Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1958, Az.: I ZR 49/57
„Mecki-Igel“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1958
- Aktenzeichen
- I ZR 49/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14464
- Entscheidungsname
- Mecki-Igel
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 08.01.1957
Rechtsgrundlage
- § 16 KunstUrhG
Fundstellen
- DB 1958, 833 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 749 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1587-1588 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Ha. & L. Verlag GmbH., H., An d. A.,
Prozessgegner
die Firma Kunstanstalt Sch. & St. GmbH., N., P.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Bei der Frage, ob ein Werk der bildenden Kunst eine unzulässige Fachbildung darstellt oder ob es in freier Benutzung des Vorbildes (§16 KunstUrhG) geschaffen worden ist, darf im Interesse ausreichenden Urheberrechtsschutzes kein zu milder Maßstab angelegt werden. Je auffallender die Eigenart des Vorbildes schon seinem Gegenstand nach ist, desto zurückhaltender wird man bei der Bewertung des nachgeschaffenen Werkes als einer selbständigen eigentümlichen Schöpfung sein müssen.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Löscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Januar 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin bezeichnet sich als Inhaberin der Urheberrechte an der vermenschlichten Igelfigur "Mecki", die der Bildhauer D. vor etwa 20 Jahren geschaffen habe. Diese Figur hat sie sich auf Grund einer Anmeldung vom 8. August 1952 als Bildzeichen für alle Warenklassen in die Zeichenrolle eintragen lassen (Nr. 642 538). Sie ist ferner Inhaberin des am gleichen Tage angemeldeten Wortzeichens "Igel".
Dieser Igel ist seit Oktober 1949 in zahlreichen, nach Behauptung der Klägerin in allen Ausgaben der von der Klägerin verlegten illustrierten Rundfunkzeitschrift "Hör Zu!" abgebildet. Er trägt stets den Namen "Mecki" und wird oft als der Redaktions-Igel bezeichnet. Er ist in der Regel, doch nicht ausnahmslos, mit einem alten, abgerissenen und geflickten Anzug bekleidet. Meist erscheint er in heiteren oder komischen Situationen oder gibt seine Meinung zu anderen Veröffentlichungen der Zeitschrift kund.
Außerdem hat die Klägerin etwa Ende 1952 ein Kinderbilderbuch "Mecki im Schlaraffenland" angekündigt und bald darauf herausgegeben, in dem in mehrfarbigen Bildern Abenteuer des Igels "Mecki" geschildert werden. Endlich wird von der Firma Steiff eine Original-Mecki-Puppe vertrieben, die nach Darstellung der Klägerin vereinbarungsgemäß auf der Rückseite des Markenzeichens die Worte "Der Redaktionsigel der Rundfunkzeitung Hör-Zu!" trägt.
Im Verlag der Beklagten ist ungefähr gleichzeitig mit dem erwähnten Bilderbuch der Klägerin ein Kinderbilderbuch "Jackl der Igel" erschienen. In ihm werden auf drei doppelseitigen mehrfarbigen Bildern Abenteuer des Igels "Jackl" geschildert. Auf der Titelseite zeigt es innerhalb eines Gesamtbildes eine vermenschlichte Igelfigur in abgerissener Bekleidung. Außerdem ist in der linken unteren Ecke der Titelseite das Verlagszeichen der Beklagten angebracht (zwei Stadtmauertürme mit der Inschrift "S & S").
Nach Ansicht der Klägerin ist der Igel "Jackl" eine verwechslungsfähige Nachahmung der "Mecki"-Darstellung. Sie legt der Beklagten eine Verletzung ihrer Warenzeichen-, Ausstattungs- und Geschäftsabzeichenrechte zur Last, mindestens aber eine Verwässerung ihres berühmten "Mecki"-Motivs, ferner einen Eingriff in ihre Urheberrechte und eine wettbewerbswidrige Ausnutzung ihres Werbeerfolges.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten die Herstellung und Verbreitung des Kinderbuches "Jackl der Igel" zu untersagen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Die Beklagte bestreitet, daß ihr Zeichner die "Mecki"-Darstellung nachgebildet habe. Angesichts der vielen unterschiede müsse mindestens anerkannt werden, daß eine freie selbständige Benutzung vorliege. Die nicht kennzeichenmäßige Benutzung einer Igelfigur in ihrem Bilderbuch könne ihr um so weniger schlechthin verboten werden, als derartige vermenschlichte und bekleidete Igelfiguren seit langer Zeit - insbesondere in den verschiedenen Illustrationen des Märchens vom Hasen und Igel - Allgemeingut von Kinderbüchern seien. Sogar sie selbst habe schon im Jahre 1948, also vor Erscheinen des "Mecki" eine solche Figur verwandt, sich also nicht etwa an die Klägerin angehängt. Mit der angegriffenen, Anfang September 1952 in Auftrag gegebenen und am 23. Oktober 1952 beim Musterregister hinterlegten Igelfigur "Jackl" sei sie ihrer bisherigen Entwicklungslinie treu geblieben. In diesem Zeitpunkt sei "Mecki" noch kaum bekannt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Vernehmung von Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen hat das Oberlandesgericht das Urteil bestätigt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Sie beantragt hilfsweise, der Beklagten zu untersagen,
- 1.
das von ihr herausgegebene Kinderbuch "Jackl der Igel" herzustellen oder zu vertreiben, wenn auf der vorderen Umschlagseite als Titelbild ein vermenschlichter Igel dargestellt sei,
- 2.
äußerstenfalls hilfsweise, das von ihr herausgegebene Kinderbuch "Jackl der Igel" herzustellen oder zu vertreiben, wenn auf der vorderen Umschlagseite als Titelbild ein vermenschlichter Igel blickfangmäßig hervorgehoben sei.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, das in der "Mecki"-Darstellung eine urheberrechtswürdige Leistung erblickt, hat dahingestellt gelassen, ob ein literarisches oder künstlerisches Urheberrecht anzunehmen sei. Es kann indessen nicht zweifelhaft sein, daß als Rechtsgrundlage lediglich das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, vom 9. Januar 1907 (KunstUrhG) in Betracht kommt; denn die "Mecki"-Darstellung dient nicht als Abbildung wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne von §1 Ziff. 3 LitUrhG der Belehrung oder Unterrichtung, sondern ist nach ihrem Hauptzweck als Werk der bildenden Kunst anzusprechen. Der Schutz dieses Gesetzes gebührt nach ständiger Rechtsprechung solchen Werken, bei denen es sich um eigenpersönliche Schöpfungen handelt, die dazu bestimmt und geeignet sind, das ästhetische Empfinden des Beschauers anzusprechen, und deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, daß nach den im leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann (BGHZ 5, 1, 3 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel; 16, 4, 6 - Mantelmodell Bern; 22, 209, 214 f - Europapost). Wenn das Berufungsgericht in der "Mecki"-Darstellung eine derartige kunstschutzwürdige Leistung erblickt, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ein kunstschutzfähiges Werk nicht nur gegen Nachbildungen durch Herstellung identischer Kopien, sondern grundsätzlich auch gegen Nachbildungen in veränderter Gestalt unter Hervorbringung eines anderen Werkes geschützt ist. Es hat ferner in anderem Zusammenhang das Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend gewürdigt, daß dem Zeichner der angegriffenen Igel-Darstellung die "Mecki"-Figur nicht unbekannt gewesen sei, so daß also - wie auch das Berufungsgericht meint die Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung nicht von vornherein ausscheidet. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin ablehnt, dann ist ihm darin im Ergebnis beizutreten.
Das Berufungsgericht begründet dieses Ergebnis damit, daß die angegriffene Igel-Figur "Jackl" - falls überhaupt eine Benutzung des "Mecki" - so doch jedenfalls eine erlaubte freie Benutzung darstelle, durch die eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht werde. Dabei sei zu berücksichtigen, daß Methode, Stil, Technik und Motiv als solche nicht schutzfähig seien und daß das Motiv eines vermenschlichten Igels ausweislich der vorgelegten Beispiele seit langer Zeit häufig benutzt worden sei, so daß schon verhältnismäßig geringe Unterschiede eine Rolle spielen könnten. Für den maßgeblichen ästhetischen Gesamteindruck seien namentlich folgende Unterschiede von Bedeutung, wenn sie auch nicht in allen Punkten als besonders tiefgreifend bezeichnet werden könnten: Das Stachelhaar des "Mecki" sei glatter, geordneter als das struppigere des "Jackl". Dessen Haarstacheln träten zuweilen auch auf den Händen auf, was bei "Mecki" nie der Fall sei. "Mecki" habe immer ganz schwarze Augen, "Jeckl" weiße mit schwarzer Pupille. "Mecki's" Schnauze laufe nach vorne, spitz er zu als diejenige "Jackl's".
"Mecki's" Mund sei immer zahnlos, bei "Jackl" trete meist im Oberkiefer ein Zahn hervor. Die stark zerrissene oder geflickte Hose des "Mecki" werde mit einem Strick auf dem Leib gehalten, "Jackl" dagegen trage seine etwas ordentlichere, wenn auch ebenfalls geflickte Hose mit Hosenträgern. Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß, - wie auch der gerichtliche Sachverständige meine - eine unfreie, bloß nachahmende Bearbeitung nicht vorliege.
Der Revision ist zuzugeben, daß eine solche Betrachtungsweise den Grundsätzen des Urheberrechts nicht in allen Teilen gerecht wird. Es gibt insbesondere zu Bedenken Anlaß, daß das Berufungsgericht sich nicht klar darüber ausgesprochen hat, worin die für den Urheberrechtsschutz maßgebende schöpferische Eigenart der "Mecki"-Darstellung zu erblicken ist. Ausgangspunkt hätte die Erwägung sein müssen, daß ein Werk immer nur in seiner Individualität, also in der jeweiligen charakteristischen Ausprägung des Motivs geschützt ist (vgl. auch RGZ 169, 109, 116) und daß unzulässig die Nachahmung derjenigen künstlerischen Züge ist, die dem Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen. Kehren diese maßgeblichen Züge in der angegriffenen Ausführung nicht wieder, scheidet der Vorwurf einer Nachbildung schon von vornherein aus. Lassen sie sich hingegen auch bei dem angegriffenen Werk feststellen, dann kommt es auf unterschiedliche Einzelmerkmale im übrigen nicht ausschlaggebend an und es bleibt lediglich zu entscheiden, ob die eigenartigen Züge des geschützten Werkes in abhängiger oder in erlaubter freier Weise verarbeitet worden sind.
Da im Streitfall zur Beurteilung dieses Fragenkreises keine weiteren Aufklärungen in tatsächlicher Richtung erforderlich sind, kann der erkennende Senat auf Grund des unmittelbaren Eindruckes der verschiedenen Darstellungen von sich aus darüber entscheiden, ob eine unzulässige Fachbildung vorliegt; denn insoweit handelt es sich um eine rechtliche Würdigung. Auszugehen ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung davon, daß die schutzfähige künstlerische Eigenart der "Mecki"-Darstellung aus Rechtsgründen nicht in dem Motiv eines vermenschlichten Igels als solchem gesucht werden kann, da anderenfalls - wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Hummel-Entscheidung (BGHZ 5, 1, 4) [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] zutreffend bemerkt - die allgemeine künstlerische Entwicklung und Schaffensfreiheit in einer nicht zu billigenden Weise gehemmt würde. Zu Recht hat es das Berufungsgericht ferner für erheblich erachtet, daß vermenschlichte Igelfiguren schon häufig dargestellt worden sind, wobei selbstredend jüngere Darstellungen, die ihrerseits eine Fachbildung des geschützten Werkes sein könnten, ausscheiden müssen. Rechtsirrig ist es aber, wenn das Berufungsgericht auf diese anderweitigen Darstellungen nicht näher eingeht, sondern sich mit der allgemeinen Folgerung begnügt, daß angesichts ihres Vorhandenseins schon geringe unterschiede ausreichen würden, um den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung auszuschließen. Denn geschützt ist die individuelle Ausführung eines Motive, und sofern diese Individualität in der angegriffenen Ausführung wiederkehrt, ist dies ohne Rücksicht darauf unzulässig, wieviel sonstige individuelle Darstellungen dieses Motivs noch bestehen.
Anderweitige Entwürfe sind lediglich im Zusammenhang mit der Würdigung bedeutsam, worin die schöpferische Eigenart des Schutzobjektes zu erblicken ist und ob die angegriffene Nachbildung mit dem Schutzobjekt in diesen individuellen Zügen oder etwa nur in gemeinfreien Formungselementen übereinstimmt. Dies erfordert jeweils konkrete Betrachtungen, wobei nicht übersehen werden darf, daß die Individualität eines Werkes auch in der Verarbeitung allgemein gebräuchlicher, gemeinfreier Einzelelemente bestehen kann, sofern dadurch insgesamt ein neuer und eigentümlicher Gesamteindruck erzielt wird.
An anderweitigen Igeldarstellungen, die das bekannte Märchen vom Hasen und vom bauernschlauen Igel zum Gegenstand haben, werden vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang Zeichnungen nach dem Stile Ludwig Richters in Bechsteins Märchenbuch sowie Illustrationen von Süß in dem Buch "Swinegel" und von Teschenmacher in dem Märchenheft "Der Hase und der Igel" genannt. Diese zeigen, daß nicht nur das Motiv eines vermenschlichten Igels gebräuchlich war, sondern daß solche Igel gerade auch in gedrungener Gestalt und in nachlässiger ländlicher Kleidung sowie mit einem ausgesprochen menschlichen Habitus dargestellt worden sind, der namentlich in der aufrechten Haltung sowie der menschenähnlichen Ausführung der einzelnen Glieder und der Gesichtspartie zum Ausdruck kommt. Zur Charakterisierung des Igels dienen stets Stachel auf dem Kopf und eine schweinsrüsselähnliche Schnauze. Das alles trifft auch auf die "Mecki"-Darstellung zu. Deren künstlerischer Gesamteindruck wird also durch diese auch anderweitig verwendeten Elemente bestimmt, jedoch in Verbindung mit einem ganz besonderen Gesichtsausdruck, der gegenüber den anderweitigen Igel-Darstellungen eine charakteristische Eigenart im Sinne einer schöpferischen Originalität aufweist. Nach den Grundsätzen des Hummel-Urteils (a.a.O.) muß aber von einer erschöpfenden Aufgliederung der Gestaltungs mittel für die Erzielung dieses Gesichtsausdruckes in Einzelmerkmale abgesehen werden, da Kunstwerke ein durch eine Einzelaufgliederung der künstlerischen Elemente nicht erfaßbares unteilbares Ganzes darstellen, bei dem allein der ästhetische Gesamteindruck entscheidet. Seinem Gesichtsausdruck nach vermittelt der kräftig konturierte "Mecki" insgesamt die Vorstellung eines markanten Charakteroriginals. Man könnte ihn etwa als einen pfiffigen, allen Situationen gewachsenen Lebenskünstler von unerschütterlich heiterer philosophischer Gemütsart beschreiben.
Mit dieser "Mecki"-Darstellung stimmt die angegriffene Igelfigur "Jackl" im wesentlichen nur in den auch sonst gebräuchlichen Formungselementen überein, während sich gerade in der die künstlerische Individualität bestimmenden Physiognomie erhebliche Unterschiede zeigen. Der - flüchtiger skizzierte - "Jackl" ist mehr ein Tolpatsch, dessen unfertiges Allerweltsgesicht seine geringe Lebenserfahrung auf den ersten Blick verrät. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf die einzelnen vom Berufungsgericht aufgezählten Unterschiede, die zumeist nebensächlicher Art sind und den Gesamteindruck zu sehr zerstückeln. Selbst wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen wird, daß dem Zeichner des "Jackl" die "Mecki"-Figur bekannt war und daher subjektiv eine Nachbildung in Betracht käme, so erscheint es angesichts der erheblichen Unterschiede doch fraglich, ob die Darstellung des "Jackl" objektiv als eine Nachahmung beurteilt werden kann. Soweit der Zeichner des "Jackl" aber gewisse charakteristische Züge der älteren "Mecki"-Darstellung nachgeahmt haben sollte, treten diese jedenfalls derart stark zurück, daß "Jackl" als eine erlaubte freie Benutzung beurteilt werden muß.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff der erlaubten Benutzung verkannt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann jedoch entnommen werden, daß das Berufungsgericht eine freie Benutzung nicht etwa schon dann annehmen will, wenn das angegriffene Werk seinerseits als eigentümliche Schöpfung gewürdigt werden kann. Eine derartige Feststellung wäre in der Tat nicht ausreichend, da auch unfreie, abhängige Schöpfungen als Nachbildungen (Bearbeitungen) Urheberrechtsschutz gegenüber jedermann genießen können (RGZ 129, 252, 256, Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 1951 S. 163). Daher verlangt das Gesetz in §16 KunstUrhG als weitere Voraussetzung, daß der Nachschaffende nicht nur eine eigentümliche Schöpfung hervorbringt, sondern daß im Verhältnis zur Vorlage auch eine wirklich freie Benutzung stattfindet. Im Interesse ausreichenden Urheberrechtsschutzes darf dabei kein zu milder Maßstab angelegt werden. Es wäre zu eng, als Gegensatz zur zulässigen freien Benutzung etwa nur solche Nachbildungen als abhängig zu werten, die sich von ihrem Vorbild lediglich durch unwesentliche Veränderungen oder Zusätze unterscheiden, und die, in der Hauptsache die Identität des Originals unberührt lassend, als eine Reproduktion bezeichnet werden könnten (so noch RGZ 63, 158 und 82, 16). Indem der Gesetzgeber die freie Benutzung eines Werkes gestattet, will er dem Künstler die für ihn unentbehrliche Möglichkeit bieten, aus fremden Werken Anregungen zu entnehmen. Es soll der Nachschaffende dadurch aber keine eigene Arbeit ersparen, sondern er soll zu eigenen Leistungen angespornt werden (Voigtländer/Elster/Kleine, Urheberrecht 4. Aufl. 1952 S. 99). Als zulässige freie Benutzung kann daher eine solche Anknüpfung erst dann gewertet werden, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (BGHZ 26, 52, 57 [BGH 15.11.1957 - I ZR 83/56] - Sherlock Holmes; insbesondere Urt. v. 4.2.1958 - I ZR 48/57 - Lili Marleen; ferner Ulmer a.a.O. S. 162 f). Je auffallender die Eigenart der Vorbilder schon seinem Gegenstand nach ist, desto zurückhaltender wird man bei der Bewertung einer Fachbildung als einer freien Benutzung sein müssen. Von einer besonderen Eigenart der "Mecki"-Figur dem dargestellten Motiv nach kann aber angesichts der sonstigen Igeldarstellungen keine Rede sein. Wie bereits dargelegt, liegt die künstlerische Eigentümlichkeit des "Mecki"-Igels vornehmlich in seinem besonderen Gesichtsausdruck. Dieser für die "Mecki"-Figur typische Gesichtsausdruck kehrt aber in der angegriffenen Igeldarstellung nicht wieder, so daß diese nicht als eine unfreie Fachbildung angesehen werden kann. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin abgelehnt. Auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Einwänden gegen die Ausführungen des Sachverständigen auseinandergesetzt, kann es nach alledem nicht mehr ankommen.
II.
Dem Berufungsgericht ist ebenfalls darin beizupflichten, daß etwaige Warenzeichen-, Ausstattungs- und Geschäftskennzeichenrechte der Klägerin an der Igelfigur "Mecki" von der Beklagten nicht verletzt werden. In dem angegriffenen Urteil wird dazu ausführlich dargelegt, daß der nach Gestalt, Gesichtsausdruck und Bekleidung vermenschlichte Igel der inhaltliche Mittelpunkt der mit Versen erläuterten heiteren Bildergeschichten sei, also ein, und zwar der wesentlichste Gegenstand der Darstellungen, die in ihrer Gesamtheit den Inhalt des Bilderbuches als solchen ausmachen. Auch der unbefangene Durchschnittsbeschauer könne nicht auf den Gedanken kommen, der dargestellte Igel weise irgendwie auf ein bestimmtes Verlagsunternehmen hin, und zwar auch dann nicht, wenn ihm das zusätzlich auf der Titelseite des Bilderbuches angebrachte Warenzeichen der Beklagten entgehe. Die Beklagte verwende somit die Igelfigur nicht kennzeichenmäßig und könne schon deshalb nicht aus §§24, 25 WZG, 16 Abs. 3 UWG in Anspruch gekommen werden.
Diese Darlegungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie treffen insbesondere uneingeschränkt auf die Illustrationen im Innern des Bilderbuches zu, in denen der Igel "Jackl" in verschiedenen Lebenslagen als handelnde Person mit stark variierendem Gesichtsausdruck dargestellt wird. Aber auch die Anordnung des Igels "Jackl" im Titelbild der vorderen. Umschlagseite, die Gegenstand der in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsanträge ist, kann nicht als kennzeichenmäßige Benutzung beurteilt werben. Erfahrungsgemäß pflegt der Verkehr wörtliche wie bildliche Buchtitel nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Verlagsunternehmen, sondern als Hinweis auf die in dem Buch enthaltene Leistung des jeweiligen Autors aufzufassen, der dem Buch auch dann eigen bleibt, wenn beispielsweise eine Neuauflage in einem anderen Verlag erscheint (vgl. dazu Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. 1954 S. 19 f und Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. 1955 Anm. 8 zu §1 WZG mit w. Hinw.). Ob dieser Erfahrungssatz in allen Fällen einer identischen oder verwechslungsfähigen Verwendung eines fremden Kennzeichens als Buchtitel zutrifft, oder ob auch je nach Fallgestaltung Ausnahmen denkbar sind, kann hier dahinstehen. Denn auf der angegriffenen konkreten Umschlagseite ist nicht nur ein vermenschlichter Igel abgebildet, sondern in unmittelbarem Zusammenhang damit in auffälliger Beschriftung als Buchtitel "Jackl der Igel" angegeben. Dadurch wird dem Verkehr noch stärker als ohnehin bei Buchtiteln die Vorstellung aufgedrängt, daß der abgebildete Igel die handelnde Person der in dem Buch geschilderten Geschichte ist und nicht ein Hinweis für die Herkunft dieses Buches aus einem bestimmten Verlagsunternehmen. Somit fehlt es an der für eine Warenzeichen-, Ausstattungs- oder Geschäftskennzeichenverletzung erforderlichen Voraussetzung, daß die Beklagte ihre Igelgestalt auf dem Titelblatt kennzeichenmäßig benutzt. Auch die Revision vermag dagegen nichts Wesentliches einzuwenden.
Darüber hinaus müssen kennzeichenrechtliche Ansprache auch deshalb ausscheiden, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend meint - eine Igeldarstellung der Art, wie sie auf der Umschlagseite des angegriffenen Bilderbuches im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufschrift "Jackl der Igel" wiedergegeben ist, mit dem Klagekennzeichen nicht verwechslungsfähig ist. Beim flüchtigen Betrachter, auf dessen Gesamteindruck es maßgeblich ankommt, ist die Gefahr von Verwechslungen deshalb nicht zu befürchten, weil nicht nur die bildlichen Darstellungen der beiden Igel abweichende Züge zeigen, sondern weil darüber hinaus der völlig unterschiedliche Name "Jackl der Igel" blickfangmäßig herausgestellt wird. Zu Unrecht will die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Eindruck kleiner Kinder abstellen, die auf den Kaufentschluß Erwachsener Einfluß nehmen könnten. Ausschlaggebend sind nicht die Vorstellungen kleiner Kinder, die in Erinnerung an das zufällig Bekannte neue Igelfiguren ohne Rücksicht auf das Ausmaß vorhandener Unterschiede mit demjenigen Igel in Verbindung zu bringen pflegen, mit dem sie schon einmal gespielt haben, also beispielsweise im Igel "Jackl" ebenso wie in beliebigen anderen Igeldarstellungen einen "Mecki" sehen, sofern sie den Igel "Mecki" in dieser oder jener Form schon kennen gelernt hatten. Vielmehr ist maßgebend die Auffassung der urteilsfähigeren Erwachsenen als der am Wirtschaftsleben Beteiligten. Bei diesen ist aus dem erörterten Grund die Gefahr von Verwechslungen nicht zu befürchten.
III.
1.
Das Berufungsgericht hat endlich noch ausführlich erörtert, ob die Beklagte sich der Igelgestalt "Jackl" in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zu Zwecken des Wettbewerbs bedient habe (§1 UWG). Die Revision beanstandet an diesen Ausführungen insbesondere, das Berufungsgericht habe den Gesichtspunkt der Verwasserungsgefahr völlig außer acht gelassen, obwohl es sich bei "Mecki" um ein Kennzeichen handele, das kraft umfangreichen Gebrauchs und umfassender Werbung eine überragende Verkehrsgeltung errungen habe.
Dieser Revisionsangriff kann indessen zu keinem Erfolg führen, selbst wenn man unterstellt, daß dem "Mecki"-Zeichen im maßgeblichen Zeitpunkt eine derart starke Verkehrsgeltung zukam. Der Begriff der sogenannten Verwässerungsgefahr ist für solche typischen Sachverhalte geprägt worden, in denen - anders als im Streitfall - ein weithin bekanntes Zeichen durch kennzeichenmäßigen Gebrauch durch Dritte beeinträchtigt wird, ohne daß mit Rücksicht auf die Branchenverschiedenheit eine warenzeichen- oder firmenrechtliche Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne angenommen werden könnte. In solchen Fällen kann ein Schutz dieses Zeichens aus §1 UWG und gegebenenfalls aus §12 BGB in Betracht kommen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, daß der Inhaber eines solchen Kennzeichens ein berechtigtes Interesse daran hat, daß ihm seine unter großem Aufwand von Zeit und Geld erworbene Alleinstellung erhalten bleibt und daß alles vermieden wird, was die Eigenart und den kennzeichnenden Charakter seiner Marke verwässern und damit die auf deren Einmaligkeit beruhende starke Werbewirkung beeinträchtigen könnte (BGHZ 15, 107, 111 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma; BGHZ 19, 23, 27 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; BGH GRUR 1957, 281, 285 - karo as; BGH GRUR 1957, 435, 438 - Eucerin/Estarin).
Ob gleiche oder ähnliche Erwägungen auch dann Platz greifen müssen, wenn die angegriffene Darstellung anders als in den typischen Fällen der Verwässerungsgefahr nicht kennzeichenmäßig im Sinne einer Herkunftsangabe, wohl aber als blickfangartiger Bestandteil eines Buchumschlages benutzt wird, bedarf hier keiner Entscheidung, weil aus tatbestandlichen Gründen der Klage auch unter dem Gesichtspunkt der Verwasserungsgefahr nicht stattgegeben werden könnte. Denn ein Sonderschutz unter diesem Gesichtspunkt kann nur dann in Betracht kommen, wenn die angegriffene Darstellung geeignet wäre, die werbemäßige Alleinstellung der "Mecki"-Figur ernstlich zu gefährden. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil - wie oben dargelegt - der Verkehr durch die blickfangartige Hervorhebung der Worte "Jackl der Igel" auch bei flüchtiger Betrachtung darauf hingelenkt wird, daß es sich bei dem unterschiedlich gezeichneten "Jackl" um eine Igeldarstellung handelt, die mit dem "Mecki" nichts zu tun hat. Gewiß stellt auch die angegriffene Ausführung einen vermenschlichten Igel dar; aber dieser bloße Anklang an das bekannte "Mecki"-Zeichen kann nicht genügen, weil die Klägerin für ihr Zeichen eben ein Motiv gewählt hat, das schon lange bekannt und für nicht kennzeichenmäßige Darstellungen gebräuchlich war.
2.
Das Berufungsgericht ist bei seinen Ausführungen zu §1 UWG von dem anerkannten Grundsatz ausgegangen, daß die Verwertung der Ausnutzung eines mit Mühe und Kosten errungenen Arbeitsergebnisses nur dann unzulässig ist, wenn besondere Umstände hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 5, 1, 10 f [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel; BGH GRUR 1953, 40 - Gold-Zack; BGHZ 18, 175, 182 [BGH 20.09.1955 - I ZR 194/53] - Werbeidee; vgl. auch die Übersicht über die bisherige Rechtsprechung bei Nerreter "Wettbewerblicher Schutz technischer und ästhetischer Arbeitsergebnisse" GRUR 1957, 408 ff).
Das Berufungsgericht hat derartige unlautere Begleitumstände nicht feststellen können. Soweit es in diesem Zusammenhang Tatbestände behandelt, die nur unter der Voraussetzung einer Verwechslungsgefahr wettbewerbliche Ansprüche erzeugen, braucht darauf nach dem zuvor Ausgeführten nicht mehr eingegangen zu werden. Einen sonstigen unlauteren Begleitumstand würde das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats darin sehen, daß ein Mitbewerber sich planmäßig an eigenartige im Verkehr bekannte Merkmale der Ware eines anderen Mitbewerbers annähert, um deren guten Ruf zur Empfehlung der eigenen Ware für sich auszubeuten (BGHZ 5, 1, 11 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel; BGH GRUR 1953, 40 - Gold-Zack). Es hat dazu im wesentlichen folgendes dargelegt: Der Vorwurf planmäßigen Anhängens setze zunächst eine gewisse Ähnlichkeit der Art voraus, daß der Käufer beim Anblick der beanstandeten Ware zum mindesten an die Ware des Verletzten erinnert werde und dadurch einen Anreiz zum Kauf der fraglichen Ware erhalte. Nun könne zwar die angegriffene Igelfigur "Jackl", für sich allein betrachtet, unbeschadet zahlreicher Abweichungen die Erinnerung an "Mecki" wachrufen, doch würden beide schon deshalb nicht in gedankenmäßige Verbindung gebrachte, weil beide mit unterschiedlichen einprägsamen kennzeichnenden Namen versehen seien. Darüber hinaus sei aber auch keine planmäßige Annäherung feststellbar. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Zeichner der Beklagten beim Entwurf des "Jackl" die Darstellung des "Mecki" zwar gekannt, nicht aber bewußt als Unterlage benutzt; auch sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß seine Darstellung neutral sein müsse. Allerdings sehe der Igel "Jackl" wesentlich anders aus als eine früher von der Beklagten in Bilderbüchern ("Sieben Zwerglein") verwendete, von der "Mecki"-Figur weiter entfernte, namenlose Igelfigur. Das erkläre sich aber daraus, daß die beiden Igeldarstellungen der Beklagten unabhängig voneinander zu verschiedenen Zeiten von verschiedenen Zeichnern geschaffen worden seien. Schließlich habe die Beklagte auch nicht dadurch planmäßig gehandelt, daß sie ebenso wie die Klägerin den Igel zum Gegenstand gerade eines Bilderbuches gemacht habe. Denn sie habe den Auftrag zur Herstellung ihres Igel-Bilderbuches nachweislich schon mehrere Monate vor Ankündigung des Bilderbuches der Klägerin erteilt. Im übrigen sei die Darstellung eines bekleideten vermenschlichten Igels schon lange Allgemeingut dieser Schrifttumsgattung.
Diesem Ergebnis ist selbst dann beizutreten, wenn die Begründung nicht in allen Einzelheiten einer Nachprüfung standhalten sollte. Auch die Revision vermag auf keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine wettbewerbswidrige Ausnutzung fremder Werbekraft hinzuweisen. Nach ihrer Meinung soll es für die Beklagte zumutbar gewesen sein, mit Rücksicht auf die notorische Bekanntheit des Igels "Mecki" eine Darstellung zu wählen, die so klaren Abstand von der Marke der Klägerin halte, daß eine gedankliche Verbindung zu dieser Marke weitgehend ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe aber im Gegenteil für ihr Bilderbuch eine Igelfigur verwandt, die sich nur in nebensächlichen Punkten von dem Igel der Klägerin unterscheide. Wer so handele, nehme erfahrungsgemäß eine Annäherung an die Werbekraft der weithin bekannten Marke zumindest in Kauf.
Die Revision berücksichtigt bei diesen Angriffen jedoch nicht ausreichend, daß der wettbewerbliche Schutz nur ergänzend neben den einschlägigen Sonderregelungen eingreift. Der notwendige Vorrang dieser Sondergesetze zeigt sich gerade darin, daß der Gesetzgeber die freie Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes und die mit älteren Kennzeichnungsmitteln nicht verwechslungsfähige Benutzung von Bildmotiven grundsätzlich erlaubt. Da die Beklagte die Grenzen dieser Sondergesetze eingehalten hat, wurde sie nur dann unlauter handeln, wenn zusätzliche wettbewerbswidrige Momente hinzutreten würden (BGHZ 5, 1, 11 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel; 26, 52 - Sherlock Holmes; Urt. v. 4.2.1958 - I ZR 48/57 - Lili Marleen). Die Klägerin selbst vermag insoweit nur auf, die Berühmtheit und Beliebtheit des "Mecki" hinzuweisen. Dies allein kann aber noch nicht dazu führen, unter dem Gesichtspunkt des Anhängens an fremde Leistungen die freie Benutzung dieser Darstellung durch andere Künstler oder den weder kennzeichenmäßigen noch verwechslungsfähigen Gebrauch bekleideter vermenschlichter Igelfiguren durch Mitbewerber zu unterbinden; denn dies müßte auf die Wettbewerbliche Zubilligung eines umfassenden Leistungsmonopols außerhalb der einschlägigen Sonderregelungen und auf eine ungerechtfertigte Behinderung der Allgemeinheit hinauslaufen, die sich insbesondere nicht mit der Erwägung vereinbaren ließe, daß bekannte und beliebte Vorbilder der freien künstlerischen Benutzung ebenso zugänglich bleiben müssen wie unbekannte Werke. Es kann dabei keinen grundsätzlichen unterschied machen, ob die Darstellung im Innern eines Buches oder - wie vielfach bei Kinderbüchern - zugleich auf dem Titelblatt erfolgt. Als sittenwidrig könnte in solchen Fällen erst die zielbewußte Ausnutzung des guten Rufes des anderen, insbesondere durch Einschwenken auf dessen zugkräftige Linie bezeichnet werden. Berücksichtigt man, daß die Beklagte berechtigt bleiben muß, Stil und Motive ihrer Igeldarstellung weiter zu entwickeln, dann kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht ein solches wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten dem vorgetragenen Sachverhalt nicht entnommen hat. Anders als in dem im Urteil des Senats vom 4. Februar 1958 (I ZR 48/57 - Lili Marleen) entschiedenen Fall ist die Beklagte auch nicht etwa durch die Verwendung eines übereinstimmenden Namens unter ähnlichen Bedingungen im übrigen darauf ausgegangen, irrige Vorstellungen im Publikum zu erregen.
Die Revision maßte somit unter der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.