Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.11.1981, Az.: 1 ABR 42/79
Einigungsstelle; Betriebsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.11.1981
- Aktenzeichen
- 1 ABR 42/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 10164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 03.10.1978 - 10 BV 38/78
- LAG Düsseldorf 14.02.1979 - 16 TaBV 52/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 37, 102 - 112
- DB 1982, 1413
- JR 1983, 44
Amtlicher Leitsatz
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens keine Prozeßvoraussetzung für ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren ist, in dem über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats und damit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle in einer bestimmten Angelegenheit gestritten wird.
2. Das Verfahren nach § 98 ArbGG zur Bestellung eines Vorsitzenden und zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle muß unabhängig von einem schwebenden Beschlußverfahren über die Zuständigkeit der Einigungsstelle durchgeführt werden.Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 98 ArbGG bis zum Abschluß dieses Beschlußverfahrens ist nicht zulässig.
3. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren muß der Antragsteller mit seinem Antrag den Streitgegenstand grundsätzlich so bestimmen, daß die eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Für einen Antrag auf Feststellung, daß hinsichtlich eines vom Betriebsrat dem Arbeitgeber vorgelegten umfassenden Entwurfs einer Betriebsvereinbarung weder in seiner Gesamtheit noch in seinen Einzelregelungen ein Mitbestimmungsrecht besteht, ist regelmäßig ein Rechtsschutzinteresse nicht gegeben.