Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.03.1996, Az.: 8 AZR 156/95 (A)
Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Betriebsübergang; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977; Erlöschen der Existenz des Betriebsteiles mit Beendigung eines Dienstleistungsauftrages ; Voraussetzungen für den Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.03.1996
- Aktenzeichen
- 8 AZR 156/95 (A)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Paderborn - 29.09.1993 - AZ: 2 Ca 610/93
- LAG Hamm - 11.10.1994 - AZ: 11 (19) Sa 1900/93
- LAG Hamm - 11.10.1994 - AZ: 11 (19) Sa 1900/93
- nachfolgend
- BAG - 17.07.1997 - AZ: 8 AZR 156/95
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 1 RL 77/187/EWG
- § 613a BGB
Fundstellen
- BAGE 82, 308 - 316
- AuA 1996, 283-284
- AuR 1996, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
- AuR 1996, 191-192 (Kurzinformation)
- BB 1996, 799-800 (Pressemitteilung)
- BB 1996, 1444 (amtl. Leitsatz)
- DB 1996, 736 (Volltext)
- DZWIR 1996, 418-421 (Volltext mit amtl. LS)
- DZWIR 1996, 397-405 (Urteilsbesprechung von Dr. iur. Martin Franzen)
- MDR 1996, 936-937 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1996, 324 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1996, A37-A38 (Kurzinformation)
- ZIP 1996, 1184-1186 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 177 EG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
- 1.
Liegt auf Seiten des Auftraggebers oder des Auftragnehmers ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen vor, wenn ein Arbeitgeber bestimmte Tätigkeiten, die nur in seinem Betrieb ausgeführt werden können, nicht selbst erledigt, sondern aufgrund eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages von einem Dritten, der auch die dazu benötigten Arbeitnehmer einstellt und deren Arbeitgeber ist, vornehmen läßt?
- 2.
Kommt es für die Beantwortung der Frage zu 1. darauf an, ob das beauftragte Unternehmen außer dem Tätigsein in den Räumlichkeiten des Auftraggebers noch Betriebsmittel nutzt, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden?
- 3.
Kommt es gegebenenfalls darauf an, welcher Art die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sind? Kann es danach entscheidend sein, ob komplett eingerichtete Einheiten (z.B. eine funktionsfähige Küche) oder Betriebsmittel untergeordneter Art (z.B. Verbrauchsmittel) zur Verfügung gestellt werden?
- 4.
Ist es für die Annahme eines Betriebsteiles notwendig, daß der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrages eine eigene betriebliche Organisation bildet?
- 5.
Ist es gegebenenfalls erheblich, ob der Auftraggeber Einfluß auf die Organisation des Auftragnehmers und insbesondere auf die Anzahl und die Auswahl der zur Erfüllung des Auftrages beschäftigten Arbeitnehmer genommen hat?
- 6.
Endet gegebenenfalls mit dem Dienstleistungsauftrag die Existenz des Betriebsteiles, weil der bisherige Auftragnehmer nichts mehr betrieblich zu erledigen hat?
- 7.
Wird ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinne der Richtlinie vertraglich übertragen, wenn der Träger eines Krankenhauses den von ihm mit einem Reinigungsunternehmen geschlossenen Dienstleistungsvertrag kündigt und aufgrund einer Neuausschreibung mit einem anderen Reinigungsunternehmen einen neuen Dienstleistungsvertrag über die Erledigung der Reinigungsaufgabe im Krankenhaus abschließt? Kann in diesem Falle eine vertragliche Übertragung auch gegeben sein, wenn keine materiellen und keine immateriallen Betriebsmittel übertragen werden?
- 8.
Kommt es darauf an, ob die Neuausschreibung erfolgt ist, weil der bisherige Auftragnehmer mit seinen Arbeitnehmern die Arbeiten nicht ordnungsgemäß erledigte (Schlechterfüllung) oder durch die Neuausschreibung eine Kostensenkung erreicht werden soll?
In dem Rechtsstreit
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 21. März 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ascheid,
die Richter Dr. Müller-Glöge und Dr. Mikosch sowie
die ehrenamtlichen Richter Plenge und Schmitzberger
beschlossen:
Tenor:
- I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
- II.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 177 EG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
- 1.
Liegt auf selten des Auftraggebers oder des Auftragnehmers ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen vor, wenn ein Arbeitgeber bestimmte Tätigkeiten, die nur in seinem Betrieb ausgeführt werden können, nicht selbst erledigt, sondern aufgrund eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages von einem Dritten, der auch die dazu benötigten Arbeitnehmer einstellt und deren Arbeitgeber ist, vornehmen läßt?
- 2.
Kommt es für die Beantwortung der Frage zu 1. darauf an, ob das beauftragte Unternehmen außer dem Tätigsein in den Räumlichkeiten des Auftraggebers noch Betriebsmittel nutzt, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden?
- 3.
Kommt es gegebenenfalls darauf an, welcher Art die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sind? Kann es danach entscheidend sein, ob komplett eingerichtete Einheiten (z.B. eine funktionsfähige Küche) oder Betriebsmittel untergeordneter Art (z.B. Verbrauchsmittel) zur Verfügung gestellt werden?
- 4.
Ist es für die Annahme eines Betriebsteiles notwendig, daß der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrages eine eigene betriebliche Organisation bildet?
- 5.
Ist es gegebenenfalls erheblich, ob der Auftraggeber Einfluß auf die Organisation des Auftragnehmers und insbesondere auf die Anzahl und die Auswahl der zur Erfüllung des Auftrages beschäftigten Arbeitnehmer genommen hat?
- 6.
Endet gegebenenfalls mit dem Dienstleistungsauftrag die Existenz des Betriebsteiles, weil der bisherige Auftragnehmer nichts mehr betrieblich zu erledigen hat?
- 7.
Wird ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinne der Richtlinie vertraglich übertragen, wenn der Träger eines Krankenhauses den von ihm mit einem Reinigungsunternehmen geschlossenen Dienstleistungsvertrag kündigt und aufgrund einer Neuausschreibung mit einem anderen Reinigungsunternehmen einen neuen Dienstleistungsvertrag über die Erledigung der Reinigungsaufgabe im Krankenhaus abschließt? Kann in diesem Falle eine vertragliche Übertragung auch gegeben sein, wenn keine materiellen und keine immateriellen Betriebsmittel übertragen werden?
- 8.
Kommt es darauf an, ob die Neuausschreibung erfolgt ist, weil der bisherige Auftragnehmer mit seinen Arbeitnehmern die Arbeiten nicht ordnungsgemäß erledigte (Schlechterfüllung) oder durch die Neuausschreibung eine Kostensenkung erreicht werden soll?
Gründe
A.
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen durch Betriebsübergang ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist und die Beklagte die Klägerin zu beschäftigen hat.
Die im Jahre 1945 geborene Klägerin war von 1973 bis 30. April 1993 bei der Firma A., O., als Reinigungskraft beschäftigt. Während der gesamten Dauer der Beschäftigung wurde sie im S.-Krankenhaus P. eingesetzt, in den letzten 15 Jahren als Vorarbeiterin. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 3 × 3 Stunden bei einem Monatsverdienst von zuletzt 530,- DM netto.
Das S.-Krankenhaus kündigte den Dienstleistungsvertrag mit der Firma A. zum 30. April 1993. Aufgrund einer Neuausschreibung erhielt die Beklagte den Zuschlag für die Reinigungsarbeiten.
Die Beklagte kaufte von der Firma A. drei Waschvollautomaten, in denen regelmäßig die Wischlappen gewaschen werden. Die von der Firma A. beschäftigten Arbeitnehmerinnen wurden überwiegend von der Beklagten neu eingestellt, nicht jedoch die Klägerin. Diese ist der Ansicht, daß ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB vorliege, weshalb die Beklagte verpflichtet sei, sie zu beschäftigen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 1. Mai 1993 als Vorarbeiterin für die Reinigungskräfte im S.-Krankenhaus P. weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Sie hat geltend gemacht, keinen Betrieb oder Betriebsteil von der Firma A. übernommen zu haben. Die Wahrnehmung der Reinigungstätigkeit im S.-Krankenhaus P. stelle keinen Betriebsübergang im Rechtssinne dar.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte ohne Angabe eines Anfangstermins zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.
B.
Der Erlaß eines Urteils hängt von der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ab. Hierzu wird gemäß Art. 177 EG-Vertrag eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt und das Verfahren ausgesetzt.
I.
Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen wie in ihrem Beschäftigungsverhältnis zur Firma A. als Vorarbeiterin der Reinigungskräfte im S.-Krankenhaus P. zu beschäftigen. Diese Verpflichtung folge aus § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Das nationale Recht sei europarechtskonform dahin auszulegen, daß bei einem Betriebsübergang die Übertragung materieller oder immaterieller Betriebsmittel nicht erforderlich sei, sondern ein Betriebsübergang auch in einer bloßen Nachfolge in der Funktion liege, Der als Dienstleistung von der Firma A. im S.-Krankenhaus P. erbrachte Reinigungsdienst sei als Betriebsteil im Sinne von § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen. Es handele sich beim Reinigungsdienst um eine klar abgegrenzte wirtschaftliche Einheit, deren unstreitige Aufgabe unverändert bestehen geblieben sei und auch in Zukunft weiter wahrgenommen werde. Die Beklagte handele als Funktionsnachfolgerin und führe dieselbe Geschäftstätigkeit weiter, die bislang von der Firma A. wahrgenommen wurde. Die unternehmerische Aufgabe und die Arbeitsaufgabe der Reinigungskräfte hätten sich insoweit nicht verändert. Dies habe insgesamt zur Folge, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin als Vorarbeiterin der Reinigungskräfte im S.-Krankenhaus P. auf die Beklagte übergegangen sei.
II.
Nach Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (77/187/EWG - vom 14. Februar 1977 - ABl.EG Nr. L 61/26 -) gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem bestehenden Arbeitsvertrag durch "vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung" des Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteiles auf den Erwerber über. Der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht dient § 613 a BGB, der folgenden Wortlaut hat:
"§ 613 a
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1)
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.(2)
Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.(3)
Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.(4)
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt."
III.
Das angefochtene Urteil hat die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. April 1994 (- Rs.C 392/92 - AP Nr. 106 zu § 613 a BGB m. Anm. Loritz = ZIP 1994, 1036 m. Anm. Hanau = EAS RL 77/187/EWG Art. 1 Nr. 9) so verstanden, daß ein Betriebsübergang auch vorliege, wenn keine materiellen oder immateriellen Betriebsmittel übertragen werden, aber eine bloße Nachfolge in der Funktion eintrete. Eine vertragliche Übertragung der Funktion sei nicht erforderlich.
IV.
Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 613 a BGB bislang stets ein rechtsgeschäftlicher Übergang materieller und/oder immaterieller Betriebsmittel als unverzichtbare Voraussetzung eines Betriebsübergangs angesehen worden. So hat das Bundesarbeitsgericht in den vergleichbaren Fällen der Kündigung eines ein militärisches Objekt betreffenden Bewachungsauftrages und anschließender Neuvergabe an ein anderes Bewachungsunternehmen, der Kündigung eines Reinigungsauftrages betreffend die Spülküche eines Zentralkrankenhauses mit anschließender Neuvergabe an ein anderes Reinigungsunternehmen sowie in der Neuvergabe der Reinigung eines Flughafens an ein anderes Reinigungsunternehmen das Vorliegen eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB verneint.
Mit Urteil vom 29. September 1988 (- 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden:
"1.
Endet ein Vertrag über die Bewachung eines Objektes durch Fristablauf und schließt der Objektträger im Rahmen einer Ausschreibung mit einem anderen Unternehmer einen neuen Bewachungsvertrag, so liegt kein rechtsgeschäftlicher Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils des früheren Bewachungsunternehmers auf den neuen nach § 613 a Abs. 1 BGB vor. Es kommt nicht darauf an, ob der beendete Bewachungsvertrag für den früheren Unternehmer das "wesentliche Substrat" seines Betriebes oder Betriebsteils gewesen ist, weil dieser Vertrag ebensowenig wie sonstige Kundenbeziehungen durch den Anschlußvertrag mit dem Objektträger auf das neu beauftragte Bewachungsunternehmen übertragen wird und es deswegen an der für den Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB erforderlichen Überleitung der immateriellen Betriebsmittel fehlt (im Anschluß an das Urteil des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 1982 - 5 AZR 10/80 - nicht veröffentlicht).2.
In den Fällen dieser Art reicht es für einen Betriebsübergang nicht aus, wenn der neue Unternehmer nur von dem früheren Unternehmer für die Bewachung des Objekts verwendete sächliche Betriebsmittel übernimmt sowie die Mehrheit des bisher dort eingesetzten Wachpersonals einstellt."
Im Leitsatz 2 des Urteils vom 18. Oktober 1990 (- 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB) heißt es:
"Ein Betriebsübergang i.S. des § 613 a BGB liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber (hier: Dienstleistungsunternehmen u.a. für Reinigungsarbeiten) im Rahmen einer Neuausschreibung des Auftraggebers den Auftrag an ein Konkurrenzunternehmen verliert, ohne daß dabei sächliche oder immaterielle Mittel von dem Arbeitgeber auf den Konkurrenten übergehen."
Dabei ist entscheidend darauf abgestellt worden, daß keine oder keine erheblichen materiellen und/oder immateriellen Betriebsmittel auf den neuen Auftragnehmer übergingen und zwischen dem bisherigen Dienstleistungsunternehmen und dem neu beauftragten Dienstleistungsunternehmen keine Übertragung vertraglich vereinbart wurde. Die Vertragsbeziehung des alten Auftragnehmers zum Auftraggeber sei kein Vertragsgegenstand des neuen Auftrags geworden. Damit sei jedenfalls das wesentliche Substrat eines Betriebsteiles nicht übertragen worden. Eine Nachfolge in der Funktion allein stelle keinen Betriebsübergang dar.
Das Bundesarbeitsgericht hat stets angenommen, Betrieb im Sinne von § 613 a BGB sei eine organisatorische Einheit, in der Personen mit Hilfe persönlicher, sächlicher oder immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgen. Maßgebend sei, daß der Inhaber durch eine entsprechend organisierte Einheit von sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln arbeitstechnische Zwecke eigensubstratnutzend verfolgen könne (vgl. zuletzt Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 928/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu III 1 der Gründe).
Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf das Merkmal der vertraglichen Übertragung oder in der Rechtssprache des BGB "Rechtsgeschäft" nicht verzichtet worden. Vielmehr hat der Senat noch mit Urteil vom 27. April 1995 (- 8 AZR 197/94 - auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausdrücklich den Rückfall der Pachtsache gemäß §§ 556, 581 BGB als rechtsgeschäftlichen Übergang im Sinne von § 613 a BGB gewertet. Mit Urteil vom 7. September 1995 (- 8 AZR 928/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) hat der Senat erkannt, daß als Rechtsgeschäft im Sinne von § 613 a BGB nicht nur privatrechtliche Willensäußerungen, sondern auch öffentlich-rechtliche Verwaltungsvereinbarungen anzusehen seien.
V.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 14. April 1994 (a.a.O.) angenommen, daß in der vertraglichen Übertragung der Verantwortung für die Erledigung einer Reinigungsaufgabe ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie liegen könne. Dabei hatte der Gerichtshof einen Fall der erstmaligen Fremdvergabe einer zuvor vom Auftraggeber selbst erledigten Reinigungsaufgabe zu beurteilen.
Mit Urteil vom 19. September 1995 (- Rs.C 48/94 - DB 1995, 2.117) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteiles im Sinne der Richtlinie in einem Falle verneint, in dem durch vertragliche Absprache zwischen bisherigem Auftragnehmer, Auftraggeber sowie neuem Auftragnehmer die Erfüllung eines Bauauftrages unter Übernahme von drei Beschäftigten sowie der benötigten Materialien vereinbart worden war. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften klargestellt, daß eine Übertragung im Sinne der Richtlinie nur vorliegen könne, wenn eine organisierte Gesamtheit von Faktoren übertragen werde, die eine dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeit oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenen Unternehmens erlaube. Die Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteiles ohne materielle und immaterielle Betriebsmittel wird nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist entscheidend, ob diese organisatorische Gesamtheit von Faktoren, die er, ohne die Tatbestandsmerkmale der Richtlinie zu definieren, als "wirtschaftliche Einheit" bezeichnet, nach dem Übergang ihre Identität bewahrt hat (vgl. zuletzt Urteil vom 19. September 1995, a.a.O.). Diese Prüfung der Wahrung der Identität ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften anhand einer globalen Bewertung zu ermitteln. Im Rahmen dieser globalen Bewertung stellt der Gerichtshof auf folgende Teilaspekte ab:
- a)
Die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs,
- b)
der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter,
- c)
der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs,
- d)
die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber,
- e)
der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft,
- f)
der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit
sowie
- g)
die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.
Dabei ist offengeblieben, ob eine vertragliche Übertragung im Sinne von Art. 1 Satz 1 der Richtlinie auch anzunehmen ist, wenn zwischen dem alten und dem neuen Auftragnehmer eines Dienstleistungsauftrags keine unmittelbaren auf die Übertragung der mit der Erfüllung dieses Auftrags verbundenen Faktoren gerichteten vertraglichen Beziehungen bestehen.
VI.
Da im vorliegenden Falle das Landesarbeitsgericht die Übertragung der einen Reinigungsbetrieb ausmachenden materiellen und immateriellen Betriebsmittel einschließlich einer etwaigen Organisation der Auftragserledigung nicht festgestellt hat, ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, ob eine vertragliche Übertragung im Sinne der Richtlinie auch dann anzunehmen ist, wenn ein Dienstleistungsauftrag gekündigt und aufgrund einer Neuausschreibung an ein anderes Dienstleistungsunternehmen neu vergeben wird. Dementsprechend ist das Verfahren durch Beschluß auszusetzen und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung zu ersuchen.
Müller-Glöge
Mikosch
Plenge
E. Schmitzberger