Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.07.1964, Az.: 3 AZR 226/63
Ausschluß des Rechtsanspruchs; Satzung eines Unterstützungsvereins; Gruppen von Mitgliedern; Änderung der Leistungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.07.1964
- Aktenzeichen
- 3 AZR 226/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 14.12.1962 - 5 Sa 419/62
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BetrAV 1964, 41
- DB 1965, 148 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Der Ausschluß des Rechtsanspruchs in der Satzung eines Unterstützungsvereins hat eine doppelte Bedeutung: Der Verein kann entweder generell, d.h. mit Wirkung für alle Mitglieder oder für Bestimmte nach sachlichen Kriterien abgegrenzte Gruppen von Mitgliedern, die Leistungsvoraussetzungen ändern. Oder der Verein kann im Einzelfall abweichend von den für den Normalfall gedachten Grundsätzen die Leistung verweigern, falls ein Ausnahmetatbestand vorliegt, der eine solche Abweichung sachlich rechtfertigt.