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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1988, Az.: 4 StR 105/88

Wirksamkeit einer Zustellung an den Sozius eines Verteidigers im Hinblick auf eine revisionsrechtliche Fristversäumnis; Pflichtverteidiger; Urteilszustellung; Sozius; Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1988
Aktenzeichen
4 StR 105/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 14.01.1988

Fundstelle

  • wistra 1988, 236

Verfahrensgegenstand

Raubes

Amtlicher Leitsatz

Ein Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten nicht wirksam zugestellt, wenn nicht er, sondern sein Sozius das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 12. April 1988
beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Langerichts Dortmund vom 14. Januar 1988 aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO).

Gründe

1

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen sein am 19. Oktober 1987 verkündetes Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil das Rechtsmittel nicht bis zum Ablauf der in § 345 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist begründet worden sei. Vor Zustellung dieser Entscheidung hat der Angeklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist gebeten. Er hat damit seinen Willen bekundet, einen erfolgversprechenden Rechtsbehelf gegen die Verwerfung der Revision zu ergreifen. Dies war hier der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO), der daher gestellt ist (§ 300 StPO). Er ist auch begründet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist das angefochtene Urteil dem Pflichtverteidiger des Angeklagten nicht wirksam zugestellt worden, weil nicht er, sondern sein Sozius das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496 Nr. 28). Die unwirksame Zustellung hat die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO).

2

Die Frist war demzufolge im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts noch nicht verstrichen. Das ist auch jetzt noch nicht der Fall. Der Verwerfungsbeschluß unterliegt deshalb der Aufhebung. Die Zustellung wird nachzuholen sein.

Salger
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