeiten; Unbilligkeit; Rechtsanwalt; Anwaltszeiten in Berlin; Kriegsdienstzeiten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.05.1976
- Aktenzeichen
- 3 AZR 267/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 36 RuheGG HA
Fundstelle
- AP Nr. 173 zu § 242 BGB Ruhegehalt
Amtlicher Leitsatz
1. Die "Härteregelung" des Ruhegeldgesetz Hamburg § 36 soll in Grenzfällen helfen, in denen die Anwendung des Gesetzes zu einer Korrektur der Versorgungsgrundsätze.
2. Das Ruhegeldgesetz Hamburg berücksichtigt nur Beschäftigungszeiten im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder deren Rechtsvorgänger.
3. Deshalb kann es nicht als Unbilligkeit i.S. des Ruhegeldgesetz Hamburg § 36 gelten, wenn Anwaltszeiten in Berlin und Kriegsdienstzeiten nicht angerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer schon vor dem Kriege Beamter werden wollte, aber aus politischen Gründen keine Chancen hatte und nur deshalb Rechtsanwalt wurde.