Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.09.1989, Az.: 2 StR 428/89
Meineid in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung und Betrug; Verletzung der Wahrheitspflicht eines Zeugen, wenn dieser Tatsachen, die er mitzuteilen verpflichtet ist, falsch wiedergibt oder, sofern sie mit der Beweisfrage erkennbar im Zusammenhang stehen, verschweigt; Vorliegen des Betrugsvorsatzes, wenn der Täter Rechtsgeschäfte vornimmt, obwohl er zahlungsunfähig ist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.09.1989
- Aktenzeichen
- 2 StR 428/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 11883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 24.11.1988
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- StV 1990, 110
- StrVert 1990, 110
Verfahrensgegenstand
Meineid u.a.
Amtlicher Leitsatz
Ein Zeuge ist aufgrund seiner Wahrheitspflicht gehalten, dem Gericht Tatsachen mitzuteilen. Seine Wahrheitspflicht ist nur verletzt, wenn er solche falsch wiedergibt oder verschweigt. Demgegenüber ist er nicht verpflichtet, eigene Mutmaßungen oder einen Verdacht über ein äußeres Geschehen mitzuteilen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. September 1989
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. November 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit Sachrüge Erfolg.
1.
Dem jetzigen Zeugen G. war in einem Strafverfahren ein Einbruchsdiebstahl (begangen im September 1986) angelastet worden. Er war unter anderem dadurch in Verdacht geraten, daß am Tatort ein Zettel mit Telefonnummern aus seinem Telefonverzeichnis gefunden wurde. In dem Verfahren gegen G. sagte der Angeklagte als Zeuge unter Eid aus, er habe Anfang August 1986 (vor dem Einbruchsdiebstahl) die Anschrift eines gewissen H. benötigt, mit dem er wegen des Vertriebs eines Gesellschaftsspiels in Verbindung treten wollte. Er habe G. deshalb gebeten, den genannten H. anzurufen. G. sei zu seinem PKW gegangen, um den Zettel mit der Telefonnummer des H. zu holen. Er sei dann zurückgekommen und habe erklärt, die Seite seines Telefonregisters mit der Telefonnummer des H. fehle ihm.
Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte das Gespräch mit G. und den Geschehensablauf bei dem Zusammentreffen im August 1986 richtig wiedergegeben hat, hält den Angeklagten aber dennoch des Meineids für überführt, weil er einen wesentlichen Umstand verschwiegen habe. Der Angeklagte habe bei seiner Zeugenvernehmung nicht angegeben, daß er es im Zeitpunkt dieser Vernehmung (zumindest) für möglich gehalten habe, daß G. die Seite mit der Telefonnummer des H. aus seinem Telefonverzeichnis herausgerissen hatte, weil er ihm - dem Angeklagten - diese Telefonnummer vorenthalten wollte, um das Gesellschaftsspiel selbst vertreiben zu können.
Diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift unter anderem ausgeführt:
"Was die Verurteilung wegen Meineids angeht, verkennt das Landgericht, daß ein Zeuge dem Gericht lediglich Tatsachen mitzuteilen hat und seine Wahrheitspflicht nur verletzt, wenn er solche falsch wiedergibt oder - sofern sie mit der Beweisfrage erkennbar im Zusammenhang stehen - verschweigt ... Das Landgericht sieht eine Falschaussage (jedoch) darin begründet, daß der Angeklagte seinen Verdacht, G. könne ihn getäuscht haben, und das von ihm insoweit für denkbar erachtete Motiv nicht mitgeteilt hat. Dies ist rechtsfehlerhaft. Der Verdacht einer Täuschung ergab sich zwangsläufig aus der Prozeßsituation im Strafverfahren gegen G. Dieser war der Begehung eines Einbruchs verdächtig. Wesentliches Indiz für seine Täterschaft war der Umstand, daß die im Telefonregister fehlende Seite am Tatort aufgefunden wurde. Aus dem Verdacht gegen G. ergab sich mithin auch der Verdacht, daß dieser die Seite selbst aus dem Register entfernt und später am Tatort verloren hat. Auf diese gedankliche Verknüpfung mußte der Angeklagte das im Verfahren gegen G. zur Urteilsfindung berufene Gericht nicht hinweisen. Ebenso wenig war er verpflichtet, dem Gericht ein nach seiner subjektiven Einschätzung mögliches Motiv für ein Entfernen der Seite aus dem Telefonregister mitzuteilen. Zu der Mitteilung des bloßen Verdachts, G. könnte ihm die Telefonnummer des Zeugen H. vorenthalten haben, um ihn an einer geschäftlichen Kontaktaufnahme zu hindern und mit dem Zeugen selbst ins Geschäft zu kommen, war der Angeklagte aufgrund der prozessualen Wahrheitspflicht nicht gehalten. Eigene Mutmaßungen mußte er als Zeuge nicht mitteilen. Anders verhielte es sich, wenn der Angeklagte Tatsachen hätte bekunden können, die seinem Verdacht eine reale Grundlage verleihen. Ob er hierzu in der Lage war, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Da es insoweit schon an ausreichenden Feststellungen zur objektiven Tatseite fehlt, bedarf es eines Eingehens auf die subjektive Tatseite nicht. Die Erwägungen, die zur Aufhebung der Verurteilung wegen Meineids führen, bedingen auch die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Ihnen steht nicht entgegen, daß sich eine Beweisaufnahme auch auf innere Tatsachen erstrecken kann. So kann ein Zeuge etwa dazu vernommen werden, ob er sich in Folge einer Täuschung im Sinne von § 263 StGB in einem Irrtum befand. Soll indessen - wie hier - ein bestimmtes äußeres Geschehen aufgeklärt werden, dann sind Gedanken, Meinungen oder gar Vermutungen des Aussagenden regelmäßig nicht Gegenstand der Vernehmung (vgl. Egon Schneider, GA 1956, 337 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. März 1959 - 1 StR 667/58; BGH GA 1957, 272; BGHSt 1, 22, 26).
Daß der Angeklagte dem Landgericht in dem Verfahren gegen G. seine Vermutungen über bestimmte Motive des G. und seinen eigenen Verdacht nicht mitteilte, rechtfertigt hier den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Meineids nicht.
2.
Zur Verurteilung wegen Betrugs hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Auch die Verurteilung wegen Betrugs kann keinen Bestand haben. Hier geben die Urteilsgründe Anlaß zu der Besorgnis, daß die Jugendkammer bei der Prüfung des Vorliegens des Betrugsvorsatzes wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat. Die Kammer stellt fest, daß der Zeuge M. 'für die Entwicklung des Spiels 50.000 DM zur Verfügung stellte' (UA S. 9). Nähere Ausführungen hierzu läßt das Urteil vermissen. Allein die Höhe dieses Betrages aber hätte eine Auseinandersetzung mit der Frage erfordert, ob der Angeklagte möglicherweise im Hinblick auf dieses Geld darauf vertraut hat, die Ende Oktober 1986 bei der Firma L. abgerufene Lieferung von 18000 Kunststoffröhrchen im Werte von 13.176,12 DM bezahlen zu können (vgl. UA S. 9/10). Die Jugendkammer prüft aus nicht ersichtlichem Grund lediglich, ob der Angeklagte willens und in der Lage war, diese Bestellung aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Aber auch insoweit erscheint die Prüfung lückenhaft. Was die Überschreitung der Kreditlinie bei der Stadtsparkasse Aachen um etwa 15.000 DM (Stand September 1986) angeht, führt die Kammer im Urteil aus: 'Eine Gutschrift über 15.000 DM (Rückzahlung des Finanzamtes) erfolgte erst am 24. November 1986'; (UA S. 10 i.V.m. S. 19). In Anbetracht dieser Feststellung erscheint nicht ausgeschlossen, daß bei der Rückzahlung eine für den Angeklagten nicht vorhersehbare Verzögerung eingetreten ist, zumal im Urteil als Grund für die Höhe der Überziehung unter anderem eine am 17. September 1986 erfolgte Pfändung durch das Finanzamt angegeben wird. Insoweit stellt sich die Frage eines Zusammenhangs zwischen Pfändung und Rückzahlung. Dies gilt umso mehr, als die Stadtsparkasse Aachen ersichtlich eine nicht unbeträchtliche Überschreitung der Kreditgrenze geduldet hat."
Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend: Daß der Angeklagte ungeachtet etwaiger Zahlungsfähigkeit bei Abruf der Bestellung zahlungsunwillig gewesen wäre, hat das Landgericht bisher nicht zweifelsfrei festgestellt. Tatsächlich hat der Angeklagte mangelhafte Lieferung geltend gemacht. Im übrigen hat das Landgericht sich veranlaßt gesehen, nach den Ausführungen zum fehlenden Zahlungswillen die angebliche Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten umfänglich darzulegen, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß es diese Erwägungen benötigte, um den Schuldspruch abzustützen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. August 1989 - 1 StR 452/89).
Theune
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