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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.12.1993, Az.: 9 AZR 325/92

Einordnung der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der politischen Bildung als Bildungsurlaub; Anspruch auf Lohnfortzahlung ohne Freistellung durch den Arbeitgeber; Konkludente Annahme eines unbezahlten Sonderurlaubs; Inhalt des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichtgewährung eines Bildungsurlaubs

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.12.1993
Aktenzeichen
9 AZR 325/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 10057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 18.07.1991 - AZ: 4 Sa 1377/89

Fundstellen

  • AuR 1994, 105 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1994, 364 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1994, 643-644 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 643-644
  • DB 1994, 737-738 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1994, 453-454 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1994, 128 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1994, 215 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Lehnt ein Arbeitgeber ab, den Arbeitnehmer zum Besuch einer Bildungsveranstaltung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz freizustellen, und bietet er zugleich eine unbezahlte Freistellung an, hat der Arbeitnehmer keinen Lohnfortzahlungsanspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz, wenn er ohne weitere Erklärung an der Veranstaltung teilgenommen hat.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG).

2

Die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin teilte der Beklagten am 25. September 1987 mit, sie beabsichtige in der Zeit vom 15. November bis 21. November 1987 an einer Lehrveranstaltung der politischen Bildung der Neuen Gesellschaft Niederrhein e.V. teilzunehmen. Die Beklagte erwiderte am 14. Oktober 1987, daß sie dem Antrag auf Bildungsurlaub nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz nicht stattgeben könne, gegen eine unbezahlte Freistellung aber keine Einwände erhebe.

3

Die Klägerin blieb daraufhin in der genannten Zeit der Arbeit fern. Sie legte danach eine Bescheinigung vor, wonach sie an der Lehrveranstaltung mit dem Thema "Die Berlinproblematik" teilgenommen habe. Die Beklagte lehnte Lohnfortzahlung ab.

4

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 614,85 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab 20. Januar 1988 zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt Verletzung des § 1 Abs. 2 und des § 9 AWbG und verlangt die Wiederherstellung des angefochtenen Urteils.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe

8

Die Revision ist unbegründet.

9

Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Woche vom 15. - 21. November 1987.

10

1.

Der Anspruch folgt nicht aus § 7 AWbG. Danach hat der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung das Arbeitsentgelt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen fortzuzahlen. Die Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt nach § 1 AWbG durch die Freistellung von der Arbeit. Die Beklagte hat die Klägerin - wie vom Landesarbeitsgericht festgestellt - ausdrücklich nicht nach dem AWbG von der Arbeit freigestellt. Damit ist eine Tatbestandsvoraussetzung des § 7 AWbG nicht erfüllt.

11

2.

Die Klägerin hat unbezahlten Sonderurlaub angeboten bekommen. Dieses Angebot hat sie dadurch angenommen, daß sie von der Arbeit ferngeblieben ist. Ihr steht somit für die Zeit aus dieser Vereinbarung kein Vergütungsanspruch zu.

12

3.

Die Klägerin könnte allenfalls einen Schadensersatzanspruch haben, wenn die Beklagte sich zu Unrecht geweigert hätte, Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz zu gewähren und sich deshalb in Verzug befand, als der Anspruch auf Freistellung spätestens am Jahresende unterging, § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2 BGB. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch auf Wiederherstellung gerichtet, § 249 Abs. 1 BGB. Das bedeutet für den Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem AWbG, daß der Arbeitnehmer nur erneute Freistellung verlangen kann, nicht aber Geld für die Zeit des unbezahlten Sonderurlaubs. Eine Entschädigung in Geld könnte nur beansprucht werden, wenn eine zukünftige Freistellung z.B. mangels Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.

13

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Leinemann
Düwell
Dörner
Holze
Schwarz