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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.2011, Az.: StB 9/11

Beugemaßnahmen gegenüber einem ehemaligen Mitglied der "Rote Armee Fraktion" wegen Weigerung der Zeugnisleistung im Falle des Bestehens einer Möglichkeit der Strafverfolgung sind unzulässig; Zulässigkeit von Beugemaßnahmen gegenüber einem ehemaligen Mitglied der "Rote Armee Fraktion" wegen Weigerung der Zeugnisleistung im Falle des Bestehens einer Möglichkeit der Strafverfolgung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.2011
Aktenzeichen
StB 9/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 19452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 31.03.2011 - AZ: 6 - 2 StE 2/10

Verfahrensgegenstand

Mord
hier: Beschwerden

  1. 1.

    des Zeugen H. und

  2. 2.

    des Zeugen M.

gegen
die Anordnungen von Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses u.a.

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 30.06.2011 - AZ: StB 8/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. Juni 2011
gemäß § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerden der Zeugen H. und M. werden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 2011 (6 - 2 StE 2/10) aufgehoben.

Die Anträge des Generalbundesanwalts, Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, sowie Beugehaft anzuordnen und den Zeugen die durch ihre Auskunftsverweigerung entstandenen Kosten aufzuerlegen, werden zurückgewiesen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Beschwerdeführern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.