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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.05.1976, Az.: 3 AZR 267/75

Härteregelung; Grenzfälle; Korrektur der Versorgungsgrundsätze; Beschäftigungszeiten; Unbilligkeit; Rechtsanwalt; Anwaltszeiten in Berlin; Kriegsdienstzeiten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.05.1976
Aktenzeichen
3 AZR 267/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AP Nr. 173 zu § 242 BGB Ruhegehalt

Amtlicher Leitsatz

1. Die "Härteregelung" des Ruhegeldgesetz Hamburg § 36 soll in Grenzfällen helfen, in denen die Anwendung des Gesetzes zu einer Korrektur der Versorgungsgrundsätze.

2. Das Ruhegeldgesetz Hamburg berücksichtigt nur Beschäftigungszeiten im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder deren Rechtsvorgänger.

3. Deshalb kann es nicht als Unbilligkeit i.S. des Ruhegeldgesetz Hamburg § 36 gelten, wenn Anwaltszeiten in Berlin und Kriegsdienstzeiten nicht angerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer schon vor dem Kriege Beamter werden wollte, aber aus politischen Gründen keine Chancen hatte und nur deshalb Rechtsanwalt wurde.