Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1994, Az.: II ZR 174/93
VEB; Realteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1994
- Aktenzeichen
- II ZR 174/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 3 Nr. 1 SpTrUG
Fundstellen
- DB 1995, 618-619 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1995, 653-654 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1995, 385 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1995, 426-427 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 223 (amtl. Leitsatz)
- WM 1995, 432-434 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 322-324 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
10 III 1 SpTrUG gilt in entsprechender Anwendung auch für Realteilungen volkseigener Wirtschaftseinheiten, die vor dem Inkrafttreten des Spaltungsgesetzes vorgenommen worden sind.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ebenso wie die S. GmbH am 21. Juni 1990 im Wege der Spaltung und Umwandlung von Treuhandunternehmen aus dem VEB V. hervorgegangen. Dieser VEB gehörte zu den Gründungsgesellschaftern der Beklagten, deren Tätigkeitsbereich in dem Handel und dem Export von Erzeugnissen der Produktionspalette der Gesellschafter und dem Import für diese besteht. Die Gesellschafterversammlung beschloß am 17. März 1990, alle Ex- und Importe der Gesellschafter schrittweise bis zum 30. Juni 1990 vollständig auf die Beklagte überzuleiten.
Bei der Gründung der Klägerin und der S. GmbH wurde das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB unter Zugrundelegung der Bilanz zum 30. April 1990 anteilig auf beide nunmehr selbständigen Unternehmen übertragen. Die Klägerin behauptet, dabei sei der Gesellschaftsanteil an der Beklagten von der S. GmbH übernommen worden; sie sei deshalb zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin der Beklagten gewesen.
Die Beklagte hat unstreitig Kaufpreisforderungen aus Außenhandelsgeschäften der Klägerin in Höhe der Klageforderung vereinnahmt. Ihre grundsätzliche Pflicht zur Herausgabe dieser Erlöse bestreitet sie nicht, rechnet jedoch mit Schadensersatzansprüchen auf, die sie damit begründet, daß die Klägerin als ihre Gesellschafterin dadurch gegen die durch den Gesellschaftsvertrag und den Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 17. März 1990 begründeten Pflichten verstoßen habe, daß sie ab 1. Juli 1990 ihre Außenhandelsgeschäfte unter Umgehung der Beklagten in eigener Regie durchgeführt habe. Dadurch sind der Beklagten Provisionen mindestens in Höhe der Klageforderung entgangen.
Landgericht und Kammergericht haben die Klage wegen der von der Beklagten erklärten Aufrechnung abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die von den Gründungsgesellschaftern der Beklagten mit dem Gesellschafterbeschluß vom 17. März 1990 übernommene Verpflichtung, alle Außenhandelsgeschäfte über die Beklagte abzuwickeln, ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, dahingehend auszulegen, daß sie die Beteiligten nur so lange bindet, wie diese Gesellschafter der Beklagten sind. Mit dem Ausscheiden als Gesellschafter entfällt die Vertriebsbindung. Die Klägerin haftet deshalb gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) vom 5. April 1991 (BGBl. I 854) als partielle Rechtsnachfolgerin des VEB V. dann nicht, wenn sie infolge einer Zuweisung des Gesellschaftsanteils an die S. GmbH nicht Gesellschafterin der Beklagten war.
2. Die Stellung als Gesellschafterin der Beklagten kann die Klägerin, da ihr der Gesellschaftsanteil unstreitig nicht ausdrücklich zugewiesen worden ist, nur erlangt haben, wenn dieser bei der Spaltung und Umwandlung des VEB keinem der Rechtsnachfolger zugeteilt worden ist, die Beteiligten ihn also "vergessen" haben. In diesem Fall stand der Gesellschaftsanteil beiden Rechtsnachfolgern gemeinschaftlich zu. Ist er hingegen der S. GmbH zugewiesen worden, so war die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin der Beklagten und nicht an die von den Gesellschaftern getroffene Abrede gebunden.
a) Die Klägerin ist im Frühjahr 1990 aus der Spaltung eines volkseigenen Betriebes und der Umwandlung der dadurch geschaffenen Betriebsteile in Gesellschaften mit beschränkter Haftung entstanden. Als Rechtsgrundlage für reale Teilungen volkseigener Wirtschaftseinheiten, die angesichts deren oft enormer Größe und heterogener Struktur notwendig waren, damit die Betriebe unter marktwirtschaftlichen Bedingungen existenzfähig waren oder durch Verkauf privatisiert werden konnten (vgl. Begründung zum Entwurf des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen, BT-Drucks. 12/105, S. 7, 8; Kübler in FS Merz, S. 333, 334 f.; Marsch-Barner, DWiR 1991, 89 f.; Ganske, DB 1991, 791), wurden zunächst die Bestimmungen der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (DDR-GBl. I 107) oder des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (DDR-GBl. I 300) herangezogen. Auch die die Klägerin und die S. GmbH betreffenden Umwandlungserklärungen nennen die Umwandlungsverordnung als Rechtsgrundlage. Auf diese Weise wurden zahlreiche Kombinate und volkseigene Betriebe gespalten, indem neue Kapitalgesellschaften im Wege der Sachgründung errichtet wurden und dabei das Vermögen der sich teilenden Wirtschaftseinheit im Wege der Sonderrechtsnachfolge jeweils als Gesamtheit auf die neuen Kapitalgesellschaften übertragen wurde.
Daneben hätte eine Spaltung auf der Grundlage der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I 355) erfolgen können. Die bis zur Einführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion geltende Kombinatsverordnung kannte die Ausgliederung von Betriebsteilen aus einem Kombinat oder einem volkseigenen Betrieb und ermöglichte die Neugründung von volkseigenen Wirtschaftseinheiten (Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl. S. 881 f.; Spoerr, Treuhandanstalt und Treuhandunternehmen zwischen Verfassungs-, Verwaltungs- und Gesellschaftsrecht, 1993, S. 261 ff.; Kübler aaO. S. 340 f.). Dazu fehlt es jedoch an hinreichendem Vorbringen der Parteien und Feststellungen des Berufungsgerichts.
b) Weder Umwandlungsverordnung noch Treuhandgesetz enthalten - anders als das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1990 (DDR-GBl. I 642) - ausdrückliche Regelungen für die Spaltung volkseigener Wirtschaftseinheiten. Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge auf dieser Grundlage werden deshalb allgemein als unwirksam angesehen (Begründung zum SpTrUG aaO. S. 13, 14). Sie konnten - wie im Fall der Klägerin - nicht rückgängig gemacht werden, soweit die aus Realteilungen entstandenen Unternehmen im Handelsregister eingetragen worden sind und Bestandsschutz genießen. Derartige Unternehmen können als durch Sacheinlage gegründet angesehen werden; die mit dem Spaltungsvorgang beabsichtigte Übertragung der einzelnen Gegenstände des Vermögens der abgebenden Wirtschaftseinheit kann als Einzelabtretung von Forderungen und als Einzelübereignung beweglicher Sachen ausgelegt werden.
Die bis dahin fehlende rechtliche Möglichkeit zur Spaltung der in Kapitalgesellschaften umgewandelten Treuhandunternehmen unter gleichzeitiger Realteilung ihres Vermögens ist erst durch das am 12. April 1991 in Kraft getretene Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (aaO.) geschaffen worden. Das Schicksal der vorher unternommenen Spaltungsversuche regelt § 12 SpTrUG; Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes werden mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister als geheilt angesehen.
Daraus folgt, daß die Klägerin bei Zuweisung des Geschäftsanteils an die S. GmbH nicht Gesellschafterin der Beklagten geworden ist; die auf der Gesellschafterstellung ruhenden Pflichten, insbesondere die Einhaltung der Vertriebsbindung, hätte sie nicht zu erfüllen. Ein eventueller Verstoß gegen die Formerfordernisse des § 15 Abs. 3 GmbHG wäre mit der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister am 3. August 1990 geheilt.
c) Ist hingegen bei der Spaltung keine Regelung über den Geschäftsanteil getroffen worden, wurde er also "vergessen", dann haben die Klägerin und die S. GmbH den Anteil gemeinschaftlich gehalten; auch die Klägerin haftet für die Einhaltung der Vertriebsbindung. Das folgt allerdings nicht, wovon offenbar das Berufungsgericht ausgeht, unmittelbar aus § 10 Abs. 3 Satz 1 SpTrUG, der den Fall regelt, daß bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Spaltungsplan keiner der neuen Gesellschaften zugeteilt worden ist und sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung ermitteln läßt; der Gegenstand geht dann auf alle neuen Gesellschaften in dem Verhältnis über, das sich aus dem Plan für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft über deren Passivseite ergibt. Diese Vorschrift gilt nämlich nur für nach dem Inkrafttreten des Spaltungsgesetzes am 12. April 1991 vorgenommene Spaltungen, nicht aber für zeitlich vorangegangene Realteilungen nach der Umwandlungsverordnung oder dem Treuhandgesetz. Die sogenannte Altfälle regelnde Bestimmung des § 12 SpTrUG befaßt sich mit diesem Problem nicht und enthält keine Bezugnahme auf die vorangehenden Vorschriften des Spaltungsgesetzes.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 SpTrUG ist jedoch im Wege der Rechts- oder Gesetzesanalogie (vgl. dazu BGHZ 108, 82, 85 ff. [BGH 21.06.1989 - IVa ZR 100/88]; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 5. Aufl. S. 365 ff.; Zippelius, Juristische Methodenlehre 5. Aufl. S. 58 ff.) auf die im Gesetz nicht geregelten Altfälle anzuwenden. Realteilungen volkseigener Wirtschaftseinheiten erfordern eine Regelung bezüglich vergessener Vermögensgegenstände unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten des Spaltungsgesetzes vorgenommen worden sind. Die Begründung (aaO. S. 12) nennt § 10 Abs. 3 Satz 1 SpTrUG eine für jede Aufspaltung unentbehrliche Regelung über das rechtliche Schicksal von Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, deren Zuweisung an eine der neuen Gesellschaften unklar geblieben ist. Das entspricht der Begründung zu § 131 Abs. 3 des Entwurfs der Bundesregierung (BR-Drucks. 75/94 S. 31, 120 f.) für das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (Umwandlungsbereinigungsgesetz) vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3210). Die 6. Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1982 (ABl. L 378/47 v. 31. Dezember 1982) sieht in Art. 3 Abs. 3 a ebenfalls vor, daß ein "vergessener" Gegenstand anteilig auf die neuen Gesellschaften übertragen wird. Das erlaubt es, die Altfälle betreffende Regelungslücke des Spaltungsgesetzes durch die analoge Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 SpTrUG zu füllen. Dafür spricht auch der Zeitdruck, unter dem das Spaltungsgesetz entworfen, beraten und verabschiedet worden ist; der Gesetzgeber konnte sich offenbar nicht mit sämtlichen Problemen, die bei vorangegangenen Realteilungen auftreten konnten, beschäftigen, sondern hat sich nur mit der Regelung der beiden vordringlichsten Problemkreise, nämlich der Heilung unwirksamer Vermögensübertragungen und der gesamtschuldnerischen Haftung für Altverbindlichkeiten, befaßt. Deshalb und anhand des aus den Gesetzesmaterialien zur Frage der "vergessenen" Vermögensgegenstände zu ermittelnden gesetzgeberischen Willens ist auszuschließen, daß hier eine bewußte Regelungslücke vorliegt.
3. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Behauptung der Klägerin, der Geschäftsanteil an der Beklagten sei bei der Spaltung der S. GmbH zugewiesen worden, ohne Beweisaufnahme als widerlegt angesehen und den dazu von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben hat. Entgegen der von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung ergibt sich diese Behauptung der Klägerin mindestens aus dem Gesamtzusammenhang ihres Vorbringens.
Das Berufungsgericht geht nicht davon aus, daß die Klägerin mit dieser Behauptung ihre Wahrheitspflicht verletzt, was zur Folge hätte, daß in eine Beweisaufnahme darüber nicht eingetreten werden müßte; es hat sie vielmehr einer Plausibilitätskontrolle unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß für deren Richtigkeit hinreichende Anhaltspunkte fehlten und daß sie sich mit dem übrigen Vorbringen der Klägerin nicht in Einklang bringen lasse. Den angebotenen Zeugenbeweis hat das Berufungsgericht nicht erhoben. Das widerspricht den von der Rechtsprechung (BGHZ 53, 245, 259 ff., BGHZ 40, 367, 373 ff.) entwickelten Grundsätzen über die Behandlung von Beweisanträgen. Das Gericht muß grundsätzlich alle angebotenen entscheidungserheblichen Beweise erheben, soweit nicht bestimmte verfahrens- oder beweisrechtliche Gründe - die hier nicht vorliegen - eine Ablehnung des Antrags rechtfertigen. Eine vollständige Beweiswürdigung hätte deshalb die Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises vorausgesetzt. Die vom Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkte sprechen zudem keineswegs eindeutig gegen die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin. Die im Schriftverkehr zwischen den Parteien und der S. GmbH gefallenen Äußerungen können schon deshalb nicht überbewertet werden, weil allen Beteiligten, wie dies für die Zeit des Übergangs von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft im Frühjahr 1990 charakteristisch ist, offenbar nicht recht klar war, wie die hier ablaufenden Vorgänge rechtlich einzuordnen waren. Es ist deshalb verfehlt, aus der Verwendung des Begriffes "Austrittsabsichten" der Klägerin aus der Beklagten zu schließen, daß der Geschäftsanteil an der Beklagten bei der Aufteilung der Vermögensmassen des VEB V. vergessen worden ist. Vielmehr kann damit genauso gut zum Ausdruck gebracht worden sein, daß die Klägerin sich mit der Spaltungsumwandlung nicht mehr an die Verpflichtungen des VEB als Gesellschafter der Beklagten gebunden fühlte, weil sie den Geschäftsanteil nicht übernommen hatte. Für die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin spricht insbesondere die Vorgehensweise der S. GmbH, die unmittelbar nach Beurkundung der Umwandlungserklärungen die Hälfte der Einlage, nämlich den auf die Klägerin entfallenden Teil von 75.000,-- Mark der DDR, zurückholte; dazu wäre sie schwerlich berechtigt gewesen, wenn der Geschäftsanteil ganz oder teilweise bei der Klägerin verblieben wäre. Schließlich weist die Eröffnungsbilanz der S. GmbH eine Finanzanlage im Wert von 18.750,-- DM aus, während die Eröffnungsbilanz der Klägerin keinerlei Finanzanlagen enthält.
4. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen.