Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1981, Az.: 3 StR 180/81
Anforderungen an eine hinreichende Bestimmung des Schuldumfangs bei einem Schuldspruch wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 180/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 11.07.1980
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Student Mümin A. aus K., geboren am ... 1960 in S. (Türkei),
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Nr. 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 10. Juni 1981
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1980
- a)
im Schuldspruch wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich auf die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall bezieht. Dagegen hat sie mit der Sachrüge zum Schuldspruch wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln Erfolg, weil der Schuldumfang insoweit nicht genau genug bestimmt ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte im September 1978 aus der Türkei erneut nach K.. Er hatte eine Deutsche kennengelernt, die er heiraten wollte. Unter den Spannungen, die sich daraus mit seinem Elternhaus ergaben, wandte er sich dem Genuß von Alkohol und Haschisch zu. Im Mai 1979 nahm er zum ersten Mal Heroin. Er schnupfte und spritzte es; nach seinen Angaben hat er im Monat schließlich zwei bis drei Gramm verbraucht (UA S. 4).
Einzelne Erwerbsvorgänge hat das Landgericht nicht festgestellt. Bei der rechtlichen Würdigung geht es davon aus, der Angeklagte habe seit September 1978 Haschisch zum Eigenverbrauch erworben (UA S. 10). Selbst wenn hierin die Feststellung des Tatbeginns zu sehen wäre, ist der Tatumfang insoweit unbestimmt, weil weder das Ende des Tatzeitraums noch erworbene Haschischmengen angegeben werden. Was das Heroin betrifft, so fehlt es jedenfalls an der Feststellung, wie lange sich der Angeklagte die im Urteil genannten Monatsmengen zum Eigenverbrauch verschafft hat. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer, ohne zwischen Haschisch- und Heroinerwerb zu unterscheiden, strafschärfend eine Tatdauer "von mehreren Monaten" berücksichtigt.
Mit der Aufhebung dieses Teils des Schuldspruchs und der zugehörigen Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten entfällt auch die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe.
Dr. Schubath,
Dr. Schauenburg,
Dr. Krauth,
Dr. Gribbohm