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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.2023, Az.: BVerwG 4 B 8.23 (4 C 3.23)

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Folgen eines Abwehranspruchs aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung zugunsten einer Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.2023
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 8.23 (4 C 3.23)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 47688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2023:081223B4B8.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.02.2023 - AZ: 10 A 1136/22

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zugunsten einer Nachbargemeinde ein Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich folgen kann.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schipper
Brandt
Dr. Stamm