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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.07.1964, Az.: 3 AZR 226/63

Ausschluß des Rechtsanspruchs; Satzung eines Unterstützungsvereins; Gruppen von Mitgliedern; Änderung der Leistungsvoraussetzungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.07.1964
Aktenzeichen
3 AZR 226/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 14.12.1962 - 5 Sa 419/62

Fundstellen

  • BetrAV 1964, 41
  • DB 1965, 148 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Der Ausschluß des Rechtsanspruchs in der Satzung eines Unterstützungsvereins hat eine doppelte Bedeutung: Der Verein kann entweder generell, d.h. mit Wirkung für alle Mitglieder oder für Bestimmte nach sachlichen Kriterien abgegrenzte Gruppen von Mitgliedern, die Leistungsvoraussetzungen ändern. Oder der Verein kann im Einzelfall abweichend von den für den Normalfall gedachten Grundsätzen die Leistung verweigern, falls ein Ausnahmetatbestand vorliegt, der eine solche Abweichung sachlich rechtfertigt.